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Gehölzschutzsatzung

Satzung zum Schutze des Gehölzes auf dem Gebiet der Gemeinde Rossau
(Gehölzschutzsatzung) Aufgrund von § 22 und § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601; berichtigt 1995, S. 106) geändert durch Gesetz vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85) hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 23.10.2000 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Schutzgegenstand

(1) Gehölze einschließlich ihres Wurzelbereiches auf dem Gebiet der Gemeinde Rossau werden nach Maßgabe dieser Satzung unter Schutz gestellt.
(2) Geschützte Gehölze im Sinne dieser Satzung sind:

  1. Bäume mit einem Stammumfang von 30 Zentimetern und mehr, gemessen in 1 Meter Höhe vom Erdboden aus. Bei mehrstämmigen Bäumen ist der Stammumfang nach der Summe der Stammumfänge zu berechnen. Liegt der Kronenansatz niedriger, so ist der Stammdurchmesser und mittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend.
  2. Bäume mit einem Stammumfang von 30 Zentimetern und mehr, wenn sie in einer Gruppe von mindestens 5 Bäumen so zusammenstehen, dass der Abstand zwischen den einzelnen Stämmen nicht mehr als 5 Meter beträgt.
  3. Ersatzpflanzungen, die aufgrund von Anordnungen nach § 8 dieser Satzung sowie aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften angelegt wurden, unabhängig von ihrem Stammumfang, bei Hecken und Sträuchern unabhängig von ihrer Höhe bzw. Länge.
  4. Sträucher einheimischer Pflanzenarten von mindestens 2,0 Metern Höhe.
  5. Hecken aus einheimischen Gehölzen im Innenbereich (§ 34 Baugesetzbuch – BauGB) ab 10 Metern Länge, im Außenbereich (§ 35 BauGB) ab 5 Metern Länge.
  6. in öffentlichen Park- und Grünanlagen gepflanzte oder gepflegte Gehölze, unabhängig von ihrer Größe.

(3)Geschützt sind nicht nur die oberirdischen Teile der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Gehölze, sondern auch deren Wurzelbereich.

Je nach Wuchsform der geschützten Gehölze sind folgende Wurzelbereiche geschützt:

  1. Bei Bäumen mit kugel- bis eiförmiger Krone der Wurzelbereich unterhalb der Baumkronen, zuzüglich 1,5 Meter nach allen Seiten.
  2. Bei Bäumen mit säulen- bzw. schlank kegelförmiger Krone der Wurzelbereich unterhalb der Baumkrone, zuzüglich 5 Meter nach allen Seiten.
  3. Bei Sträuchern der Wurzelbereich unterhalb der Strauchkronen, mindestens aber 2 Quadratmeter um den Mittelpunkt des Strauches herum.
  4. Bei Hecken der Wurzelbereich unterhalb der heckenbildenden Strauchkronen, zuzüglich 1 Meter nach allen Seiten.

(4) Die Bestimmungen der Satzung gelten nicht für:

  1. Gehölze in Baumschulen und Gärtnereien, die zu gewerblichen Zwecken herangezogen werden,
  2. Obstbäume in erwerbswirtschaftlichen genutzten Obstplantagen und auf Privatgrund-stücken im Innenbereich sowie Obstgärten im Außenbereich, außer Streuobstwiesen und geschützte Obstanlagen,
  3. Gehölze im Wald im Sinne von § 2 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen,
  4. Gehölze an öffentlichen Straßen, in deren Entwässerungsbereich, an Gleisanlagen und an Wasserstraßen, soweit die bestimmungsgemäße Nutzung dieser Anlagen durch diese Gehölze erheblich eingeschränkt oder behindert wird oder Vorschriften dies erfordern,
  5. Gehölze in Kleingärten im Sinne des Bundes-Kleingartengesetzes

(5)Weitergehende Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere die §§ 25 und 26 SächsNatSchG, in Schutzverordnungen nach den §§ 16 bis 21 SächsNatSchG, in Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 21 Abs. 1 Sächsisches Denkmalschutzgesetz bleiben unberührt.

