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Verwaltungskostensatzung

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Der Gemeinderat der Gemeinde Rossau hat auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert in Verbindung mit § 25 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 geändert, in seiner Sitzung am 22.01.2018 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Kostenpflicht

Die Gemeinde erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

§ 2 Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

  1. wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird;
  2. wer die Kosten der Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
  3. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden.

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Auslagen im Sinne des § 6 Abs. 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

§ 3 Kostenhöhe

(1) Die Höhe der Verwaltungskosten ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten sowie nach dem, der Satzung als Anlage 1 beigefügten Kostenverzeichnis zu bemessen. Für Amtshandlungen, für die im Kostenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt ist, noch Gebührenfreiheit entsprechend §§ 3 und 4 SächsVwKG besteht, ist eine Gebühr zu erheben, die nach einer im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlung zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr von 5,00 Euro bis 25.000 Euro erhoben.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Ist eine solche Wertgebühr im Kostenverzeichnis nicht vorgesehen, beträgt sie 1% vom Wert des Gegenstandes jedoch mindestens 5 Euro.

(3) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.

(4) Für Vereine der Gemeinde Rossau, sowie für gemeinnützige Vereine, kann die Gemeinde Rossau Gebührenfreiheit gewähren, insbesondere für Veranstaltungen ohne Gewinnabsicht.

§ 4 Entstehung der Kosten

Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen, in denen mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, entstehen die Kosten mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung oder bei Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs.

§ 5 Zeitpunkt der Fälligkeit

Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Gemeinde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 6 Auslagen

(1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von § 1 dieser Satzung entstehen. Auslagen sind insbesondere:

  1. Entschädigungen, die Zeugen oder Sachverständigen zustehen;
  2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen;
  3. Aufwendungen für amtliche Bekanntmachungen;
  4. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle;
  5. Beträge, die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehen. Auslagenwerden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.

(2) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden.

(3) Auslagen im Sinne des Absatzes 1 werden auch dann erhoben, wenn die Gemeinde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.

§ 7 Anwendungen von Bestimmungen des SächsVwKG

Gemäß § 25 Abs. 2 SächsVwKG finden die §§ 2, 3, 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7, Abs. 3 bis 5, die §§ 8 bis 17, der § 19, § 20 Abs. 1 und die §§ 21 bis 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) vom 30.08.1999, die Satzung zur 1 Änderung vom 27.11.2001 sowie die Satzung zur 2. Änderung vom 09.12.2003 außer Kraft.

