Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau und in der Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom 01.10.2020
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist, der §§ 2
und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) zuletzt geändert durch Art. 2
Absatz 17 des Gesetzes vom 05.April 2019 (SächsGVBl S. 245), sowie des Sächsischen
Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S.225), das zuletzt durch Artikel 22
des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S.782) geändert worden ist, hat der
Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 17.08.2020 folgende Satzung über
die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
der Gemeinde Rossau beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Erziehungsberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen
und der Kindertagespflege der Gemeinde Rossau im Sinne von § 1 Abs. 2 bis 6 SächsKitaG
betreut werden.
(2) Für Erziehungsberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier
Trägerschaft im Gebiet der Gemeinde Rossau betreut werden, gilt der § 3.
§ 2 Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages
(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde erhebt die
Gemeinde Rossau Elternbeiträge und weitere Entgelte.
(2) Die Elternbeitragspflicht entsteht bei der Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung der Gemeinde Rossau mit dem Beginn des Monats, in dem das Kind in die
Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Ende des Monats, in dem das Kind
letztmalig die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Rossau besucht.
(3) Für Kinder, welche am 1. des Monats das dritte Lebensjahr vollendet haben, zahlen die
Eltern ab diesem Monat den Elternbeitrag für die Kindergartenbetreuung. Beim Wechsel
der Betreuungsart Kiga – Hort, innerhalb der kommunalen Einrichtungen, wird der
Elternbeitrag für die Betreuungsart gezahlt, welcher anteilig im Monat überwiegt. Für
Kinder aus anderen Einrichtungen wird der volle Hortbeitrag im Wechselmonat fällig.
(4) Elternbeiträge müssen auch bei Krankheit und Urlaub des betreuten Kindes entrichtet
werden. Gleiches gilt bei Betriebsferien und zeitweiser Schließung der
Kindertageseinrichtungen laut § 4 Abs. 4 der Satzung über die Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau.
(5) Für Kinder, die länger als vier Wochen nachweislich erkrankt sind, kann auf schriftlichen
Antrag bei der Gemeindeverwaltung der Elternbeitrag nach diesem Zeitraum erlassen
werden. Die Berechnung für diese Zeiträume erfolgt prozentual. (Anwesende Tage des
Kindes zur Betreuung geteilt durch die Gesamtbetreuungstage im Monat)
(6) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß § 3 Abs. 7 und § 4 entsteht mit der
Inanspruchnahme der Betreuung.
§ 3 Elternbeiträge
(1) Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sind die Erziehungsberechtigten
als Gesamtschuldner.
(2) Elternbeiträge werden für die Betreuung eines jeden Kindes, entsprechend den
Betreuungszeiten erhoben.
(3) Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die durchschnittlichen Personal- und
Sachkosten eines Platzes je Einrichtungsart im Sinne von § 14 Abs. 1 SächsKitaG.
(4) Die Gemeindeverwaltung erhebt die Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der
Kinder in der Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung (Hort, Kindergarten und
Kinderkrippe) besuchen und der besonderen Situation von Alleinerziehenden.
Eheähnliche Gemeinschaften werden verheirateten Paaren gleichgesetzt, im Übrigen gilt
die Richtlinie des Landkreis Mittelsachsen zur Geltendmachung und Erstattung von
Absenkungsbeiträgen in der geltenden Fassung.
(5) Ab dem 4. Kind ist die Betreuung kostenfrei.
(6) Für die Ferienbetreuung nach § 4 Abs. 3 und 4 der Satzung über die Betreuung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau für nicht angemeldete Kinder
werden Entgelte erhoben nach Anlage 1.
(7) Die Elternbeiträge werden in der Anlage 1 dieser Satzung aufgeführt. Wird die vertraglich
vereinbarte Betreuungszeit überschritten, werden weitere Entgelte je angefangene Stunde
erhoben.
- ab einer Überschreitung von 10 min während der Öffnungszeiten wird ein Entgelt
pro Stunde, - bei einer Überschreitung außerhalb der Öffnungszeiten wird ein Entgelt je
angefangene 15 min erhoben.
Eine Verrechnung mit Minderbetreuungszeiten ist ausgeschlossen.
