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SCHULBEZIRKSSATZUNG

Satzung über die Festlegung des Schulbezirkes für die Grundschule Seifersbach der Gemeinde Rossau (Schulbezirkssatzung) vom 19.05.2020

Aufgrund von § 4 und § 28 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
i. d. F. der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) und in Verbindung mit § 25
Abs. 2 des Sächsischen Schulgesetz (SächsSchulG) i. d. F. d. Bek. vom 27.09.2018
(SächsGVBl. S. 648), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 14.12.2018
(SächsGVBl. S. 782) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau am 18.05.2020
nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1 Schulbezirk

(1) Der Schulbezirk der Grundschule Seifersbach umfasst für alle Neuaufnahmen sowie
Zuzüge in den Schuljahren 2019/2020 und 2020/2021 das Gemeindegebiet der Gemeinde
Rossau ohne die Ortsteile Oberrossau, Moosheim und Greifendorf der Gemeinde Rossau
entsprechend der Zweckvereinbarung der Gemeinde Rossau mit der Gemeinde Kriebstein
über die Gestattung der Mitbenutzung der Grundschule Grünlichtenberg für Schüler aus den
Ortsteilen Moosheim und Greifendorf der Gemeinde Rossau sowie für die Schuljahre
2019/2020 und 2020/2021 des Ortsteils Oberrossau der Gemeinde Rossau.

(2) Der Schulbezirk der Grundschule Seifersbach umfasst für alle Neuaufnahmen sowie
Zuzüge ab dem Schuljahr 2021/2022 das Gemeindegebiet der Gemeinde Rossau ohne die
Ortsteile Moosheim und Greifendorf entsprechend der Zweckvereinbarung der Gemeinde
Kriebstein und der Gemeinde Rossau über die Gestattung der Mitbenutzung der Grundschule
Grünlichtenberg für Schüler aus den Ortsteilen Moosheim und Greifendorf der Gemeinde
Rossau sowie für die Schuljahre 2019/2020 und 2020/2021 des Ortsteils Oberrossau der
Gemeinde Rossau.

(3) Die Schulbezirke bilden die Grundlage für die jährliche Anmeldung der Schüler und
Schülerinnen für die Klasse 1.

§ 2 Übergangsregelung

Die Schulbezirksregelung nach § 1 gilt nicht für Schüler der Bestandsklassen. Diese werden
bis zum Ende ihrer Grundschulzeit nach der bisherigen Schulbezirksregelung beschult.

§ 3 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Schulbezirkssatzung vom 28.03.2017 außer Kraft.

Rossau, den 19.05.2020

Dietmar Gottwald
Bürgermeister

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen
sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
    Bekanntmachung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit
    widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
    Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich
    geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.