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Friedensrichter

Unter dem Motto “Schlichten statt Richten” tragen Friedensrichterinnen und Friedensrichter dazu bei, dass Konflikte ohne Einschaltung des Gerichtes gelöst werden können.

Friedensrichter in unserer Gemeinde ist:

        Herr Uwe Fiedler

Ansprechpartnerin in der Gemeindeverwaltung Rossau rund um die Verfahrensabläufe und die Erreichbarkeit des Friedensrichters ist:

        Frau Petra Hoyer
        Tel.: 03727 984156 o. 984150
        E-Mail: meldestelle@gemeinde-rossau.de

Herr Fiedler ist für fünf Jahre durch den Gemeinderat gewählt und wurde vom Direktor des Amtsgerichtes bestätigt und vereidigt. Das Amtsgericht übt die Aufsicht über den Friedensrichter aus.

Das Amt des Friedensrichters ist ehrenamtlich.

Welche Aufgaben hat ein Friedensrichter?

Die Aufgabe des Friedensrichters besteht darin, zwischen den streitenden Parteien zu schlichten und somit den Rechtsfrieden wieder herzustellen.

Verfahren vor dem Friedensrichter sind in Privatklagedelikten wie Beleidigung, Hausfriedensbruch, leichter Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Verletzung des Briefgeheimnisses obligatorisch vorgeschaltet. Bei diesen Delikten muss nach § 380 Strafprozessordnung erst ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, bevor die Angelegenheit beim Gericht anhängig gemacht werden kann.

Für bestimmte Zivilstreitigkeiten – zum Beispiel bei nachbarschaftlichen Streitigkeiten – kann der Friedensrichter ebenfalls in Anspruch genommen werden. Er ist ebenfalls zuständig, wenn es um die Durchsetzung von vermögensrechtlichen Ansprüchen wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld geht.

Was kostet ein Verfahren und wie ist der Ablauf?

Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist kostengünstig, unbürokratisch und zeitsparend. Die Verfahren sind nicht-öffentlich und der Friedensrichter ist zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.

Der Antrag auf Anberaumung einer Schlichtungsverhandlung kann bei dem zuständigen Friedensrichter mündlich oder schriftlich gestellt werden. Dieser Antrag muss neben den Angaben zu den Parteien auch den Grund der Beschuldigung/Forderung enthalten. Es ist in der Regel ein Kostenvorschuss von ca. 40,00 Euro bei der Antragstellung zu entrichten.