Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau vom 01.10.2020
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 542) geändert worden ist und des
Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S.225), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist,
hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 17.08.2020 folgende
Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau
beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Erziehungsberechtigte, die ihre Kinder in Kindertageseinrichtungen
in öffentlicher Trägerschaft der Gemeinde Rossau im Sinne von § 1 (2) bis (4)
SächsKitaG angemeldet haben.
(2) In der Gemeinde Rossau werden zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses folgende
Kindertageseinrichtungen betrieben:
- In öffentlicher Trägerschaft Kindertagesstätte „Spatzennest“ Niederrossau (Krippe und
Kindergarten) und der Schulhort Seifersbach (Horteinrichtung), - in freier Trägerschaft
DRK Kindergarten Märchenland Seifersbach (Krippe und Kindertagesstätte).
§ 2 Rechtsform, Aufgaben und Ziele
(1) Die Kindertageseinrichtungen (KTE) werden von der Gemeinde Rossau als öffentliche
Einrichtungen unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung
entsteht ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.
(2) Die Aufgaben und Ziele der Einrichtungen ergeben sich aus § 2 SächsKitaG.
§ 3 Aufnahme in die Kindereinrichtung
(1) In den Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau werden im Rahmen der
vorhandenen Kapazität und auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung
(Betreuungsvertrag) zwischen den Erziehungsberechtigten und der Gemeinde Rossau für
die dort festgelegte Betreuungsdauer Kinder betreut.
(2) Kinder werden in die Kindertagesstätten aufgenommen nach dem Mutterschutz bis zur
Einschulung und im Schulhort von der 1. Klasse an bis zur 4. Klasse.
(3) Es kann eine Eingewöhnungszeit von zwei Wochen in Anspruch genommen werden. Die
Gebühr richtet sich nach § 3 (8) Elternbeitragssatzung
(4) Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in
welcher Kindertageseinrichtung innerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie
haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten
Einrichtung und bei der Wohnsitzgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung
anzumelden. Kann dem Wunsch der Eltern für eine ausgewählte Einrichtung nicht
entsprochen werden, wird bei freier Kapazität ein Platz in einer anderen Einrichtung im
Gemeindegebiet angeboten. Kinder gemeindeansässiger Eltern haben bei der Platzvergabe Vorrang vor Kindern aus Nachbarstädten und -gemeinden.
(5) Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte
nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine
gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Der
Nachweis über die ärztliche Untersuchung darf nicht älter als eine Woche vor Beginn der
Aufnahme in die Kita sein. Sie haben dem Träger ferner durch Ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle
öffentlich empfohlen Schutzimpfungen (Sächs. Impfkommission SIKO,Infektionsschutzgesetz) erhalten hat. Bei Nichtvorliegen der Standardimpfungen ist ein
schriftliches Attest des Arztes durch die Eltern zu beschaffen.
(6) Die schriftliche Anmeldung erfolgt bei der Gemeindeverwaltung oder Leitung der
Einrichtung.
(7) Die jeweils geltende Hausordnung und die pädagogische Konzeption der Kindertageseinrichtung sind Bestandteil des Betreuungsvertrages und können in den
Kindereinrichtungen eingesehen werden.
(8) Kinder können auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung in Ausnahmefällen für
eine tageweise oder stundenweise Betreuung einen Platz in den
Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau in Anspruch nehmen, wenn in den
Einrichtungen freie Kapazitäten bestehen, siehe § 3(6) Elternbeitragssatzung.
§ 4 Betreuungszeiten
(1) Die Betreuungszeiten richten sich nach den Öffnungszeiten der jeweiligen Einrichtung, in
der Regel an den Werktagen Montag bis Freitag von 6.00 Uhr bis 17:00 Uhr.
Betreuungszeit für Krippen-und Kindergartenkinder:
- 4,5 Stunden bis max. 12:00 Uhr
- 6,0 Stunden
- 8,0 Stunden
- 9,0 Stunden
10 Stunden sind möglich, der Bedarf ist individual nachzuweisen durch geeignete Belege
z. Bsp. Entfernung Arbeitsstelle zum Wohnort. Die Kernzeiten sollen grundsätzlich im
Betreuungsvertrag für die jeweilige Betreuungszeit erfasst werden. Sie richtet sich im
Wesentlichen nach den jeweiligen Betreuungszeiten
Zusätzliche Entgelte entsprechend § 3 der Elternbeitragssatzung werden erhoben, wenn
die Betreuung im Kinderkrippen- und Kindergartenbereich über der vereinbarten
Betreuungszeit liegt oder wenn die Betreuung über die Öffnungszeit hinaus erfolgt. Eltern,
die wiederholt ihre Betreuungszeit überziehen, sind in der Pflicht, ihre Betreuungszeit
entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht für Eltern, deren Kinder bereits 9 oder 10
Stunden angemeldet sind.
