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Polizeiverordnung der Gemeinde Rossau

Polizeiverordnung der Gemeinde Rossau


Aufgrund von § 9 (1). i.V.m. § 1 (1) und § 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466) in der jeweils gültigen Fassung, erlässt die Gemeinde Rossau nach Beschluss des Gemeinderates vom 18.03.2019 folgende Polizeiverordnung.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt im gesamten Gebiet der Gemeinde Rossau. Bundes- und landesrechtliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Hierzu gehören insbesondere Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Tunnel, Durchlässe, Treppen, Passagen, Parkplätze, Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern, Lärmschutzanlagen und Gräben.

(2) Erholungsanlagen sind der Öffentlichkeit zugängliche gärtnerisch gestaltete Anlagen oder sonstige Grünflächen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder Landschaftsbildes dienen sowie allgemein zugängliche Kinderspielplätze, Sport- und Bolzplätze.

(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Polizeiverordnung sind in öffentlichen Bereichen befindliche Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Wartehäuschen, Telefonzellen, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie Abfall- und Wertstoffbehälter.

§ 3 Nutzung öffentlicher Straßen, Anlagen und Einrichtungen, Lichtraumprofil

(1) Der Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigte hat dafür Sorge zu tragen, dass durch Bäume, Hecken oder ähnliche Pflanzungen die Nutzung der Fahrbahnen oder Gehwege nicht beeinträchtigt wird und im Bereich der Sichtdreiecke bei einmündenden Straßen nur solche Pflanzungen erfolgen, die eine Wuchshöhe von 80 cm nicht überschreiten.

(2) Auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und öffentlichen Einrichtungen ist es untersagt, zu nächtigen oder zu lagern.

(3) Auf Flächen im Sinne des § 2 insbesondere öffentliche Parkplätze ist es untersagt, nicht zugelassene oder stillgelegte Fahrzeuge abzustellen.

§ 4 Aggressives Betteln und andere öffentliche Beeinträchtigungen

Es ist untersagt auf Flächen im Sinne von § 2

  1. aufdringlich oder aggressiv zu betteln, beispielsweise durch hartnäckiges Ansprechen, durch körperliches Bedrängen oder in deutlich alkoholisierten Zustand,
  2. andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln zu belästigen
  3. Flaschen oder andere Gegenstände zu zerschlagen
  4. Gegenstände außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse liegenzulassen, wegzuwerfen oder abzulagern
  5. die Notdurft zu verrichten.

§ 5 Verunreinigungen

(1) Es ist verboten, öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen und öffentliche Einrichtungen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen (insbesondere Gebäude, Spielgeräte und andere bauliche Anlagen) oder Bäume unbefugt

  1. zu bemalen, zu besprühen, zu beschriften oder zu beschmieren
  2. mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen zu bekleben oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen zu veranlassen.
  3. Die Verwaltungsbehörde kann den Verursacher bzw. den Veranlasser solcher Handlungen zur Beseitigung auf eigene Kosten verpflichten.

(2) Dieses Verbot gilt nicht für das Beschriften, Bemalen und Besprühen von speziell dafür zugelassenen Flächen bzw. das Plakatieren auf dafür vorgesehene Plakatträger (z.B. Plakatsäulen, Werbe- und Anschlagtafeln). Es gilt ferner nicht für Ankündigungen, Anpreisungen und Hinweise auf Gewerbe oder Beruf.

(3) Von Feldern zurückfahrende Fahrzeuge sind, bevor öffentliche Straßen genutzt werden, von anhaftenden Erd- und Schmutzteilen grob zu reinigen. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die Baustellen oder ähnliche Grundstücke verlassen. Ist eine Verschmutzung unvermeidbar, muss diese täglich beseitigt werden.

(4) Regenwasser aus Grundstücken darf der Straße nicht zugeführt werden. Der Grundstückseigentümer hat durch geeignete Maßnahmen für die Ableitung dieses Wassers in den Vorfluter zu sorgen. Sand und Erde dürfen nicht eingeleitet werden. Auf Straßen, Wege und Plätze ausgetragener Sand ist unverzüglich durch den Eigentümer zu entfernen.

(5) Im öffentlichen Raum abgelagerte Stoffe sind unverzüglich zu beseitigen, verschmutzte Flächen sind durch den Verursacher zu reinigen. Die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Rossau bleibt unberührt.

