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Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rossau

Der Gemeinderat der Gemeinde Rossau hat am 20.02.2006 auf Grund von

      1. § 4 Abs.2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S.55, 159) und
      2. § 15 Abs.4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647) die nachfolgende Satzung beschlossen.              

    § 1 Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

    (1) Die Gemeindefeuerwehr Rossau ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie besteht aus einer Freiwilligen Feuerwehr mit den Ortsfeuerwehren:

    • Greifendorf
    • Hermsdorf
    • Moosheim
    • Rossau
    • Schönborn-Dreiwerden -Seifersbach

    (2) Die Freiwillige Feuerwehr führt den Namen “Freiwillige Feuerwehr Rossau”. Die Ortsfeuerwehren können den Ortsnamen beifügen. Neben den aktiven Abteilungen der Feuerwehr kann eine Jugendfeuerwehr sowie in den Ortsfeuerwehren Alters- und Ehrenabteilungen gebildet werden.

    (3) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter und seinem Stellvertreter; in den Ortsfeuerwehren dem Ortswehrleiter und seinem Stellvertreter. Bei mehreren Stellvertretern ist die Reihenfolge festzulegen.

    § 2 Pflichten der Gemeindefeuerwehr

    (1) Die Gemeindefeuerwehr hat die Pflichten:

    • Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
    • technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungsdienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten und
    • nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächBRKG Brandverhütungsschauen und Brandsicherheitswachen durchzuführen.

    (2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Gemeindefeuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.

    § 3 Aufnahme in die Feuerwehr

    (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Gemeindefeuerwehr sind:

    • die Vollendung des 16. Lebensjahres,
    • die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst,
    • die charakterliche Eignung sowie
    • die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung .

    Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein. Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.

    (2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.

    (3) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Gemeindewehrleiter nach Anhörung des Ortswehrleiters. Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.

    (4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmegesuches sind dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

    § 4 Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes

    (1) Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Gemeindefeuerwehr:

    • aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist,
    • ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs.3 SächsBRKD wird oder
    • aus der Gemeindefeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

    (2) Ein Feuerwehrangehöriger ist auf schriftlichen Antrag zu entlassen oder kann sein Dienstverhältnis zeitweilig ruhen lassen, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für ihn aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

    (3) Ein Feuerwehrangehöriger hat die Verlegung seines ständigen Wohnsitzes in eine andere Gemeinde unverzüglich dem Ortswehrleiter schriftlich anzuzeigen. Er ist auf schriftlichen Antrag aus dem Feuerwehrdienst zu entlassen.
    Eine Entlassung kann ohne Antrag erfolgen, wenn dem Feuerwehrangehörigen die Dienstausübung in der Feuerwehr aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes nicht mehr möglich ist.

    (4) Ein Feuerwehrangehöriger kann bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst oder in der Aus -und Fortbildung sowie bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflicht nach Anhörung des zuständigen Ortswehrleiters aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.

    (5) Der Bürgermeister entscheidet nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses über die Entlassung oder den Ausschluss und stellt die Beendigung des Feuerwehrdienstes unter Angabe der Gründe schriftlich fest.
    Ausgeschiedene Feuerwehrangehörige können auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer der Zugehörigkeit zur Feuerwehr, den letzten Dienstgrad und die zuletzt ausgeübte Funktion erhalten.

    § 5 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Feuerwehr

    (1) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den Gemeindewehrleiter und seinen Stellvertreter zu wählen.
    Die aktiven Angehörigen der Ortsfeuerwehren haben das Recht, den Ortswehrleiter und seinen Stellvertreter sowie nach dem Schlüssel im § 12 (3) zusätzliche Mitglieder in den Gemeindefeuerwehrausschusses zu wählen.

    (2) Die Gemeinde hat nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 SächsBRKG die Freistellung der
    Angehörigen der Feuerwehr für die Teilnahme an Einsätzen, Einsatzübungen und für die Aus –und Fortbildung zu erwirken.

    (3) Gemeindewehrleiter, Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter, Gerätewarte, Jugendfeuerwehrwarte und Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe der dafür in einer besonderen Satzung der Gemeinde festgelegten Beträge.

    (4) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten nach jedem Einsatz eine Entschädigung für Aufwendungen. Die Höhe der Entschädigung, die Erstattung des Verdienstausfalls sowie der Dienstreisekosten regelt die Feuerwehrentschädigungssatzung der Gemeinde.
    Darüber hinaus erstattet die Gemeinde Sachschäden, die Angehörigen der Feuerwehr in Ausübung ihres Dienstes entstehen, sowie vermögenswerte Versicherungsnachteile, nach Maßgabe des § 63 Abs.2 SächsBRKG.