(2) Die Hortbetreuung wird angeboten von Montag bis Freitag in der Zeit von 6:00 Uhr – 7:30
Uhr und von 11:00 Uhr – 17:00 Uhr in der Ferienzeit von 6:30 – 16:00 Uhr.
Betreuungszeit für Hortkinder:
- 5,0 Stunden
- 6,0 Stunden
die Ferienbetreuung wird über den Mehrstundenaufwand der Elternbeitragssatzung
abgerechnet.
(3) Bei vorhandener freier Kapazität in den Kindertageseinrichtungen ist es möglich, Kinder
insbesondere zur Ferienbetreuung aufzunehmen. Der Antrag dafür ist bis zwei Wochen
vor Ferienbeginn bei der Einrichtungsleitung einzureichen. Für diese Betreuung ist eine
Tagesgebühr entsprechend § 3 (6) der Elternbeitragssatzung zu entrichten.
(4) In den gesetzlichen Ferien wird die Betreuung der Kinder innerhalb der
Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau sichergestellt. Der Träger behält sich vor
einzelne Schließtage festzulegen, diese hat er im Regelfall rechtzeitig drei Monate im
Voraus anzukündigen. Die Kindereinrichtungen bleiben zwischen Weihnachten und
Neujahr sowie am Freitag nach Himmelfahrt eines jeden Jahres geschlossen.
§ 5 Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Kinder, welche die Kindertageseinrichtungen regelmäßig besuchen, sollen in der
Einrichtung bis spätestens 9:00 Uhr eintreffen. Die Erziehungsberechtigten übergeben die
Kinder zu Beginn dem Erzieherpersonal und holen sie zum Ende wieder ab. Das Bringen
und Abholen obliegt den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem von ihnen
Bevollmächtigten (näheres regelt der Betreuungsvertrag). Sollten die Kinder die Einrichtung vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein antreten, bedarf es einer
schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber dem pädagogischen
Personal der Kindertageseinrichtung.
(2) Beim Abholen der Kinder durch Dritte ist eine Vollmacht der Erziehungsberechtigten
vorzulegen. Die Regelungen der Abholerlaubnis bleiben unberührt.
(3) Bei Verdacht oder Auftreten ansteckender Krankheiten beim Kind oder in der
Wohngemeinschaft des Kindes sind die Erziehungsberechtigten zur unverzüglichen
Mitteilung an die Leitung der Kindertageseinrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die
Einrichtung erst dann wieder besucht werden, wenn eine
Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt. (48 Stundenregelung)
(4) Das Fernbleiben des Kindes von einer Einrichtung, ist dem pädagogischen Personal der
Kindertageseinrichtung bis spätestens 7:45 Uhr mitzuteilen.
(5) Familiäre Veränderungen (Eheschließung, Trennung, Anschriftenänderung, Angaben im
Betreuungsvertrag Bsp. Geschwisterkinder) sind der Gemeinde bzw. der Einrichtung
unverzüglich mitzuteilen.
(6) Getrennt lebende sowie nicht miteinander verheiratete Elternteile weisen das
gemeinsame oder alleinige Sorgerecht nach.
(7) Das Tragen von Schmuck ist den Kindern in der Kinderkrippe untersagt, im Kindergarten
ist dezenter Schmuck möglich. Beim Sport dürfen generell alle Kinder keinen Schmuck
tragen. Die Haftung durch den Träger ist ausgeschlossen.
§ 6 Pflichten der Kindertageseinrichtungen
(1) Grundlegende Rechte und Pflichten sind im SächsKitaG vorgegeben. Das betrifft auch
die Einbeziehung von Elternversammlung und Elternbeirat. Die Leitung der
Kindertageseinrichtung gibt die Möglichkeit zu Aussprachen mit den
Erziehungsberechtigten.
(2) Treten die im Infektionsschutzgesetzgenannten Krankheiten oder hierauf gerichteter
Verdacht auf, so ist die Leitung der Einrichtung verpflichtet, unverzüglich die
Gemeindeverwaltung und das Gesundheitsamt zu unterrichten und dessen Weisungen
zu befolgen.
