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Sondernutzungssatzung


Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Rossau

(Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung)


Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652), den §§ 18 und 22 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBL. S. 78) und dem § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau mit Zustimmung der für die Ortsdurchfahrten zuständigen oberen allgemeinen Straßenbaubehörde in seiner Sitzung am 12.06.2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich

Gegenstand dieser Satzung ist die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung von öffentlichen Straßen, in der Baulast der Gemeinde Rossau sowie den Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats- und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde Rossau.
Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (SächsStrG § 2 (1) u. § 2 (1) FStrG).
Zu den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper, das Zubehör (z.B. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, Bepflanzungen und die Nebenanlagen (SächsStrG § 2 (2) und § 1 (4) FStrG).
Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung nicht berührt.

§ 2 Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht

Die Benutzung der im § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf, soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Gemeinde Rossau. Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis zulässig.
Die Erteilung der Erlaubnis entbindet den Erlaubnisnehmer nicht von der Verpflichtung, erforderliche Erlaubnisse oder Genehmigungen nach anderen öffentlich-rechtlichen, insbesondere der straßenrechtlichen und baurechtlichen, Vorschriften einzuholen (z.B. Baugenehmigungen).
Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.

§ 3 Erlaubnisbedürftige Sondernutzungen

Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind insbesondere:

  • das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor Gaststätten;
  • in den Straßenraum hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Warenautomaten, Sonnenschutzdächer (Markisen);
  • das Aufstellen von Baubuden/ -wagen, Bauzäunen (Baustelleneinrichtungen), Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen von Anhängern, Baumaschinen und –geräten, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt, Aushub oder anderen Gegenständen;
  • die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrt);
  • das Anbringen von Plakaten oder ähnlichen Ankündigungsmitteln, dass Verteilen von gewerblichen Visitenkarten (Bsp. Werbekarten am Auto);
  • das Aufstellen von Infoständen;
  • das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Vermietung des Verkaufs oder als Werbefläche über 1 m²;
  • das Abstellen von Gegenständen und Fahrzeugen für einen begrenzten Zeitraum über den Gemeingebrauch hinaus;
  • das Aufstellen von Containern;
  • die gegenständliche Inanspruchnahme des Luftraums oberhalb der Verkehrsfläche, insbesondere Überspannungen durch Seile, Rohre und Leitungen;
  • Blumenschalen und dekorative Elemente;
  • die Aufgrabungen und die daraus folgende Nutzung von öffentlichen Straßen, Gehwegen und Plätzen sowie die Sperrung der Straße.

§ 4 Erlaubnisfreie Sondernutzungen

Eine Sondernutzung ist nicht erforderlich für:

  • das Aufstellen und Anbringen von Fahnenmasten, Transparenten, Dekorationen, Lautsprecheranlagen, Tribünen, Altären und ähnlichen aus Anlass von öffentlichen Veranstaltungen, sofern die öffentliche Verkehrsfläche nicht beschädigt wird;
  • die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und ähnlichen Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder kirchlichen Prozessionen;
  • in den Straßenraum geringfügig hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie insbesondere Warenautomaten bis 0,30 m Tiefe, wenn eine Fußwegbreite von 1,50 m, an Bushaltestellen von 3,00 m, gemessen von der Bordsteinkante, nutzbar bleibt.
  • Markisen und ähnliche, wenn die Unterkante dieser mindestens 2,50 m über der Gehwegoberfläche und in einem Abstand von mindestens 0,75 m zur Straße endet,
  • das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen für den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung, jedoch nur 24 Std. vor bzw. nach der Entleerung;
  • die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung auf öffentlichen Gehwegen, sofern die Lagerung den Gemeingebrauch nicht länger als 48 Stunden ausschließt bzw. beeinträchtigt;
  • die Aufstellung von Fahrradständern ohne Werbung, ein Werbeaufsteller bzw. ein Angebotsträger bis 1 m² Gesamtfläche sowie Warenauslagen bis 1 m² am Ort der Leistung, wenn eine Fußwegbreite von 1,50 m, an Bushaltestellen von 3,00 m, gemessen von der Bordsteinkante, eingehalten wird;
  • Wohnungsumzüge, die den Gemeingebrauch nicht über einen durchgehenden Zeitraum von 8 Stunden beeinträchtigen,
    Anlagen der öffentlichen Versorgung, wie Schaltkästen, Laternen, Abfallbehälter;
  • Einrichtungen der öffentlichen Hand, wie Polizei und Feuerwehrsäulen, Telefonzellen, Briefkästen, Wartehallen und Schutzdächer der öffentlichen Verkehrsmittel.