§ 6 Lager- und Brauchtumsfeuer

(1) Das Abbrennen von Lager- und Brauchtumsfeuern bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis muss beim Ordnungsamt 10 Werktage vor dem Abbrennen beantragt werden.

(2) Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer bis zu einem Durchmesser von einem Meter mit trockenem unbehandeltem Holz in befestigten Feuerstätten oder mit handelsüblichen Grillmaterialien (z.B. Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten. Die Feuer sind so abzubrennen, dass hierbei keine Belästigung Dritter durch Rauch oder Gerüche entsteht.

(3) Das Abbrennen ist zu untersagen oder kann mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen. Solche Umstände können z.B. extreme Trockenheit, die unmittelbare Nähe des Waldes, die unmittelbare Nähe eines Lagers mit feuergefährlichen Stoffen usw. sein.

(4) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes, der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen, des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen, des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie des Sächsischen Nachbarschaftsrechtsgesetzes werden von dieser Regelung nicht berührt.

§ 7 Vergabe und Anbringen von Hausnummern

(1) Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens an dem Tag, an dem sie bezogen werden mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen.

(2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus deutlich lesbar sein. Unleserliche Hausnummern sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäudeeingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung geboten ist.

(3) Das Entfernen, Verändern, Beseitigen von Hausnummern an bestehenden Gebäuden bedarf der Genehmigung der Gemeinde Rossau.

§ 8 Schutz der Ruhezeiten

(1) Es ist verboten, sich während der Ruhezeiten so zu verhalten, dass andere Personen in ihrer Ruhe mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden. Als Ruhezeiten werden folgende Zeiten festgelegt:

a) Montag bis Donnerstag, von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtruhe)
b) Freitag und Samstag, von 24:00 Uhr bis 7:00 Uhr (Nachtruhe)
c) sonn- und feiertags ganztägig (Sonn- und Feiertagsruhe)

(2) Die Gemeinde Rossau kann in begründeten Einzelfällen von den Verboten des Absatzes 1 Ausnahmen zulassen.

§ 9 Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä.

(1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht unzumutbar belästigt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht:

a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen,

b) für amtliche und amtlich genehmigte Durchsagen.

§ 10 Lärm aus Gaststätten und Veranstaltungsräumen

(1) Grundsätzlich gilt, aus Gaststätten und Veranstaltungsräumen / Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden, darf kein Lärm nach außen dringen, durch den andere unzumutbar belästigt werden.

(2) Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Ortspolizeibehörde. Die Ausnahmen sind 10 Werktage im Voraus einzeln zu beantragen.

(3) Das in Abs. 1 geregelte Gebot zur Vermeidung von Lärm gilt auch für die Besucher von derartigen Veranstaltungsräumen / Versammlungsräumen.

§ 11 Benutzung von Sport- und Spielstätten

(1) Öffentlich zugängliche Sport-, Bolz- und Kinderspielplätze dürfen in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr nicht benutzt werden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die Nutzung im Rahmen von Sportveranstaltungen bzw. die Nutzung durch Schulen und Kindertagesstätten. Insoweit sind die jeweiligen Nutzer allerdings dazu verpflichtet, besondere Rücksicht auf das Ruhebedürfnis der Anwohner zu nehmen.

§ 12 Haus- und Gartenarbeiten

(1) Haus- und Gartenarbeiten, welche die Ruhe anderer unzumutbar stören, dürfen werktags in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht durchgeführt werden. Zu den Arbeiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere die Benutzung von Motorbetriebenen Bodenbearbeitungsmaschinen und Rasenmähern, das Häckseln von Gartenabfällen sowie das Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen und Ähnliches.

(2) Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetz, des Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen bleiben unberührt.

§ 13 Benutzung von Wertstoffcontainern und sonstigen Abfallbehältern

(1) Das Einwerfen von Wertstoffen in die dafür vorgesehenen Wertstoffcontainer ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.

(2) Es ist untersagt, Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die aufgestellten Wertstoffcontainer zu stellen. Die Behälter sind so abzustellen, dass die Nutzung des Verkehrsraums ohne Einschränkungen erhalten bleibt.

(3) Es ist nicht gestattet, größere Abfallmengen in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einzubringen. Insbesondere das Einbringen von in Haushalten oder Gewerbebetrieben angefallenen Abfällen ist untersagt.