(6) Diese Satzung ist nicht anzuwenden, soweit über eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung von nach den Absätzen 1 bis 3 geschützten Gehölzen im Rahmen der Eingriffsregelung nach den §§ 8 – 11 SächsNatSchG zu entscheiden ist.

§ 2 Schutzzweck

Schutzzweck der Satzung ist:

  1. die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sicherzustellen,
  2. die Durchgrünung des Gemeindegebietes zu gewährleisten bzw. zu erreichen,
  3. das Orts- und Landschaftsbild zu beleben und zu gliedern,
  4. zur Erhaltung und Verbesserung des örtlichen Kleinklimas beizutragen,
  5. den Biotopverbund mit den angrenzenden Teilen von Natur und Landschaft zu erhalten bzw. herzustellen,
  6. schädliche Einwirkungen, insbesondere Luftverunreinigungen und Lärm abzuwehren,
  7. Lebensräume für Tiere zu erhalten,
  8. einen artenreichen Gehölzbestand zu erhalten.

§ 3 Schutz- und Pflegegrundsätze

(1) Die nach § 1 geschützten Gehölze sind artgerecht zu pflegen und deren Lebensbedingungen so zu erhalten, dass ihre gesunde Entwicklung und ihr Fortbestand langfristig gesichert bleiben. Bei Baumaßnahmen sind die Bestimmungen der DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen) einzuhalten. Bei der Beweidung von Flächen sind nach § 1 geschützte Gehölze durch geeignete Maßnahmen vor Beschädigungen, insbesondere Verbiss-, Scheuer- oder Trittschäden zu schützen.
(2) Die Gemeinde kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Grundstücks, auf dem sich nach § 1 geschützte Gehölze befinden, bei Gefährdung dieser Gehölze bestimmte Maßnahmen zu deren Pflege, Erhaltung und Schutz zu treffen hat.

§ 4 Verbote

(1) Die Beseitigung der nach § 1 geschützten Gehölze sowie alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder die zu einer wesentlichen Veränderung ihres Aufbaus führen können, sind verboten. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus liegt vor, wenn an den nach § 1 geschützten Gehölzen Handlungen vorgenommen werden, durch die deren natürliches Erscheinungsbild verändert wird.

(2) Verboten ist insbesondere:

  1. den nach § 1 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich durch Befahren mit Kraftfahrzeugen einschließlich des Parkens und des Abstellens sowie durch Ablagern von Gegenständen, Aufbringen von Asphalt, Beton oder ähnlichen wasserundurchlässigen Materialien so zu verdichten bzw. abzudichten, dass die Vitalität der Gehölze beeinträchtigt wird,
  2. näher als 1,5 Meter von der Stammbasis nach § 1 geschützter Gehölze entfernt Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen vorzunehmen,
  3. im nach § 1 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich oder oberirdischen Bereich nach § 1 geschützter Gehölze feste, flüssige oder gasförmige Stoffe auszubringen bzw. freizusetzen, welche geeignet sind, das Gehölzwachstum zu gefährden,
  4. an nach § 1 geschützten Gehölzen Werbematerial wie Plakate, Schilder, Hinweistafeln usw. anzukleben, zu nageln, zu schrauben oder auf sonstige schädigende Weise anzubringen,
  5. an nach § 1 geschützten Gehölzen Weidezäune bzw. Halterungen für Weidezäune zu befestigen,
  6. die Rinde nach § 1 geschützter Gehölze abzuschneiden, abzuschälen oder sonst wie zu entfernen.

§ 5 Befreiung

(1) Von den Verboten und Geboten dieser Satzung kann die Gemeinde nach § 53 SächsNatSchG auf Antrag Befreiung gewähren wenn:

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    a) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit dem Schutzzweck nach § 2 zu vereinbaren ist oder
    b) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes nach § 1 führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern,
  3. dies zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung baulicher Anlagen, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen, nach den Vorschriften der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) im Innenbereich erforderlich ist und eine Standortänderung der baulichen Anlage aus Gründen des Gehölzschutzes nicht zumutbar wäre,
  4. die nach § 1 geschützten Gehölze eine Gefahr darstellen.