Die vorstehenden erlaubnisfreien Nutzungen können durch die Gemeinde Rossau teilweise eingeschränkt oder untersagt werden, wenn Belange des Straßenbaus, des Verkehrs oder die Durchführung sonstiger im öffentliche Interesse liegender Maßnahmen dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern.
Unberührt von den Ausnahmen nach (1) bleiben die Anmeldepflicht nach dem Versammlungsgesetz und die Genehmigungspflicht nach der StVO.

§ 5 Erlaubnisantrag

Die Sondernutzungserlaubnis wird nur auf Antrag erteilt. Der Antrag muss den Namen, die Anschrift und die Unterschrift des Antragstellers enthalten. Dieser ist mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung schriftlich oder zur Niederschrift mit Angaben von Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung bei der Gemeinde einzureichen. Ein Antrag auf Fristverlängerung einer gültigen Sondernutzung hat mindestens 3 Arbeitstage vorher zu erfolgen. Bei flächenmäßiger Inanspruchnahme der öffentlichen Straße ist ein maßstabsgerechter Lageplan mit Darstellung der zu nutzenden Fläche beizufügen. Bei Baumaßnahmen ist ein Baustelleneinrichtungsplan stets erforderlich.
Bei Maßnahmen im Auftrag eines Dritten (Bauherrn) ist ein Nachweis des Auftrags oder der Bestätigung des Dritten erforderlich. Die Gemeinde kann weitere Auskünfte, Nachweise, Erläuterungen, Zeichnungen und andere geeignete Darstellungen verlangen.
Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muss der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
Anträge über den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen oder Ausnahme-genehmigungen sind zeitgleich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu beantragen. Bei der Realisierung von Hoch- und Tiefbaumaßnahmen sowie sonstigen Arbeiten im Straßenraum ist dem Antrag die Zustimmung der Straßenbaubehörde beizufügen. Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 4 EU Dienst-leistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBL S. 438), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechtes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBL. S. 142 ) in der jeweils geltenden Fassung und den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBL. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.

§ 6 Erlaubniserteilung

Die Erteilung einer Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde. Sie wird auf Zeit oder Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige, welchem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wurde. Weder eine Überlassung an Dritte, noch die Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist gestattet.

§ 7 Erlaubnisversagung

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch die Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes, oder anderer rechtlich geschützter Interessen, der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn:

  • der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;
  • die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann;
  • die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet, dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
  • zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können oder eine Beeinträchtigung vorhandener, ortsgebundener, gewerblicher Nutzungen zu befürchten ist;
  • Straßenbau- oder Straßenunterhaltungsmaßnahmen durch die Sondernutzung beeinträchtigt werden können.

Die Sondernutzungserlaubnis kann auch versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Erlaubnis nach § 5 beantragt hat, als Erlaubnisnehmer dauernd oder gröblich die mit der Erlaubnis oder Benutzung verbundenen, insbesondere Bedingungen und Auflagen verletzt hat. Das Gleiche gilt, wenn ein Erlaubnisnehmer öffentlich-rechtliche Gebühren und Abgaben der Gemeinde schuldet und einen Antrag auf Stundung oder Erlass nicht gestellt hat, oder einen solchen Antrag nicht stattgegeben wurde.