(3) Werden einer Fachkraft des Trägers im Sinne des § 72 SGB VIII beziehungsweise
einer Person, der Schutzbefohlene anvertraut werden, gewichtige Anhaltspunkte, das
heißt konkrete Hinweise oder ernst zu nehmende Vermutungen für eine Gefährdung
des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so teilt sie dies unverzüglich der
zuständigen Leitungsperson mit, auf die entsprechende Vereinbarung zwischen
Trägern und Diensten nach § 8a (4) SGB VIII wird verwiesen.
§ 7 Elternversammlung und Elternrat
(1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, welche die Kindertageseinrichtungen besuchen,
bilden die Elternversammlung. Die Elternversammlung soll mindestens einmal im Jahr
zusammentreffen. Weitere Termine erfolgen nach gemeinsamer Absprache.
(2) Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat. Er ist Vertreter der Interessen der
Erziehungsberechtigten und kann vom Träger und der Leitung der Kindertageseinrichtung
Auskunft zu Fragen der Kindertageseinrichtungen verlangen.
(3) Der Elternbeirat unterstützt die Aufgaben der Kindertageseinrichtung und fördert die
Zusammenarbeit der Tageseinrichtung mit den Erziehungsberechtigten. Er ist vom Träger
der Kindertageseinrichtungen bei allen wesentlichen Entscheidungen zu hören
§ 8 Versicherungen
(1) Alle Kinder, für welche ein Betreuungsvertrag unterzeichnet wurde, sind bei Unfall und
Sachschaden versichert, einschließlich auf direktem Wege zur und von der
Kindertagesstätte, während des Aufenthaltes und bei allen Veranstaltungen der
Kindertagesstätten außerhalb der Einrichtung.
(2) Aufgetretene Unfälle auf dem Weg zur und von der Kindertageseinrichtung sind der
Leitung unverzüglich zu melden. Die Leitung meldet alle meldepflichtigen Unfälle an die
Gemeindeverwaltung.
§ 9 Elternbeiträge
(1) Für die Betreuung in den Kindertageseinrichtungen wird von den Erziehungsberechtigten
der Kinder ein Elternbeitrag erhoben. Dieser richtet sich nach der Elternbeitragssatzung
(Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau).
(2) Die Entgeltabrechnung für die Mittagsverpflegung wird gesondert durch den jeweiligen
Anbieter mit dem Erziehungsberechtigten geregelt.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des SächsKitaG.
§ 10 Reduzierung und Erhöhung der Betreuungsstunden
Reduzierungen und Erhöhungen der Betreuungsstunden sind schriftlich bei der Leitung
der jeweiligen Einrichtung oder der Gemeindeverwaltung einzureichen und werden nach
Prüfung mit dem 1. des Folgemonats wirksam.
§ 11 Kündigungen
(1) Die Beendigung des Betreuungsvertrags erfolgt durch Kündigung. Die Kündigung hat zum
Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zu erfolgen. Einer Kündigung des
Betreuungsvertrages bedarf es nicht, wenn das Kind vom öffentlichen Träger in den Hort
Seifersbach wechselt.
(2) Die Gemeinde Rossau kann den Betreuungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen kündigen. Ein
wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung
des Elternbeitrages in Verzug sind, und die Höhe des rückständigen Elternbeitrages zwei
Monatsbeiträge oder mehr betragen.
(3) Eine fristlose Kündigung des Betreuungsvertrages und der Ausschluss des Kindes vom
Besuch der Einrichtung ist durch den Träger auch während eines Schuljahres aus folgenden Gründen möglich:
- wenn unüberbrückbare Auffassungsunterschiede über das Bildungs- und Erziehungskonzept auftreten,
- wenn das Kind oder die Erziehungsberechtigten nachhaltig gegen die
Erziehungsziele der Einrichtung verstoßen und eine vertrauenswürdige
Zusammenarbeit nicht mehr möglich ist, - wenn die Erziehungsberechtigten oder das Kind schuldhaft in schwerwiegender
Weise oder wiederholt gegen den Betreuungsvertrag, die Hausordnung sowie die
Regeln verstößt, - wenn durch das Verhalten eines Kindes die dem pädagogischen Personal
übertragene Aufsichtspflicht für alle Kinder nicht mehr gewährleistet sein kann (zum
Beispiel durch körperliche oder psychische Gewalt eines Kindes an anderen Kindern).
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.10.2020 in Kraft.
Rossau, den 18.08.2020
Dietmar Gottwald
Bürgermeister
Hinweis: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande
gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt
worden sind, - der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder die Verletzung der Verfahrens-und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.