Rossau, den 23.01.2018

Dietmar Gottwald
Bürgermeister

Anlage 1

TarifstelleAmtshandlungGebühren
Allgemeine Verwaltung
1.Beglaubigungen
1.1Beglaubigungen von Unterschriften oder Handzeichen6,00€ – 15,00€
1.2Beglaubigungen einer Abschrift, Fotokopie und dergleichen6,00€ – 8,00€ jedoch max. 4 Seiten jede weitere Seite 1,00€
1.2.1Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die die Behörde selbst hergestellt hat6,00€ – 8,00€ jedoch max. 4 Seiten jede weitere Seite 1,00€
Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen oder mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dergleichen gleichzeitig beglaubigt, kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2.1 zu erhebende Gebühr bis auf die Hälfte ermäßigt werden.
1.2.2in nicht von den Tarifstellen 1.1 und 1.2.1 erfassten Fällen0,50€ je angefangene Seite der zu beglaubigenden
Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
mindestens 6,00 €, höchstens die für die Erteilung
des Originals vorgesehene Gebühr
Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50€ je angefangene Seite, mindestens jedoch 5€.
Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen, Abschriften, Fotokopien und dergleichen, die der Beantragung einer Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263), zuletzt geändert durch Gesetz vom September 2008 (BGBl. I S. 1797), dienen sind kostenfrei.
2.Erteilung einer Bescheinigung12,00€ – 138,00€
3.Einsichtgewährung, Auskünfte
3.1Einsichtgewährung in Akten und amtliche Bücher, soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird6,00€ – 22,50€ zuzüglich 0,50€ je Akte oder Buch, mindestens 6,00€
3.2Dokumente und Unterlagen der Gemeinde Rossau15,00€ – 46,00€
3.3Erteilung von Auskünften, die über § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG hinausgehen27,00€ bis 412,50€
4.Überlassung von Akten für die Verfolgung von Ansprüchen und Interessen12,00€ bis 57,50€
5.Verlängerung einer Frist in allen Fällen18,00€ – 91,00€
6.Erteilung einer Zweitschrift6,00€ – 23,00€ (mind. 6,00€)
6.1Erteilung einer Zweitschrift10% bis 50% der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 6€ Anmerkung: Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50€ je angefangene Seite, mindestens 6,00€
7.Aufnahme einer Niederschrift6,00€ – 68,75€ je angefangener Stunden mindestens 6,00€
8.Genehmigungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften, gemeindlicher o.ä. Bestimmungen
8.1Lagerfeuer18,00€ – 78,75€
8.2Verkürzung Nachtruhe18,00€ – 78,75€
8.3Pfandfreigabe i. V. m. Grundstücksverkäufen/Kaufverträgen27,00€ – 626,25€
8.4Schachtschein18,00€ – 62,50€
8.5Bestätigung der Gemeinde über die gesicherte Erschließung und die ausreichende Löschwasserversorgung für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO27,00€ – 46,25€
9. Nachträgliche Auflagen, Rücknahme oder Widerruf einer Genehmigung nach Tarifstelle 837,00€ – 313,75€
10.Amtshandlungen im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns
10.1Zuteilung einer Hausnummer18,00€ – 68,75€
10.2Verlust Hundesteuermarke5,00€
11.Fundsachen Aufbewahrung einschl. Aushändigung an den Besitzer, Eigentümer oder Finder
11.1bei Sachen bis zu – 10,00€
sowie bei Sachen mit einem Wert nur für den Empfangsberechtigten
– 50,00€
– 100,00€
– 500,00€
5,00€


10,00€
15,00€
20,00€
11.2bei Sachen über 500,00€
11.3bei Tieren: Kleintiere
– Großtiere
15,00€ – 25,00€ zuzüglich Unterbringungskosten und Auslagen für erforderliche Amtshandlungen
12.Schreibauslagen für die Bereitstellung von Ausfertigungen und Abschriften in allen öffentlich rechtlichen Verfahren
12.1Kopien von kompletten Bauzeichnungen und Plänen zuzüglich Bearbeitungsgebührnach Aufwand mindestens 6,00€ bis 22,50€
12.2schwarz/weiß Kopien von losen planvorliegenden Vorlagen bis DIN A40,30€ erste Kopie jede weitere 0,10€
12.3bis DIN A31,00€ jede weitere 0,50€, erhöhter Aufwand 2,50€
12.4schwarz/weiß Kopien von fest formierten oder nicht planvorliegenden Vorlagen (erhöhter Aufwand) bis DIN A41 Kopie 0,60€ jede weitere 0,30€ erhöhter Aufwand bis 1,50€
12.5bis DIN A31 Kopie 1,50€ jede weitere 0,75€ erhöhter Aufwand bis 3,00€
12.6Farbkopien von losen planvorliegenden Vorlagen bis DIN A4jede Kopie 0,90€
12.7Farbkopien von fest formierten oder nicht planvorliegenden Vorlagen (erhöhter Aufwand) bis DIN A4 1,20€ je Seite doppelseitige Kopien zählen als 2 Seiten
12.8Ausfertigung und Abschrift für Lehr-, Studien- und ähnliche Zwecke0,05€ je Seite
12.9Ausfertigung und Abschrift in elektronischer Form3,00€ je Datei
13.Bei SEPA Mandaten (Einzugsermächtigungen), wenn Rückbuchungen bereits eingezogener Beträge aufgrund unbegründeten Widerspruchs, von Zahlungspflichtigen nicht bekannt gegebener Kontolöschung oder -änderung oder mangels Deckung erfolgt.1,00€ plus Gebühr, die der Gemeindeverwaltung durch ein Kreditinstitut berechnet wird

Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung
    verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung
    des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine
    Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1
    genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.