§ 8 Pflichten des Erlaubnisnehmer

Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie der Verkehrssicherheit genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu Anliegergrundstücken und zu allen in die Straßendecke eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte, Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten, soweit sich aus der Erlaubnis nichts anderes ergibt.
Soweit Arbeiten an der Straße erforderlich sind, sind diese so vorzunehmen, dass nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen, sowie eine Änderung ihrer Lage vermieden wird. Die Gemeinde ist spätestens 1 Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.
Die Verkehrssicherungspflicht für die im Rahmen der Sondernutzung erstellten Anlagen und Einrichtungen obliegt dem Erlaubnisnehmer.
Erlischt die Erlaubnis, hat der bisherige Erlaubnisnehmer die Sondernutzung einzustellen, alle von ihm erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand ordnungsgemäß wiederherzustellen. Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu entsorgen. Die beanspruchten Flächen sind gegebenenfalls zu reinigen und der Gemeinde ordnungsgemäß durch Anzeige des Endes der Sondernutzung zurückzugeben. Maßgebend für die ordnungsgemäße Rückgabe ist die schriftliche Bestätigung der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht durch die Gemeinde.
Die Verpflichtungen nach Absatz 5 bestehen auch dann, wenn während der Erlaubnisdauer infolge des mangelhaften Zustandes oder der schlechten Beschaffenheit der Sondernutzungsanlage Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung entstehen. Wird der Verpflichtung nicht genügt, kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durchsetzen.
Absatz 5 gilt entsprechend für denjenigen, der eine nach § 4 (1) erlaubnisfreie Nutzung ausübt.

§ 9 Haftung und Sicherheiten

Der Erlaubnisnehmer haftet dem Träger der Straßenbaulast für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter hat der Erlaubnisnehmer den Straßenbaulastträger freizustellen.
Die Gemeinde kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos, vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis, den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten. Die Gemeinde kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit zu Gunsten des betroffenen Straßenbaulastträgers fordern, sofern dieser es verlangt. Dem Straßenbaulastträger sind zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten durch den Sondernutzer zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.
Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angabe des Zeitpunkts, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsgegenstände.
Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat der Erlaubnisnehmer den zuständigen Straßenbaulastträger zu informieren, alles weitere regelt dieser. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber dem Straßenbaulastträger hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung, nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, bis zum Ablauf einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren.
Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde.
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden an den Sondernutzungsanlagen oder
-einrichtungen, es sei denn, ihr oder ihren Bediensteten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

§ 10 Hinweis auf gesetzliche Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer die in § 52 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 SächsStrG oder in § 23 FStrG bezeichneten Tatbestände erfüllt, also insbesondere:

  1. entgegen gesetzlichen Vorschriften eine Straße ohne Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus benutzt;
  2. eine Anlage nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder ändert;
  3. einer erteilten vollziehbaren Auflage für die Erlaubnis nicht nachkommt;
  4. Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert.

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 bis 4 können mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro geahndet werden, die übrigen bis 500,00 €. Des Weiteren gilt § 52 (2) SächsStrG entsprechend.

§ 11 Erhebung von Gebühren und Kostenersatz

Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne des § 2 werden Gebühren nach Maßgabe des in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben. Die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausschließlich religiösen oder politischen Zwecken dienen und auf aktuelle Ereignisse und Vorhaben hinweisen. Vereine der Gemeinde Rossau sind gebührenfrei bei öffentlichen im Gemeindegebiet stattfindenden Veranstaltungen.
Auf Antrag kann die Gemeinde Rossau gemeinnützigen Vereinen Gebührenfreiheit gewähren unter folgenden Voraussetzungen:

  • Kopie Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes oder die Veranstaltung dient nachweislich einem gemeinnützigen Zweck.
  • Bei erlaubnispflichtigen Sondernutzungen kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag die Sondernutzungsgebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
  • Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird. Die Gebührenentrichtung ersetzt die Erlaubnis nicht.
  • Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde die im Rahmen der Sondernutzung errichteten oder unterhaltenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern.
  • Der Gebührenschuldner hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.

Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
Das Recht Gebühren nach anderen Vorschriften zu erheben, bleibt unberührt (z.Bsp. Verwaltungsgebühren).