(2) Die Gemeinde kann die Entscheidung nach Absatz 1 in der Zeit vom 01. März bis 30. September aussetzen oder sie auf die Zeit vom 01. Oktober bis zum Ende des Monats Februar befristen, wenn der Antragsteller keine zwingenden Gründe für die Unaufschiebbarkeit der beabsichtigten Maßnahme nachweisen kann. § 25 Absatz 2 Satz 2 SächsNatSchG bleibt davon unberührt.
(3) Befreiungen können mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie verlieren nach Ablauf eines Jahres ihre Gültigkeit.
(4) § 53 Absatz 3 SächsNatSchG gilt entsprechend.

§ 6 Zulässige Handlungen

Die §§ 4 und 5 gelten nicht für:

  1. die übliche Nutzung der nach § 1 geschützten Gehölze, gestalterische Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in die Bebauung sowie Maßnahmen, die ihrer Pflege und Erhaltung dienen der die zur ordnungsgemäßen und sicheren Nutzung von Anlagen erforderlich sind. Die Maßnahmen haben dem jeweiligen Stand fachlicher Erfahrungen und Techniken zu ent
    sprechen.
  2. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Personen und Sachen insbesondere bei Maßnahmen, die der Erfüllung der allgemeinen Verkehrssicherungs
    pflicht dienen.Die Maßnahmen sind auf das notwendige, den jeweiligen Umständen angemessene Maß unter Beachtung des Schutzzwecks dieser Satzung zu beschränken und der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen. Desweiteren sollen der Gemeinde innerhalb von einer Woche nach Durchführung der Maßnahme die Gründe für deren Unaufschiebbarkeit dargelegt sowie Mittel zu deren Nachweis aufgeführt werden.

Äußert sich die Gemeinde gegenüber dem Anzeigeerstatter zu der Maßnahme nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Anzeige, so gilt die Zulässigkeit der Maßnahme als festgestellt.

§ 7 Ersatzpflanzungen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Folgenminderung

(1) Ersatzpflanzung für nach § 1 geschützte Gehölze kann verlangt werden, wenn diese

a) entgegen § 4 oder

b) aufgrund einer Befreiung nach § 5 beseitigt oder zerstört wurden.

(2) Für gefällte, gerodete oder sonst wie zerstörte Bäume, ist pro Baum ein Baum mittlerer Baumqualität als gleichwertige Neupflanzung anzusehen. Dabei ist zu beachten, dass standortgerechte, einheimische Bäume, vorzugsweise Laubbäume, verwendet werden.
(3) Die Ersatzpflanzung ist auf dem von der Veränderung des nach § 1 geschützten Gehölzbestandes betroffenen Grundstück vorzunehmen. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, kann die Gemeinde die Ersatzpflanzung auf einem anderen dafür geeigneten Grundstück des Verursachers oder auf einem Grundstück der Gemeinde anordnen.
Im Einzelfall kann die Ersatzpflanzung auch auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung zugelassen werden.
(4) Die Ersatzpflanzung gilt nur dann als wirksam vollzogen, wenn die Gehölze anwachsen. Angewachsen ist ein Gehölz, wenn es am Ende der dritten Vegetationsperiode einen austriebsfähigen Zustand aufweist. Wächst die Ersatzpflanzung nicht an, kann die Gemeinde am gleichen Standort eine Wiederholung der Ersatzpflanzung verlangen. Ersatzpflanzung kann auch an anderen geeigneten Standorten solange verlangt werden, bis der wirksame Vollzug im Sinne von Satz 1 festgestellt wird.
(5) Zur Ersatzpflanzung ist der Verursacher verpflichtet. Verursacher ist, wer Handlungen entgegen § 4 vornimmt oder Befreiung nach § 5 oder eine Ausnahmegenehmigung nach anderen Rechtsvorschriften erhalten hat.
(6) Die Gemeinde kann auch Anordnungen treffen, die erforderlich und zweckmäßig sind zur Abwendung von Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder wesentlichen Veränderung des nach § 1 geschützten Gehölzbestandes oder zur Minderung der Folgen der vorgenannten Handlungen führen. Werden nach § 1 geschützte Gehölze beschädigt, kann vom Verursacher deren Sanierung verlangt werden, wenn diese Erfolg verspricht. Muß das nach § 1 geschützte Gehölz aufgrund der Beschädigung und dem daraus resultierenden Verlust an Lebenskraft innerhalb von 3 Jahren beseitigt werden, kann die Gemeinde den Verursacher zur Ersatzpflanzung verpflichten.

