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Feuerwehrkostensatzung

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Feuerwehr Rossau (Feuerwehrkostensatzung) vom 20.09.2021

Auf Grund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des § 69 des Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25.06.2019 (SächsGVBl. S. 521) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 20.09.2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr Rossau im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 6, 16 Abs. 1 und 2, 22, 23 und 69 des SächsBRKG sowie Tätigkeiten der Feuerwehr auf Grundlage der gültigen Feuerwehrsatzung.

§ 2 Begriffsbestimmung

(1) Kostenersatz im Sinne dieser Satzung wird erhoben für Aufwendungen der Feuerwehr für

  • Einsätze, für die unter den im § 22 und § 69 Abs. 2 SächsBRKG bestimmten Voraussetzungen Erstattung verlangt wird,
  • Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und die Durchführung von anderen, freiwilligen Einsätzen gemäß § 69 Abs. 3 SächsBRKG.

(2) Kostenersatz wird auch erhoben für Aufwendungen, die durch das Ausrücken der Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch Brandmeldeanlagen entstehen.

(3) Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Auftrag, Anforderung/Alarmierung oder von Amtswegen ausgelöste Tätigkeit der Feuerwehr.

§ 3 Kostenersatz für Einsätze zur Brandbekämpfung und technischen Hilfe sowie für Brandverhütungschauen

(1) Die Einsätze der Feuerwehr der Gemeinde Rossau zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, sowie die Absätze 2 und 3 des § 69 SächsBRKG nicht anderes bestimmen.

(2) Für Brandverhütungsschauen wird Kostenersatz nach § 22 SächsBRKG in Verbindung mit § 17 Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) erhoben.

§ 4 Kostenersatz außerhalb der Brandbekämpfung

Für Einsätze der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung und andere Leistungen der Feuerwehr wird auf Grundlage des § 69 Abs. 3 SächsBRKG und dieser Satzung Ersatz der Kosten verlangt, insbesondere für:

  1. Technische Hilfeeinsätze, die nicht unter § 3 fallen (z. B. Türöffnungen an/in Gebäuden, Beseitigung von Betriebsstoffen und sonstigen umweltgefährdenden oder gefährlichen Stoffen, die Mitwirkung bei der Durchführung von Sicherungs-, Bergungs- und Aufräumarbeiten; Gehölzarbeiten, das Einfangen von Tieren, die Beseitigung von Insektennestern, Tierkörperbeseitigung),
  2. die zeitweise Überlassung von Geräten und Material zum Ge- und Verbrauch,
  3. Einsätze des vorbeugenden Brandschutzes (z. B. Stellungnahmen, Beratungen, Ortsbesichtigungen, Schulungen, Abnahmen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, Anleiterproben sowie andere praktische Überprüfungen bzw. Unterstützung bei Wartungen (z. B. Brandmeldeanlagen, Steigleitungen); Arbeiten, Überprüfungen und Schlüsseltausch an Einrichtungen mit Feuerwehrschließung),
  4. Brandverhütungsschauen,
  5. andere Hilfe- und Dienstleistungen, deren Erforderlichkeit sich auf Anforderungen Einzelner ergibt.

§ 5 Berechnung des Kostenersatzes

(1) Soweit im Absatz 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand (Einsatzzeit nach Abs. 2 und 3), Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge mit Geräten und Ausrüstungsgegenständen sowie des Materials berechnet. Für im Kostenverzeichnis nicht aufgeführte Fahrzeuge wird Kostenersatz erhoben, der nach den im Kostenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Fahrzeugen zu bemessen ist. Das Kostenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung des Kostenersatzes nach §§ 3 und 4 dieser Satzung.

(2) Die Einsatzzeit für Personal und Fahrzeuge beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn des folgenden Einsatzes oder spätestens mit Herstellung der Einsatzbereitschaft nach dem Wiedereinrücken in die Feuerwache/in das Gerätehaus.

(3) Die Einsatzzeit wird minutengenau abgerechnet.

(4) Die einsatztaktisch notwendigen Kräfte und Mittel für den Einsatz bestimmt die Feuerwehr unter Berücksichtigung der Alarm- und Ausrückeordnung. Kostenersatz wird nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen ist. Für von der Kostenschuldnerin/vom Kostenschuldner nicht zu vertretende einsatztaktische Maßnahmen wird kein Kostenersatz verlangt. Hat der Kostenschuldner jedoch zu vertreten, dass mehr Personal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt wird als tatsächlich erforderlich ist, können auch für das nicht erforderliche Personal und Gerät Kosten verlangt werden.

(5) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

  1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr,
  2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge einschließlich der eingesetzten Geräte und Ausrüstungsgegenstände.

(6) Der Zeitansatz beim vorbeugenden Brandschutz beinhaltet die Kontroll- und Beratungszeit, die Vor- und Nachbereitungszeit und bei Ortsbegehungen die Hin- und Rückfahrzeit. Die Abrechnung erfolgt je angefangener halber Stunde.

(7) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten und Auslagen (z. B. Reisekosten, Untersuchungskosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust nach Zeitwert), so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 5 in der tatsächlich angefallenen Höhe zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffungen bei Unbrauchbarkeit oder Verlust ist nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft.

(8) Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfe- bzw. Dienstleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10% berechnet.

(9) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, können unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt werden, wie sie der Gemeinde Rossau in Rechnung gestellt werden. Löschhilfvereinbarungen bleiben hiervon unberührt.

(10) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§ 6 Kostenschuldner

(1) Kostenersatz für Einsätze nach § 3 dieser Satzung wird entsprechend § 69 Abs. 2 SächsBRKG verlangt.

(2) Kostenersatz für Einsätze nach § 4 dieser Satzung wird von den in § 69 Abs. 3 SächsBRKG genannten Personen verlangt.

(3) Kostenschuldner im Falle einer Brandverhütungsschau ist entsprechend § 17 SächsFwVO der Eigentümer oder Besitzer des der Brandverhütungsschau obliegenden Objektes.

(4) Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 7 Entstehung der Fälligkeit

Der Anspruch auf Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird zwei Wochen nach Bekanntgabe des Kostenbescheides an den Kostenschuldner fällig.

 

§ 8 Inkraftreten

(1) Diese Satzung tritt zum 21.09.2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.11.2012 außer Kraft.

 

Rossau, den 21.09.2021

Dietmar Gottwald
Bürgermeister

Hinweis

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

  • Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  • Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
  • vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann eine Verletzung geltend machen.

Kostenverzeichnis

1. Personal Euro/Minute Euro je Std.
1.1 Einsatzkraft 0,65€ 39,00€
       
2. Fahrzeuge mit Geräten und Ausrüstungsgegenständen    
2.1 MTW 1,77€ 106,20€
  LF 16/12 3,50€ 210,00€
  HLF 10 5,62€ 337,20€
  TSF 3,69€ 221,40€
  TSF-W 5,17€ 310,20€