§ 12 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  • der Antragsteller;
  • der Erlaubnisnehmer;
  • derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in dessen Interesse die Sondernutzung ausgeübt wird;
  • derjenige, der die Gebührenschuld durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld kraft Gesetz haftet.
  • Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13 Gebührenberechnung

Die Gebühr ist im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners an der Sondernutzung zu bemessen. Dies gilt auch, soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich die Gebühr nach den Ermessenskriterien des Gebührenrahmens bestimmt.
Der gebührenpflichtige Zeitraum beginnt mit dem Tag, der in der Sondernutzungs-erlaubnis bezeichnet ist; bei einer unerlaubten Sondernutzung ist der Tag des Beginns der Sondernutzung maßgeblich. Der gebührenpflichtige Zeitraum endet mit der schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung § 8 (4) oder zum Zeitpunkt der Kenntnis-nahme der Gemeinde von der Beendigung der Sondernutzung. Werden Gebühren in Tages-, Wochen-, Monats-, oder Jahressätzen festgelegt, dann werden angefangene zeitliche Nutzungsdauern voll berechnet. Im Übrigen gelten die §§ 187, 188 BGB.
Ergeben sich bei der Berechnung von Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Beträge, die geringer als die Mindestgebühr sind, so wird die Mindestgebühr erhoben.
Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, richtet sich die Gebühr in sinngemäßer Anwendung nach Absatz 1 Satz 1. Sie richtet sich soweit als möglich nach einer im Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung.

§ 14 Billigkeitsmaßnahmen

Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234 Abs. 1 und 2, §§ 238 und 261 der Abgabenordnung.

§ 15 Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenpflicht entsteht:
mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;
für Sondernutzungen für einem bestimmten Zeitraum bei Erteilung der Erlaubnis für den gesamten Zeitraum; sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, entsteht die Gebührenschuld für das laufende Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis, für die folgenden Jahre entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des jeweiligen Jahres;
bei unerlaubter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung
Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden in den Fällen des § 15 Absatz 1:
Nummer 1. und 3. mit Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Nummer 2. Erstmalig mit Bekanntgabe des Bescheides, ansonsten jeweils zu Beginn der Zeitperiode, ohne gesonderte Aufforderung fällig. Bei Sondernutzungen auf Widerruf jeweils zu Beginn des Folgejahres fällig.
Ist für die Sondernutzung eine laufende Gebühr festgesetzt, kann deren Höhe bei Änderung des Gebührentarifs oder dann, wenn sich im Einzelfall die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, neu festgesetzt werden.
Die fälligen Gebühren und Kosten können bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.

§ 16 Gebührenerstattung

Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so werden bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren auf Antrag erstattet.
Im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren werden zeitanteilig auf Antrag erstattet, wenn die Gemeinde eine Sondernutzungserlaubnis aus Gründen widerruft, die nicht vom Gebührenschuldner zu vertreten sind.
Einmalige bzw. Mindestgebühren, Beträge unter 10,00 € und Verwaltungsgebühren werden nicht erstattet.
Der Anspruch auf Gebührenerstattung muss innerhalb von 3 Monaten schriftlich nach entstehen des Erstattungsgrundes geltend gemacht werden.

§ 17 Übergangsregelung

Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen. Sondernutzungen, für die die Gemeinde vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder Widerruf erteilt hat, bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach dieser Satzung. In diesem Fall ändern sich die festgesetzten Gebühren nicht. Bei ungenehmigten Sondernutzungen berechnet sich die Gebühr nach der zu Beginn der Sondernutzung geltenden Satzung.

§ 18 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Rossau (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung) vom 28.08.2001 außer Kraft.