§ 14 Begriffsbestimmungen Böller- bzw. Salutschießen


Böller im Sinne dieser Polizeiverordnung sind:

  1. Böllerkanonen
  2. Standböller
  3. Handböller
  4. Gasböller

Vorderlader im Sinne dieser Polizeiverordnung sind Feuerwaffen, die von der Mündung her geladen werden. Bei Revolvern gilt dies entsprechend für die einzelnen Kammern der Trommel.

§ 15 Anzeigepflicht Böller- bzw. Salutschießen

(1) Wer außerhalb von Schießstätten ein Böllergerät oder einen Vorderlader zur Erzeugung eines Schussknalles verwenden will, hat dies spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bei der Ortspolizeibehörde anzuzeigen.

(2) In der Anzeige sind anzugeben:

Anlass, Ort, Datum, Zeitraum des Böllerns bzw. Verwendung der Vorderlader, Name, Anschrift und Erreichbarkeit des Verantwortlichen.

§ 16 Durchführung des Böller- bzw. Salutschießens

Die Ortspolizeibehörde kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die beim Böllern oder Salutschießen mit Vorderladern ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern.

§ 17 Genehmigungspflicht Abbrennen von Kleinstfeuerwerk (Klasse I und II)


(1) Wer außerhalb des Zeitraumes vom 31. Dezember 0:00 Uhr bis 01. Januar 24:00 Uhr ein Kleinstfeuerwerk als Privatperson abbrennen will, muss dies spätestens zwei Wochen zuvor bei der Ortspolizeibehörde schriftlich beantragen. Im Antrag sind anzugeben:
Name, Anschrift und Erreichbarkeit des Verantwortlichen sowie Ort, Tag, Beginn oder Zeitraum und Anlass des Feuerwerks.

(2) Die Ortspolizeibehörde kann alle geeigneten Maßnahmen treffen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die beim Abbrennen eines Kleinstfeuerwerks ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern.

§ 18 Tierhaltung (Gefahren und Verunreinigungen durch Tiere)

(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt wird.

(2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen sowie Tieren, die durch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, unterliegt der Erlaubnispflicht der Ortspolizeibehörde. Die Erlaubnis kann – auch nachträglich – mit Auflagen verbunden werden. Die Bundesartenschutzverordnung bleibt unberührt.

(3) Der Halter oder Führer eines Tieres hat dafür zu sorgen, dass dieses seine Notdurft nicht auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder Einrichtungen verrichtet. Dennoch dort abgelegter Tierkot ist unverzüglich zu entfernen. Hierzu ist ein geeignetes Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen und auf Verlangen den hierzu befugten Kontrollkräften der Ortspolizeibehörde vorzuweisen.

§ 19 Hundehalter

(1) Hunde müssen auf Flächen im Sinne von § 2, sofern diese nicht als Freilauffläche ausgewiesen sind, zum Schutz von Mensch und Tier stets von einer geeigneten Person an der Leine geführt werden. Dies gilt für Hundehalter und diejenigen, denen die Aufsicht übertragen ist oder diese Aufsicht tatsächlich ausüben.

(2) Grundstücke mit freilaufenden Hunden sind so zu sichern, dass diese nicht entweichen können.

(3) Es ist verboten, öffentlich zugängliche Sport-, Bolz- und Spielplätze mit Hunden zu betreten oder diese dorthin laufen zu lassen.

§ 20 Ratten Anzeige- und Bekämpfungspflicht


(1) Die Eigentümer von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften sind, wenn sie Rattenbefall feststellen, zur unverzüglichen Anzeige gegenüber der Ortspolizeibehörde und Bekämpfung des Rattenbefalls verpflichtet. Die Bekämpfungsmaßnahmen sind solange zu wiederholen, bis der Rattenbefall beseitigt ist.

(2) Wer die tatsächliche Gewalt über die Grundstücke innerhalb geschlossener Ortschaften ausübt, ist neben dem Eigentümer für die Rattenbekämpfung verantwortlich. Er ist anstelle des Eigentümers verantwortlich.

(3) Abfallstoffe, vor allem Küchen- und Futterabfälle, Müll und Unrat, die einen Rattenbefall begünstigen, sind vor der Bekämpfung zu entfernen. Nach Beendigung der Bekämpfung müssen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch baulicher Art, getroffen werden, die einem Neubefall entgegenwirken.

(4) Wer zur Rattenbekämpfung verpflichtet ist, hat den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke zu gestatten und auf Verlangen Auskunft zu erteilen.

