Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.03.2014 (SächsGVBL. S. 146) zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 29.04.2015 (SächsGVBL. S. 349, 358) und des § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommmunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19.12.1997 (SächsGVBL.1998 S.19) hat der Gemeinderat Rossau in seiner Sitzung am 19.10.2015 nachstehende Satzung in Form der Neufassung beschlossen.
§1 Geltungsbereich
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde Rossau im Sinne dieser Satzung sind:
- die Verkündung von Rechtsverordnungen
- die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und
- sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.
§ 2 Form der öffentlichen Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne der Kommunalen Bekanntmachungsverordnung erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Rossau. Nach dieser Satzung vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen können auf der offiziellen Internetseite der Gemeinde Rossau veröffentlicht werden.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und das Datum der Genehmigung bekannt gemacht werden.
(3) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.
(4) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes der Gemeinde Rossau vollzogen.
(5) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
§ 3 Ersatzbekanntmachung
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich gemacht werden, dass:
- ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,
- sie in der Gemeindeverwaltung Rossau, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die vorschriebene Dauer von mindestens zwei Wochen (in Bauleitplanverfahren, Planfeststellungsverfahren u.ä. gelten die gesetzlich vorgegebenen Auslegungsfristesn) niedergelegt werden, und
- hierauf bei Bekanntmachungen der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
(3) Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach Abs. 1 Nr. 2 vollzogen.
§ 4 Notbekanntmachung
(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, wird die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt.
(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(3) Eine Notbekanntmachung ist vollzogen, mit der Bekanntmachung in geeigneter Weise mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung.
§ 5 Ortsübliche Bekanntmachung und ortsübliche Bekanntgabe
(1) Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene “ortsübliche Bekanntmachung” / “ortsübliche Bekanntgabe” erfolgt, sofern bundes- und landeseinheitlich nicht anderes bestimmt ist, durch Anschlag an den Verkündungstafeln der Gemeinde an nachstellenden Stellen:
- OT Greifendorf – Döbelner Str. 12
- OT Greifendorf – Am Lindenborn Bushaltestelle
- OT Hermsdorf – Hermsdorf 8b
- OT Liebenhain – Nr. 1
- OT Moosheim – Am Nonnenwald 10a
- OT Niederrossau – Hauptstraße 99
- OT Oberrossau – Hauptstraße 186
- OT Weinsdorf – Buswartehaus
- OT Schönborn-Dreiwerden – Straße “Zum Zschopautal”
- OT Schönborn-Dreiwerden – ehem. Schule Schönborn
- OT Seifersbach – Parkplatz “Schönborner Straße)
Die ortsübliche Bekanntmachung ist nach erfolgtem mindestens 3-tägigem Aushang dem dritten nach der Bekanntmachung vollzogen.
(2) Ortsübliche Bekanntmachungen nach Baugesetzbuch und Sächsischem Naturschutzgesetz erfolgen immer entsprechend § 2 als öffentliche Bekanntmachung.
(3) Der Tag der Veröffentlichung ist auf der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.
§ 6 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung (Bekanntmachungssatzung) der Gemeinde Rossau vom 01.03.1999 in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 12.08.2003 und der zweiten Änderungssatzung vom 06.04.2004 außer Kraft.
Rossau, den 20.10.2015
Dietmar Gottwald
Bürgermeister
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formmvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an
gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind, - der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.