Rossau, den 13.06.2017


Dietmar Gottwald – Siegel –
Bürgermeister


Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind,
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gebührenverzeichnis zur Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Gemeinde Rossau

Nr. Art der Sondernutzung Bemessungsgrundlage Gebühr nach Bemessungsgrundlage Mindestgebühr
    Maßeinheit Zeiteinheit in Euro in Euro
1. Aufstellen von Tischen u. Stühlen sowie dekorativen u. angrenzenden Zubehör Monat   Tag 3,00 €   0,20 €   12,00 €
1.1. Aufstellen von Imbisswagen und Imbissständen Monat   Tag 25,00 € – 250,00 €    7,50 € –  15,00 € 25,00 €   15,00 €
2. Lotterieverkaufsstellen – gewerblich – nicht gewerblich     Tag   2,50 € frei   15,00 €
3. Fahrradständer, mit Werbung(über 1m²) Fahrradständer, ohne Werbung     Jahr   25,00 €   gebührenfrei   25,00 €
4. Warenauslagen mit und ohne Verkaufseinrichtungen Tag   Monat 0,20 €   3,00 € 5,00 €
4.1 Aufstellen von Verkaufswagen, – ständen, Kiosken soweit sie nicht der Grundversorgung dienen Tag 0,60 €  
5. Baustelleneinrichtungen, Baustellenunterkünfte, Baumaschinen, Geräte, Baucontainern oder ähnlichen Woche 10,00 € 100,00 €
5.1. Bauzaun Lfd. m Tag   0,20 € 15,00 €
5.2. Gerüst Tag   0,20 € 15,00 €
5.3 Ablagerung/ Abstellen von Baustoffen und anderen Arbeitsmaterialien (soweit nicht unter Pkt. 5. erfasst) Woche 10,00 € 100,00 €
5.4 Be/- Entladen von Liefer/-Baufahrzeugen über 3 Stunde   Tag 15,00 €  
5.5 Aufstellen von Schutt und Abfallcontainern   Tag   2,00 €    
5.6 Aufgrabungen, Durchörterungen Querungen (außer ZWA/Gas/Elt/Telekom)  m² Woche 10,00 €  
5.7 Baustellenzufahrten Stück Woche 15,00 €  
6. Werbe- oder Informations-veranstaltungen (Fahrzeuge, Infostände, Anhänger, Tribüne u.ä.) m² Stand Fahrzeug, Anhänger Tag Tag Tag/Monat   1,00 € 10,00 € 10,00 €/35,00 €   5,00 €
6.1 Werbebanner/- Planen oder ähnliche soweit nicht anders erfasst bis 2 m² über 2 m² Tag Tag Monat  1,00 € 0,75 € 35,00 €  
           
Nr. Art der Sondernutzung Bemessungsgrundlage Gebühr nach Bemessungsgrundlage Mindestgebühr
    Maßeinheit Zeiteinheit in Euro in Euro
6.2 Werbeplakate Plakatierungen bis 20 Stück bis 1 Monat 25,00 €  
6.2.1 Werbeplakate Plakatierungen über 20 Stück bis 1 Monat 35,00 €  
6.3 Werbeplakate Plakatierungen durch (gemeinnützige) Vereine der Gemeinde Rossau     Gebührenfrei  
6.4 Werbeplakate Plakatierungen durch gemeinnützige Vereine     Gebührenbefreiung auf Antrag mit Begründung  
6.5 Werbeplakate Plakatierungen durch andere die dem Wohle der Allgemeinheit dienen     Gebührenbefreiung auf Antrag mit Begründung  
6.6 das Verteilen von gewerblichen Visitenkarten/ Handzetteln Person Tag 10,00 €  
7.0 Veranstaltungen wie Zirkus, Messen, Konzerte, jedoch keine Märkte Tag 0,20 €  
7.1 Abstellen von Fahrzeugen sowie zulassungspflichtigen aber nicht zugelassenen Fahrzeugen die nicht Parken Fahrzeug         Fahrzeug Woche         Woche 15,00 €         20,00 €  
7.2 Die Gebührenbemessung und –höhe für Sondernutzungen, die nicht ausdrücklich erfasst sind, richtet sich nach ähnlichen erfassten Sondernutzungen.        
8.0 Gebühr für nicht erlaubte, aber durchgeführte Sondernutzung       50 % Zuschlag auf die im Verzeichnis angegebene Gebühr