§ 21 Allgemeine Bekämpfungsmaßnahmen


(1) Die Ortspolizeibehörde kann eine allgemeine Rattenbekämpfung für die ganze Gemeinde, einen Teil oder eines Grundstücks anordnen. Des Weiteren kann sie alle geeigneten Maßnahmen treffen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die von Ratten ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit zu verhindern. Die Kosten der Bekämpfung trägt der Verursacher oder Eigentümer nach § 20 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.

§ 22 Fahrzeugreinigung

(1) Das Waschen von Fahrzeugen auf öffentlichen Flächen im Sinne von § 3 ist verboten.

(2) Fahrzeugwäschen mit Zusätzen, Motorwäschen, Ölwechsel dürfen nur auf privaten Flächen vorgenommen werden, wenn die vorgeschriebenen Einrichtungen Öl- und Fettabscheider und versiegelte Fläche vorhanden sind. Die Verunreinigung öffentlicher Flächen, des Grundwassers und Bodens müssen ausgeschlossen sein.

(3) Erlaubt ist das Reinigen des Lacks mit klarem Wasser auf privaten Grundstücken mit einer befestigten Fläche. Öl- Fetthaltige Anhaftungen dürfen nicht entfernt werden.

§ 23 Zulassung von Ausnahmen


(1) Entsteht für den Betroffenen eine unzumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die Zulassung von Ausnahmen kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Ausnahmen besteht nicht.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 17 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 als Eigentümer und/oder Verfügungsberechtigter es unterlässt, Beeinträchtigungen durch Bäume, Hecken oder ähnliche Pflanzungen zu beseitigen,
  2. entgegen § 3 Abs. 2 auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen oder öffentlichen Einrichtungen nächtigt oder lagert,
  3. entgegen § 3 Abs. 3 auf Flächen im Sinne von § 2 ein nicht zugelassenes oder stillgelegtes Fahrzeug abstellt,
  4. entgegen § 4 auf Flächen im Sinne von § 2 aufdringlich oder aggressiv bettelt, andere Personen durch aufdringliches oder aggressives Verhalten, beispielsweise nach Genuss von Alkohol oder sonstigen berauschenden Mitteln belästigt, Flaschen oder andere Gegenstände zerschlägt, Gegenstände außerhalb der dafür zur Verfügung gestellten Behältnisse liegen lässt, wegwirft oder ablagert, die Notdurft verrichtet,
  5. entgegen § 5 Abs. 1 öffentliche Straßen, öffentliche Anlagen und Einrichtungen sowie die auf, an und in diesen befindlichen Einrichtungen (insbesondere Gebäude, Spielgeräte und andere bauliche Anlagen) oder Bäume unbefugt bemalt, besprüht, beschriftet oder beschmiert, mit Plakaten, Anschlägen, Aufklebern, Werbemitteln oder sonstigen Beschriftungen beklebt oder die Vornahme solcher Handlungen durch andere Personen veranlasst,
  6. entgegen § 5 Abs. 3 von Feldern zurückfahrende Fahrzeuge bevor öffentliche Straßen genutzt werden, nicht von anhaftenden Erd- und Schmutzteilen reinigt oder eine unvermeidbare Verschmutzung nicht täglich beseitigt. Gleiches gilt für Fahrzeuge, die Baustellen oder ähnliche Grundstücke verlassen,
  7. entgegen § 5 Abs. 4 Regenwasser, Sand und Erde der Straße zuführt und es unterlässt ausgetragenen Sand oder Erde zu beseitigen,
  8. entgegen § 5 Abs. 5 abgelagerte Stoffe nicht sofort beseitigt und verschmutzte Flächen nicht sofort reinigt,
  9. entgegen § 6 Abs. 1 ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde Lager- und Brauchtumsfeuer abbrennt,
  10. entgegen § 6 Abs. 2 Koch- oder Grillfeuer so abbrennt, dass durch Rauch oder Gerüche eine Belästigung Dritter entsteht.
  11. entgegen § 6 Abs. 2 und 3 das Feuer abbrennt oder die erteilten Auflagen nicht einhält,
  12. entgegen § 7 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgesetzten Hausnummern versieht,
  13. entgegen § 7 Abs. 2 unleserliche Hausnummernschilder nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummernschilder entgegen § 7 Abs. 2 anbringt,
  14. entgegen § 7 Abs. 3 bestehende Hausnummern entfernt, verändert oder beseitigt,
  15. entgegen § 8 die Ruhezeiten (Nacht- Sonn- und Feiertagsruhe) nicht einhält,