§ 8 Verfahren zur Erteilung einer Befreiung nach § 5

(1) Die Erteilung der Befreiung nach § 5 ist mindestens vier Wochen vor der geplanten Durchführung der Maßnahme schriftlich bei der Gemeinde zu beantragen. Mit dem zu begründenden Antrag sind Lagepläne im Sinne von § 2 Nr. 11 der Bauvorlagen-/Bauprüfverordnung vom 11. März 1993 (SächsGVBl. Nr. 16, S. 255) einzureichen, die Angaben über Standorte, Arten, Ausmaße (Stammumfang in Zentimetern, gemessen in 1 Meter Höhe vom Erdboden aus, Höhe und Kronendurch messer) der nach § 1 geschützten Gehölze sowie Gründe für den Antrag enthalten. Auf den Lageplan kann verzichtet werden, wenn der Standort der Bäume auf andere Weise ausreichend beschrieben ist.

Die Gemeinde entscheidet über die Anträge nach Satz 1 innerhalb der dort genannten Frist.
(2) Im Falle des § 5 Absatz 1 Nr. 1 entscheidet die Gemeinde unverzüglich, bei genehmgungsbedürftigen baulichen Anlagen jedoch spätestens bis zur Vorlage der Antragsunterlagen an die Baugenehmigungsbehörde über die Herstellung des Einvernehmens. Liegt dem Antrag weder eine Baugenehmigung noch eine Bauvoranfrage nach den Vorschriften der SächsBO zugrunde, setzt die Gemeinde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 bis zur Vorlage entsprechender Antragsunterlagen, längstens jedoch für die Dauer von 6 Monaten aus. Im übrigen entscheidet die Gemeinde über das Ersuchen der Gestattungsbehörde auf Herstellung des Einvernehmens innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens. Das Einvernehmen gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb dieser Frist gegenüber der Gestattungsbehörde verweigert wird.
(3) Ist für die Erteilung einer Befreiung eine Ausnahmegenehmigung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 SächsNatSchG), entscheidet die hierfür zuständige Behörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt, wer entgegen § 4 nach § 1 geschützte Gehölze vorsätzlich oder fahrlässig beseitigt oder Handlungen vornimmt, die zu deren Zerstörung Beschädigung oder wesentlichen Veränderung ihres Bestandes oder Aufbaus führen. Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 SächsNatSchG handelt insbesondere, wer

  1. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 1 den Boden im nach § 2 Absatz 3 geschützten Wurzelbereich 1 Meter,
  2. entgegen § 4 Absatz 2 Nr. 2 näher als 1,5 Meter von der Stammbasis, tätig ist.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 handelt auch, wer ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. bauliche Anlagen errichtet, ändert oder erweitert, einschließlich Ver- und Entsorgungsleitungen, und die entgegen
    § 5 Nr. 1 nach § 1 geschützten Gehölze entfernt,
  2. entgegen § 5 Nr. 2 nach § 1 geschützte Gehölze entfernt, wenn sie keine Gefahr darstellen.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1 Nr. 1 handelt des Weiteren, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. seiner Anzeigepflicht gemäß § 6 Nr. 2 Satz 2 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
  2. auf Grundlage von § 8 angeordnete Ersatzpflanzungen oder Sanierungsmaßnahmen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß durchführt,
  3. den mit einer Befreiung nach § 5 verbundenen Nebenbestimmungen nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 61 Abs. 1 Ziffer 1 mit einem Bußgeld bis zu 100.000 DM geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Rossau in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Festsetzung geschützter Landschaftsbestandteile – Schutz des Baumbestandes auf dem Gebiet der früheren Gemeinde Rossau vom 31.01.1994 außer Kraft.


Rossau, d. 24.10.2000
Glöß
Bürgermeister

H i n w e i s
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
  4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
    Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.