    (5) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben die ihnen aus der Mitgliedschaft in der Feuerwehr erwachsenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen. Sie sind insbesondere verpflichtet:

    • am Dienst und an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Rahmen der Feuerwehrdienstvorschriften regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
    • sich bei Alarm unverzüglich am Feuerwehrgerätehaus einzufinden,
    • den dienstlichen Weisungen und Befehlen der Vorgesetzten nachzukommen,
    • im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten,
    • die Feuerwehrdienstvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften für den Feuerwehrdienst zu beachten und
    • die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen.

    (6) Die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr haben eine Ortsabwesenheit von länger als zwei Wochen dem Ortswehrleiter oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen und eine Dienstverhinderung rechtzeitig zu melden.

    (7) Verletzt ein Angehöriger der Gemeindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann der Gemeindewehrleiter

    • einen mündlichen oder schriftlichen Verweis erteilen,
    • die Androhung des Ausschlusses aussprechen oder
    • den Ausschluss beim Bürgermeister beantragen. 

    Der zuständige Ortswehrleiter ist zuvor zu hören. Dem Angehörigen der Feuerwehr ist Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn vorgebrachten Vorwürfen zu äußern.

    § 6 Jugendfeuerwehr

    (1) In die Jugendfeuerwehr können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 16.Lebensjahres aufgenommen werden.
    § 18 Abs.4 Satz 2 SächsBRKG bleibt unberührt.
    Dem Aufnahmeantrag muss die schriftliche Zustimmung der Erziehungsberechtigten beigefügt sein.

    (2) Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Ortswehrleiter. Im übrigen gelten die Festlegungen des § 3 entsprechend.

    (3) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet, wenn das Mitglied

    • in die aktive Abteilung aufgenommen wird,
    • aus der Jugendfeuerwehr austritt,
    • den körperlichen und geistigen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist oder
    • aus der Jugendfeuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.

    Gleiches gilt, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung nach Abs.1 schriftlich
    zurücknehmen.

    (4) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr wählen den Jugendfeuerwehrwart für die Dauer von fünf Jahren entsprechend den Festlegungen in § 16. Wiederwahl ist zulässig. Das Wahlergebnis ist dem Gemeindefeuerwehrausschuss zur Bestätigung vorzulegen. Der Jugendfeuerwehrwart ist Angehöriger der aktiven Abteilung der Feuerwehr und muss neben feuerwehrspezifischen Kenntnissen über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Jugendlichen verfügen. Er vertritt die Jugendfeuerwehr nach außen.

    § 7 Alters- und Ehrenabteilung

    (1) In die Alters- und Ehrenabteilung können Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei
    Überlassung der Dienstkleidung übernommen werden, wenn sie aus dem aktiven Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschieden sind.

    (2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss kann auf Antrag Angehörigen der aktiven Abteilung
    den Übergang in die Alters- und Ehrenabteilung gestatten, wenn der Dienst in der Gemeindefeuerwehr für sie aus persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet.

    (3) Die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung wählen ihren Leiter für die Dauer von
    fünf Jahren .

    § 8 Ehrenmitglieder

    Der Bürgermeister kann auf Vorschlag des Gemeindefeuerwehrausschusses verdiente ehrenamtliche Angehörige der Gemeindefeuerwehr oder Personen, die sich um das Feuerwehrwesen oder den Brandschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern der Feuerwehr ernennen.

    § 9 Ehrungen

    (1) Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhalten für langjährige aktive Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr folgende Ehrung:

    • 10 Dienstjahre – Ehrenurkunde
    • 25 Dienstjahre – Ehrenurkunde und ein Präsent im Wert von 50,00 Euro
    • 40 Dienstjahre – Ehrenurkunde und ein Präsent im Wert von 100,00 Euro

    (2) Für besondere Jubiläen und Leistungen im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann auf Vorschlag des Feuerwehrausschusses an Angehörige der Gemeindefeuerwehr vom Bürgermeister ein Präsent im Wert von 40,00 Euro überreicht werden.
    Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

    • die Hauptversammlung/ Ortsfeuerwehrversammlung
    • der Gemeindefeuerwehrausschuss

    und

    • die Gemeindewehrleitung/ Ortswehrleitung

    § 11 Hauptversammlung

    (1) Unter dem Vorsitz des Gemeindewehrleiters ist jährlich eine ordentliche
    Hauptversammlung der Gemeindefeuerwehr durchzuführen. Der Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten der Feuerwehr, soweit zu ihrer Behandlung und Entscheidung nicht andere Organe zuständig sind, zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen. In der Hauptversammlung hat der Gemeindewehrleiter einen Bericht über die Tätigkeit der Gemeindefeuerwehr im abgelaufenen Jahr abzugeben. In der Hauptversammlung werden die Gemeindewehrleitung und der Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt.