  16. entgegen § 9 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektroakustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere unzumutbar belästigt werden,
  17. entgegen § 10 Abs. 1 aus Veranstaltungsstätten, Versammlungsräumen oder Gaststätten Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden,
  18. entgegen § 10 Abs. 3 als Besucher i.v.m. Abs. 1 Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere unzumutbar belästigt werden
  19. entgegen § 11 Abs. 1 die Sport-, Bolz- und Spielplätze in der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr nutzt, entgegen,
  20. entgegen § 12 Haus- und Gartenarbeiten zwischen 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr durchführt,
  21. entgegen § 13 Abs.1 Wertstoffe in die dafür vorgesehenen Behälter einwirft,
  22. entgegen § 13 Abs.2 Abfälle, Wertstoffe oder andere Gegenstände auf oder neben die Wertstoffcontainer stellt,
  23. entgegen § 13 Abs.3 größere Abfallmengen oder Abfälle, die in Hauhalten oder Gewerbebetrieben anfallen, in die zur allgemeinen Benutzung aufgestellten Abfallbehälter einbringt,
  24. entgegen § 15 bei Böller- und Salutschießen seiner Anzeigepflicht nicht nachkommt,
  25. entgegen § 16 die Maßnahmen der Ortspolizeibehörde missachtet
  26. entgegen § 17 Abs. 1 seiner Genehmigungspflicht nicht nachkommt oder die Anforderungen der Ortspolizeibehörde missachtet
  27. entgegen § 17 Abs. 2 die Maßnahmen der Ortspolizeibehörde missachtet,
  28. entgegen § 18 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet, geschädigt oder belästigt werden,
  29. entgegen § 18 Abs. 2 die Erlaubnis nicht einholt,
  30. entgegen § 18 Abs. 3 den dennoch dort abgelegten Tierkot nicht unverzüglich entfernt, Abs.1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 23 beantragt worden ist. Ist die Ausnahme mit Auflagen verbunden, müssen diese eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit.
  31. entgegen § 19 Abs. 1 Hunde auf Flächen im Sinne des § 2 freilaufen lässt,
  32. entgegen § 19 Abs. 2 sein Grundstück nicht so sichert das Hunde entweichen können
  33. entgegen § 19 Abs. 3 öffentlich zugängliche Sport-, Bolz- und Spielplätze mit Hunden betritt oder diese dorthin laufen lässt,
  34. entgegen § 20 Abs. 1 oder Abs. 2 als Verpflichteter festgestellten Rattenbefall nicht unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzeigt oder keine Rattenbekämpfung nach den Vorschriften dieser Verordnung durchführt oder die Bekämpfungsmaßnahmen nicht solange wiederholt, bis der Rattenbefall beseitigt ist,
  35. die in § 20 Abs. 3 vorgeschriebenen vorbeugenden Maßnahmen gegen den Rattenbefall nicht trifft,
  36. als Verpflichteter entgegen § 20 Abs. 4 den Beauftragten der Ortspolizeibehörde zur Feststellung des Rattenbefalls und zur Überwachung der Rattenbekämpfung das Betreten seiner Grundstücke nicht gestattet und auf Verlangen keine Auskunft erteilt
  37. als Verpflichtender bei einer nach § 21 allgemein angeordneten Rattenbekämpfung das Auslegen von Bekämpfungsmitteln auf seinen Grundstück nicht duldet.
  38. entgegen § 22 Abs. 1 sein Fahrzeug auf Flächen gemäß § 3 wäscht
  39. entgegen § 22 Abs. 2 Fahrzeugwäschen mit Zusätzen auf nicht den dafür vorgeschriebenen Flächen vornimmt,
  40. entgegen § 22 Abs. 3 Öl- Fetthaltige Anhaftungen entfernt.


(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 17 Abs. 2 des Polizeigesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsPolG) in Verbindung mit §17 Abs. 1 und Abs. 2 des Ordnungs-widrigkeitsgesetzes (OWiG) mit einer Geldbuße von mindestens 5,00 Euro und höchstens 1000,00 Euro bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens 500,00 Euro geahndet werden.

§ 25 Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Polizeiverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung über öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde Rossau vom 24.08.2010 außer Kraft.

Rossau, den 20.03.2019

Dietmar Gottwald
Bürgermeister


Hinweis: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.