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Straßenreinigungssatzung


Satzung
über die Reinigungs-und Sicherungspflicht für Gehwege in der Gemeinde Rossau
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.April 1993 (SächsGVBI. Nr. 18/93 S. 301) in der Neufassung vom 16.Juni 1999 (SächsGVBI. Nr. 13/99 S. 346) und der §§ 51 Abs.S und 52 Abs.l Nr. 12 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsStrG) v. 21.Januar 1993 SächsGVBI.Nr.7/93
S.93) geändert durch Gesetz vom 04.Juli 1994 ( Sächs.GVBI. Nr. 43/94 S. 1261) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 26.02.2001 die folgende Satzung über die Reinigungs- und Sicherungspflicht für Gehwege in der Gemeinde Rossau beschlossen.
§ 1
Straßenreinigungspflicht
(1) Gemäß § 51 (1) des Sächsischen Straßengesetzes haben die Gemeinden alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Die Reinigungspflicht umfaßt nach § 51 (3) SächsStrG auch die Verpflichtung, die
Gehwege und Überwege für Fußgänger von Schnee zu beräumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
(2) Die Gemeinde Rossau ist nach § 51 (5) SächsStrG berechtigt, die Verpflichtung nach Abs. 1 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie an den entsprechenden Kosten zu beteiligen.
§ 2
Übertragung der Reinigungs- und Sicherungspflicht auf die Grundstückseigentümer bzw. Besitzer
(1) Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentlichen Straßen angrenzen ( Vorderanlieger ) oder über öffentliche Straßen erschlossen werden ( Hinteranlieger ), haben die auf sie entfallenen Flächen der Gehwege und zugehörenden Straßenrinnen zu reinigen.Die Reinigungspflicht umfaßt gemäß § 51(3) auch die Verpflichtung, die Gehwege und Übergänge für Fußgänger vom Schnee zu räumen und bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
(2) Ist an einem Grundstück ein Erbbaurecht oder Nießbrauch bestellt, so ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte oder Nießbraucher verpflichtet.
(3) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen oder wird es über mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so besteht die Verpflichtung für den Gehweg und die Straßenrinne an jeder dieser Straßen.
(4) Die Verpflichteten nach Abs. 1 und 2 bleiben auch dann verantwortlich, wenn sie sich zur Pflichterfüllung Dritter bedienen.
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Satzung sind alle dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze.
(2) Gehwege sind die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und von der Fahrbahn abgetrennten Teile der öffentlichen Straßen sowie die selbständigen, nur dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Wege.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes bzw. des Ortsteiles, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
§ 4
Inhalt der Reinigungspflicht
(1) Die Gehwege sind wöchentlich zu reinigen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Beim Reinigen dürfen Gehwege und Straßenrinnen nicht beschädigt werden.
(2) Die Gehwege und Straßenrinnen sind von Gras und Unkraut zu befreien. Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat im Sinne des § 17 SächsStrG die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast – in Ortsdurchfahrten die Gemeinde – die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen.
§ 5
Inhaltder Sicherungspflicht
(1) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite vom Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.
(2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Split oder Sand zu verwenden. Das Material ist nicht aus den für Notbestreuungen bereitgestellten Streugutbehältern zu entnehmen.
(3) Die Verwendung von Salz oder andern Auftaumitteln ist nur erlaubt:

  1. in klimatischen Ausnahmefällen z.B. Eisregen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Streuwirkung zu erzielen ist
  2. an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen , Brückenauf­- oder – abgängen, starken Steigungs- oder Gefällestrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
    (4) Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Fällt nach diesem Zeitpunkt Schnee oder tritt Schnee- bzw.Eisglätte auf, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet 20.00 Uhr. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz, anderen Auftaumitteln oder sonstigen Streugut bestreut werden. Ebenso darf salzhaltiger, andere auftauende Mittel oder sonstiges Streugut enthaltender Schnee nicht auf ihnen gelagert werden.
    (5) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fahr-und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee
    freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.
    § 6
    Ordnungswidrigkeiten
    Ordnungswidrig handelt, wer entgegen
    § 4 Abs. 1 der wöchentlichen Reinigungspflicht nicht nachkommt
    außergewöhnliche Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt
    belästigende Staubentwicklung nicht vermeidet
    Kehricht und sonstigen Unrat nach Beendigung der Säuberung nicht unverzüglich entfernt
    § 4 Abs.2 Gehwege und Straßenrinnen nicht von Gras und Unkraut befreit
    § 5 Abs. 1 Gehwege nicht in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite vom Schnee freihält und diese bei Schnee- und Eisglätte nicht streut
    § 5 Abs. 2 kein abstumpfendes Material wie Sand und Split verwendet und das Material dazu aus den für Notbestreuungen bereitgestellten Behältern entnimmt
    § 5 Abs. 4 später als werktags bis 7.00 Uhr und an Sonn-und Feiertagen bis 9.00 Uhr seiner Räum- und Streupflicht nachkommt
    Baumscheiben oder begrünte Flächen mit Salz, anderen auftauenden Mitteln oder sonstigen Streugut bestreut oder Schnee, der diese Mittel enthält auf ihnen lagert
    § 5 Abs.5 Einläufe in Entwässerungsanlagen und Hydranten nicht von Schnee und Eis freihält,
    Schnee und Eis von Grundstücken auf Gehwege oder Fahrbahnen schafft
    (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 52 (2) SächsStrG i.V.m. §17 Abs.(1) und (2)
    des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24.Mai 1968 in seiner jeweils gültigen Fassung, mit einer Geldbuße von mindestens 10,00 DM (5Euro) jedoch höchstens 1000,00 DM (500,00 Euro), fahrlässige Zuwiderhandlungen mit höchstens 500,00 DM (250 Euro) geahndet werden.
    (3) Ist der Verpflichtete nach Aufforderung durch die Ordnungsbehörde nicht bereit oder nicht in der Lage seiner Reinigungs- oder Sicherungspflicht nachzukommen, wird gemäß §§ 20 und 24 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG ) die Ausführung der Reinigung bzw. Sicherung durch einen anderen auf Kosten des Verpflichteten ( Ersatzvorname ) angedroht.
    Ungeachtet dessen ist die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße nach Abs. 2 zu ahnden.
    (4) Kommt der Verpflichtete seiner Räum-und Streupflicht nicht nach und ist dadurch Gefahr in Verzug, so wird gemäß § 21 des SächsVwVG die Ausführung durch einen anderen auf Kostendes Verpflichteten ( Ersatzvorname) durchgeführt.
    § 7
    Inkrafttreten
    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Rossau in Kraft. Die Satzung über die Reinigungs- und Sicherungspflicht für Gehwege der ehemaligen Gemeinde Schönborn-Dreiwerden-Seifersbach vom 24.11.1997 tritt außer Kraft.
    Glöß
    Bürgermeister
    Rossau den 27.02.2001
    Hinweis:
    Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen die unter Verletzung von Verfahrens-und
    Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
    Anfang an gültig zustandegekommen
    Dies gilt nicht wenn:
  3. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  4. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigungen oder die Bekanntmachung der
    Satzung verletzt worden sind,
  5. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen
    hat,
  6. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und
    Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen
    soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
    § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.