    (2) Die ordentliche Hauptversammlung ist vom Gemeindewehrleiter einzuberufen. Eine
    außerordentliche Hauptversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn das von mindestens einem Drittel der aktiven Angehörigen der Feuerwehr schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird. Zeitpunkt und Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Angehörigen der Feuerwehr und dem Bürgermeister mindestens 14 Tage vor der Versammlung bekannt zu geben.

    (3) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder
    anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb eines Monats eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.

    (4) Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die dem Bürgermeister
    vorzulegen ist.

    (5) Für die Ortsfeuerwehrversammlungen gelten die Abschnitte 1 bis 3 entsprechend. Eine
    Niederschrift ist dem Gemeindewehrleiter vorzulegen.

    § 12 Gemeindefeuerwehrausschuss

    (1) Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beratendes Organ der Wehrleitung. Er behandelt Fragen der Finanzplanung der Gemeinde für die Feuerwehr sowie der Dienst- und Einsatzplanung. Er wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

    (2) Der Gemeindefeuerwehrausschuss besteht aus dem Gemeindewehrleiter als Vorsitzenden sowie den Ortswehrleitern, dem Jugendfeuerwehrwart und dem Leiter der Alters- und Ehrenabteilung. Bei Vorhandensein mehrerer Alters- und Ehrenabteilungen
    und Jugendfeuerwehren kann jeweils ein Beauftragter für den Gemeindefeuerwehrausschuss bestimmt werden.

    (3) In den Ortsfeuerwehrversammlungen werden weitere Mitglieder der Ortsfeuerwehren in den Gemeindefeuerwehrausschuss gewählt ; ihre Anzahl ist nach folgendem Schlüssel entsprechend der zahlenmäßigen Stärke der Ortsfeuerwehr (aktive Mitglieder):

    • bis 25 Kameraden ein Mitglied
    • über 25 Kameraden zwei Mitglieder

    Der Stellvertreter des Gemeindewehrleiters, der Gemeindegerätewart, der Gemeinde– atemschutzgerätewart und der Schriftführer nehmen, sofern sie nicht Funktionsträger nach Satz 1 sind, ohne Stimmberechtigung von Amts wegen an der Beratung des Gemeindefeuerwehrausschusses teil.

    (4) Der Gemeindefeuerwehrausschuss soll viermal im Jahr tagen. Die Beratungen sind vom Vorsitzenden mit Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einzuberufen. Der Gemeindefeuerwehrausschuss muss einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder bei Angabe der von ihnen geforderten Tagesordnung verlangt.
    Der Gemeindefeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

    (5) Der Bürgermeister ist zu den Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses einzuladen.

    (6) Beschlüsse des Gemeindefeuerwehrausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

    (7) Die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses sind nicht öffentlich. Über die Beratung ist eine Niederschrift zu fertigen.

    (8) In jeder Ortsfeuerwehr kann ein Ortsfeuerwehrausschuss gebildet werden. Für ihn gelten die Absätze 1 bis 3, 5 und 6 entsprechend. Er besteht aus dem Ortswehrleiter als Vorsitzenden, dem Jugendfeuerwehrwart, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und bis zu sechs weiteren von der Ortsfeuerwehrversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählten Mitglieder. Der Gemeindewehrleiter ist zu den Sitzungen einzuladen. Er besitzt kein Stimmrecht.

    § 13 Wehrleitung

    (1) Der Gemeindewehrleitung gehören der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter sowie die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter an.

    (2) Die Wehrleitung wird in der Hauptversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

    (3) Gewählt werden kann nur, wer der Gemeindefeuerwehr aktiv angehört, über die für diese Dienststellung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen und die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen verfügt.

    (4) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter werden nach der Wahl durch die
    Hauptversammlung und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister
    bestellt.

    (5) Die Ortswehrleiter und deren Stellvertreter werden nach ihrer Wahl durch die jeweilige Wehr und nach Zustimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister bestellt.

    (6) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf der Wahlperiode oder im Falle eines beabsichtigten vorzeitigen Ausscheidens bis zur Berufung eines Stellvertreters weiterzuführen. Steht kein Nachfolger zur Verfügung, kann der Bürger-
    meister geeignete Personen mit der kommissarischen Leitung der Gemeindefeuerwehr beauftragen. Kommt innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stelle keine Neuwahl zustande, setzt der Bürgermeister bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines Nachfolgers einen Feuerwehrangehörigen mit Zustimmung des Gemeinderates als Gemeindewehrleiter oder Stellvertreter ein.

