Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 21 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 13.12.2004 folgende Satzung über die Entschädigung für ehrenamtlich Tätige beschlossen:
§ 1 Ersatz des Verdienstausfalles und der notwendigen Auslagen
(1) Ehrenamtlich tätige Bürger haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalles und ihrer notwendigen Auslagen. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Für selbständig Tätige und nicht tätige Bürgerinnen und Bürger wird als regelmäßige Arbeitszeit Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr angenommen. Als Höchststundenzahl werden acht Stunden pro Tag festgelegt. Abweichungen müssen glaubhaft nachgewiesen werden.
(2) Für unselbständig Tätige wird auf Anforderung des Arbeitgebers der an sie weitergezahlte Verdienst erstattet.
(3) Verdienstausfälle, die nicht von Arbeitgebern beglichen werden, werden auf glaubhaft nachgewiesene Antragstellung des ehrenamtlich tätigen Bürgers, in Höhe von 6,00 Euro pro Stunde vergütet.
§ 2 Aufwandsentschädigung
(1) Gemeinderäte und Mitglieder der beschließenden und beratenden Ausschüsse erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Diese wird in Form eines Sitzungsgeldes gezahlt. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt für:
– Sitzungen des Gemeinderates 30,00 Euro
– Sitzungen der beschließenden und beratenden Ausschüsse 25,00 Euro
(2) Bei mehreren, unmittelbar aufeinander folgenden Sitzungen des selben Gremiums, wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt.
§ 3 Vertretung des Bürgermeisters
Für die Vertretung des Bürgermeisters bei dessen Jahresurlaub, Krankheit oder sonstigen länger andauernden Vertretungsfällen erhält der ehrenamtliche Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung in Höhe von :
– in der ersten Vertretungswoche 8,00 Euro/Tag
– in jeder weiteren Vertretungswoche 15,00 Euro/Tag
§ 4 Friedensrichter
(1) Der Friedensrichter /stellvertretende Friedensrichter erhält für seine Aufwendungen folgende Entschädigung je Schlichtungsverhandlung:
– bis zu 3 Stunden 10,00 Euro
– von 3 bis 6 Stunden 15,00 Euro
– über 6 Stunden 20,00 Euro
Der Protokollführer erhält 50 v.H. eines Friedensrichters.
(2) Der zum Ansatz kommende Zeitrahmen beinhaltet sowohl die vorbereitenden Arbeiten wie Ladungen, Briefverkehr, Sitzungsvorbereitung als auch die Nachbereitungen (Protokoll- und Kassenbuchführung).
§ 5 Zahlungsweise
Aufwandsentschädigung und Sitzungsgeld werden monatlich im Folgemonat unbar gezahlt.
§ 6 Reisekostenvergütung
Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Aufwandsentschädigung eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Entschädigungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rossau über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 25.09.2001 außer Kraft.
Rossau, den 14.12.2004
Glöß
Bürgermeister – Siegel –
H i n w e i s:
Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen , die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht wenn:
- Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung
des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll , schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann eine Verletzung geltend machen.