(8) In der Eingewöhnungszeit wird der jeweilige Satz der Betreuungsart für 4,5 Stunden
berechnet.
§ 4 Festsetzung, Fälligkeit und Entrichtung der Elternbeiträge
(1) Die Höhe des Elternbeitrages wird durch Bescheid der Gemeinde Rossau festgesetzt.
(2) Die Elternbeiträge sind grundsätzlich unbar durch Abbuchungsverfahren oder durch
Überweisung zu zahlen und am ersten Werktag des laufenden Monats fällig.
(3) Die weiteren Entgelte laut § 4 Abs. 2 und 4 der Satzung über die Betreuung von Kindern
in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau werden den Eltern zum Monatsende
in Rechnung gestellt.
§ 5 Verfahren bei Nichtzahlung der Elternbeiträge
Rückständige Elternbeiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der
Gemeinde Rossau vom 21.08.2012 und den Änderungssatzungen vom 21.07.2015,
15.09.2015 und 01.10.2018 außer Kraft.
Rossau, den 18.08.2020
Dietmar Gottwald
Bürgermeister
Hinweis: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens-und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage 1 zu § 3 Abs. 7 und § 4
Krippe
1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | 1. Kind all. | 2. Kind all. | 3. Kind all. | |
Stunden | 100% | 60% | 20% | 90% | 50% | 10% |
10h | 255,00€ | 171,00€ | 87,00€ | 234,00€ | 150,00€ | 66,00€ |
9h | 210,00€ | 126,00€ | 42,00€ | 189,00€ | 105,00€ | 21,00€ |
8h | 186,67€ | 112,00€ | 37,33€ | 168,00€ | 93,33€ | 18,67€ |
6h | 140,00€ | 84,00€ | 28,00€ | 126,00€ | 70,00€ | 14,00€ |
4,5h | 105,00€ | 63,00€ | 21,00€ | 94,50€ | 52,50€ | 10,50€ |
Kiga
1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | 1. Kind all. | 2. Kind all. | 3. Kind all. | |
Stunden | 100% | 60% | 20% | 90% | 50% | 10% |
10h | 150,00€ | 108,00€ | 66,00€ | 139,50€ | 97,50€ | 55,50€ |
9h | 105,00€ | 63,00€ | 21,00€ | 94,50€ | 52,50€ | 10,50€ |
8h | 93,33€ | 56,00€ | 18,67€ | 84,00€ | 46,67€ | 9,33€ |
6h | 70,00€ | 42,00€ | 14,00€ | 63,00€ | 35,00€ | 7,00€ |
4,5h | 52,50€ | 31,50€ | 10,50€ | 47,25€ | 26,25€ | 5,25€ |
Hort
1. Kind | 2. Kind | 3. Kind | 1. Kind all. | 2. Kind all. | 3. Kind all. | |
Stunden | 100% | 60% | 20% | 90% | 50% | 10% |
6h | 60,00€ | 36,00€ | 12,00€ | 54,00€ | 30,00€ | 6,00€ |
5h | 50,00€ | 30,00€ | 10,00€ | 45,00€ | 25,00€ | 5,00€ |
Kosten der Mehrbetreuung bei Überschreitung während der Öffnungszeiten
Krippe pro Stunde 12,00 €
Kindergarten pro Stunde 4,00 €
Hort pro Stunde 2,50 €
Ferienbetreuung über Betreuungsstunden hinaus während der Öffnungszeiten
Hort pro Stunde 2,50€
Tagesgebühr bei freier Kapazität gemäß § 4 (3) Kinderbetreuungssatzung
Hort pro Tag – 6h – 13,10€
Kita pro Tag – 6h – 24,00€
Kita pro Tag – 9h – 36,00€
Krippe pro Tag – 6h – 58,00€
Krippe pro Tag – 9h – 86,45 €
Kosten der Mehrbetreuung außerhalb der Öffnungszeiten
Krippe je angefangene 15 Minuten 12,00€
Kindergarten je angefangene 15 Minuten 12,00€
Hort je angefangene 15 Minuten 12,00€
Eingewöhnung
für Krippe 105,00 €
für Kita 55,00€