Flat Preloader Icon

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Rossau

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Rossau

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.55) zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl.S. 562) in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 10 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 18.11.2013 folgende Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer beschlossen.

§1 Steuererhebung

Die Gemeinde Rossau erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften dieser Satzung.

§2 Steuergegenstand

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet Rossau zu nicht gewerblichen Zwecken. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Rossau aufhalten, nicht der Steuer, wenn diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen Stadt/Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland versteuern.

(3) Der Besteuerung unterliegt auch das Halten von gefährlichen Hunden. Nachfolgende Hundegruppen sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander gelten als gefährliche Hunde.

  1. American Staffordshire Terrier
  2. Bullterrier
  3. Pitbull Terrier

Nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von drei Monaten.

Satz 1 gilt auch für Hunde, deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der Kreispolizeibehörde festgestellt wurde.

§3 Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen

(3) Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(4) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten.

(5) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Hundesteuer.

(6) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.

§4 Haftung

Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 01. Januar für jeden an diesem Tage im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.

(2) Wird ein Hund erst nach dem 01. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendermonats.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet ist.

§6 Steuersatz

(1) Der Steuersatz für die Hundehaltung beträgt im Kalenderjahr

  1. für den ersten Hund 40,00 Euro
  2. für den zweiten Hund 50.00 Euro
  3. für jeden weiteren Hund 60.00 Euro

(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz anteilmäßig zu ermitteln.

(3) Werden neben den in §§ 7 und 8 aufgeführten Hunden andere Hunde gehalten, so gelten diese als zweiter oder weitere Hunde im Sinne von Absatz 1.

(4) Steuerbefreiungen nach § 8 bleiben unberührt.

§7 Steuersatz für gefährliche Hunde

Der Steuersatz für das Halten eines gefährlichen Hundes nach § 2 Abs. 3 dieser Satzung beträgt im Kalenderjahr für den ersten und jeden weiteren Hund 500,00 Euro.

§8 Steuerbefreiungen

(1) Steuerbefreiung wird auf Antrag für das Halten gewährt von 1. Blindenführhunden, 2. Hunden, die zur Bewachung von gewerblich genutzten Herden notwendig sind und zur Gattung der Huftiere gehören, 3. Hunden von bestätigten Jagdaufsehern, 4. Hunden, die vorübergehend in Tierasylen und ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, 5. Diensthunden der Landes -und Bundesbehörden, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes, 6. Hunden, die ausgebildet sind, ausschließlich zum Schutze und der Therapie von Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts zu dienen.

(2) Von der Steuerbefreiung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§9 Steuerermäßigung

(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden erforderlich sind, welche von der nächsten geschlossenen Bebauung mehr als 500 m entfernt sind, 2. Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.

(2) Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§10 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 5 Abs. 2 diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag gewährt.

(3) Voraussetzung für eine Steuervergünstigung ist, dass

  1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind
  2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen

    tierschutzrechtliche Bestimmungen bestraft worden ist

  1. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende

    Unterkunftsräume vorhanden sind

§11 Entrichtung/Fälligkeit

(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt. Dem Steuerschuldner kann ein Bescheid erteilt werden, der bis auf Widerruf mehrere Jahre gilt.

(2) Die Steuer ist am 15. Mai eines jeden Kalenderjahres in Höhe des Jahresbeitrages zu entrichten.

(3) Beginnt die Steuerpflicht nach § 5 Abs. 2 im Laufe eines Kalenderjahres, ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

(4) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.

§12 Anzeigepflicht

(1) Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat diesen innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das besteuerbare Alter erreicht hat, unter Angabe der Rasse und des Alters der Gemeinde anzuzeigen. Mit der Anzeige erteilt der Hundehalter sein Einverständnis, dass die Kreispolizeibehörde, die Gemeinde Rossau im Fall der Feststellung der Gefährlichkeit für diesen Hund, informiert.

(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen. Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des Kalendermonats erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.

(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(4) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 2 der Name und die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.

§13 Steueraufsicht

(1) Die Gemeinde Rossau gibt für jeden steuerpflichtigen Hund alle fünf Jahre Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung wieder abgegeben werden müssen. Für von der Hundesteuer befreite Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarken sobald die Anzeige erstattet und bestätigt ist

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen Hunde, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und des umfriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundemarke versehen.

(3) Bis zur Ausgabe von neuen Hundesteuermarken behalten die bisherigen Steuermarken ihre Gültigkeit. Nach Ablauf der Gültigkeit werden den Hundehaltern neue Hundesteuermarken in der Gemeindeverwaltung bereitgestellt und können dort abgeholt werden soweit keine Steuerrückstände bestehen.

(4) Bei Verlust der Hundemarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden Verwaltungskosten von 5,00 Euro erhoben.

§14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziffer 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt, wer

  1. seiner Meldepflicht nach § 12 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  2. der Verpflichtung zur Anbringung der Hundesteuermarke am Halsband des Hundes nach §13 Abs. 2 nicht nachkommt.
  1. Gemäß § 6 Abs. 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Rossau (Hundesteuersatzung) vom 23.10.2001 mit der 1. Änderung vom 28.01.2002 und der 2. Änderung vom 26.01.2010 außer Kraft.

 

Rossau den 19.11.2013

                                       Siegel

 

Gottwald

Bürgermeister

 

Hinweis: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat, 4. vor Ablauf der § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen