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Feuerwehrentschädigungssatzung

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rossau (Feuerwehrentschädigungssatzung)

Aufgrund von § 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen
(SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S.
62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S
722), § 63 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das
Gesetz vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 521) geändert worden und der Verordnung des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die
Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung
SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl S. 291), zuletzt geändert durch Art. 2 der
Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218), hat der Gemeinderat der Gemeinde
Rossau in seiner Sitzung am 22. März 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Aufwandsentschädigung von Funktionsträgern

(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlichen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Rossau, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich
Feuerwehrdienst leisten, erhalten monatlich eine Entschädigung:

  1. Gemeindewehrleiter 120,00 Euro
    stellv. Gemeindewehrleiter 60,00 Euro
    Jugendfeuerwehrwart 50,00 Euro
    stellv. Jugendfeuerwehrwart 25,00 Euro
    Administrator/EDV 20,00 Euro
  1. Ortswehr Rossau
    Wehrleiter 60,00 Euro
    stellv. Wehrleiter 30,00 Euro
    Gerätewart 20,00 Euro
    Atemschutzgerätewart 20,00 Euro
  1. Ortswehr Schönborn-Dreiwerden-Seifersbach
    Wehrleiter 60,00 Euro
    stellv. Wehrleiter 30,00 Euro
    Gerätewart 20,00 Euro
    Atemschutzgerätewart 20,00 Euro
  1. Ortswehr Greifendorf
    Wehrleiter 50,00 Euro
    stellv. Wehrleiter 25,00 Euro
    Gerätewart 20,00 Euro
    Atemschutzgerätewart 20,00 Euro
  1. Ortswehr Hermsdorf
    Wehrleiter 50,00 Euro
    stellv. Wehrleiter 25,00 Euro
    Gerätewart 20,00 Euro
    Atemschutzgerätewart 20,00 Euro
  1. Ortswehr Moosheim
    Wehrleiter 50,00 Euro
    stellv. Wehrleiter 25,00 Euro
    Gerätewart 20,00 Euro
    Atemschutzgerätewart 20,00 Euro

(2) Ist ein Funktionsträger Angestellter der Gemeinde, erhält er 50 % der
Aufwandsentschädigung, im Übrigen gilt § 13 (3) SächsFwVO. Neben den in Abs. 1
genannten Funktionsträgern erhält ebenfalls eine Aufwandsentschädigung:

  1. Schriftführer je Sitzung: 15,00 Euro
  2. Gastausbilder je Dienst: 20,00 Euro

(3) Funktionsträgern, die in mehreren Funktionen tätig sind, steht jeweils nur die
Entschädigung für die am höchsten eingestufte Funktion zu.

§ 2 Wegfall der Aufwandsentschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung nach § 1 entfällt:

  1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt
    scheidet,
    oder
  2. wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate sein Ehrenamt
    nicht wahrnimmt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit.

Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung seines Ehrenamtes selbst
zu vertreten, entfällt der Anspruch sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.

§ 3 Entschädigung für Einsätze

(1) Die Auslagenpauschale beträgt für einen Einsatz von einer Dauer von unter 3 Stunden
pauschal 10 € für den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr, der bei Brand-, Hilfe- und
Katastropheneinsätzen unmittelbar vor Ort im Einsatz war. Ab einer Einsatzdauer von
über 3 Stunden erhöht sich die Auslagenpauschale für den Einsatz einmalig um weitere
10 €.

(2) Die Auslagenpauschale je Einsatz beträgt 5 € für den Angehörigen der Freiwilligen
Feuerwehr, der zwar aufgrund des Einsatzrufes im Gerätehaus anwesend, aber nicht am
Einsatzort unmittelbar eingesetzt war.

(3) Sollte es zu Einsätzen kommen, bei denen aus einsatztaktischer Sicht eine Reserve an
Einsatzkräften am Gerätehaus in Bereitschaft gehalten wird, so wird diese Reserve nach
Absatz 1 dieser Satzung entschädigt. Die Entscheidung ob eine einsatztaktische Reserve
von Nöten ist trifft der Einsatzleiter.

(4) Mit der Zahlung der Entschädigung nach § 1 Abs.1 und § 3 Abs.1 und 2 sind die mit der
Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und
notwendigen Auslagen abgegolten.

§ 4 Lohnfortzahlung und Verdienstausfall

Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können auf
Antrag von der Gemeinde Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von
Einsätzen, Einsatzübungen sowie Aus- und Fortbildung während der üblichen Arbeitszeit
verlangen. Je Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet.
Angefangene Stunden werden als volle Stunden gerechnet. Der Höchstbetrag pro Stunde ist
in § 14 der Sächsischen Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) geregelt. Die Höhe des
Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.

§ 5 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rossau vom 16.04.2012 außer Kraft.

Rossau, den 23.03.2021

Dietmar Gottwald
Bürgermeister

Hinweis

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als
von Anfang an gültig zustande gekommen

Dies gilt nicht, wenn:

  1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigungen oder die
    Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit
    widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter
    Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht
    worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann
    auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann eine Verletzung geltend
    machen.