    (7) Der Gemeindewehrleiter ist für die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr verantwortlich und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung übertragenen Aufgaben aus. Er hat insbesondere:

    • auf die ständige Verbesserung des Ausbildungsstandes der Angehörigen der Feuerwehr entsprechend den Feuerwehrdienstvorschriften hinzuwirken,
    • die Zusammenarbeit der Ortsfeuerwehren bei Übungen und Einsätzen regeln,
    • dafür zu sorgen, dass in den Ortsfeuerwehren Dienst- und Ausbildungspläne aufgestellt und dem Gemeindefeuerwehrausschuss vorgelegt werden, wobei die Dienst- und Ausbildungspläne so aufzustellen sind, dass jeder aktive Feuerwehrangehörige an mindestens 40 Stunden Ausbildung teilnehmen kann,
    • die Tätigkeit der Zug- und Gruppenführer und der Gerätewarte zu kontrollieren,
    • auf eine ordnungsgemäße, den Vorschriften entsprechende Ausrüstung der Feuerwehr hinzuwirken,
    • für die Einhaltung der Feuerwehrdienstvorschriften und der einschlägigen Unfallver-
      hütungsvorschriften zu sorgen,
    • bei Verwendung minderjähriger Feuerwehrangehöriger die Einhaltung der Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes sicherzustellen und
    • Beanstandungen, die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr betreffend, dem Bürgermeister mitzuteilen.

    (8) Der Bürgermeister kann dem Gemeindewehrleiter weitere Aufgaben des Brandschutzes übertragen.

    (9) Der Gemeindewehrleiter soll den Bürgermeister und Gemeinderat in allen feuerwehr-
    und brandschutztechnischen Angelegenheiten beraten. Er ist zu Beratungen in der Gemeinde zu Angelegenheiten der Feuerwehr und des Brandschutzes zu hören.

    (10) Der stellvertretende Gemeindewehrleiter hat den Gemeindewehrleiter bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihn bei Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten.

    (11) Der Gemeindewehrleiter und sein Stellvertreter können bei groben Verstößen gegen die Dienstpflichten oder wenn sie die im Absatz 3 geforderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, vom Gemeinderat nach Anhörung des Gemeindefeuerwehrausschusses abberufen werden.

    (12) Für Ortswehrleiter gelten die Absätze 6 bis 10 entsprechend. Sie führen die Ortsfeuerwehr nach Weisung des Gemeindewehrleiters.

    § 14 Unterführer, Gerätewarte

    (1) Als Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Angehörige der Feuerwehr eingesetzt werden, die persönlich geeignet sind, über praktische Erfahrungen im Feuerwehrdienst verfügen sowie die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Die erforderliche Qualifikation kann insbesondere durch die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrgängen der Landesfeuerwehrschule Sachsen nachgewiesen werden.

    (2) Die Unterführer werden auf Vorschlag des Ortswehrleiters im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss vom Gemeindewehrleiter auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Der Gemeindewehrleiter kann die Bestellung nach Anhörung im Gemeindefeuerwehrausschuss widerrufen. Die Unterführer haben ihre Aufgaben nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiter zu erfüllen. Wiederbestellung ist zulässig.

    (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach Weisungen ihrer Vorgesetzten aus.

    (4) Für Gerätewarte gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Sie haben die Ausrüstung und die Einrichtungen der Feuerwehr zu verwahren und zu warten. Prüfpflichtige Geräte sind zum festgelegten Termin zu prüfen oder zur Prüfung vorzustellen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich dem zuständigen Wehrleiter zu melden.

    § 15 Schriftführer

    (1) Der Schriftführer wird vom Gemeindefeuerwehrausschuss für die Dauer von fünf Jahren
    gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

    (2) Der Schriftführer hat Niederschriften über die Beratungen des Gemeindefeuerwehrausschusses und über Hauptversammlungen zu fertigen. Darüber hinaus soll der Schriftführer für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeindefeuerwehr verantwortlich sein.

    (3) Für Schriftführer der Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    § 16 Wahlen

    (1) Die nach § 17 Abs.2 Sächs.BRKG durchzuführenden Wahlen sind mindestens zwei Wochen vorher, zusammen mit dem Wahlvorschlag, den Angehörigen der Gemeindefeuerwehr bekannt zu machen. Der Wahlvorschlag sollte mehr Kandidaten enthalten als zu wählen sind und muss vom zuständigen Feuerwehrausschuss bestätigt sein.

    (2) Wahlen sind geheim durchzuführen. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann mit Zustimmung der Hauptversammlung die Wahl offen erfolgen.

    (3) Wahlen sind vom Bürgermeister, seinem Stellvertreter oder einem von ihm benannten Beauftragten zu leiten. Die Wahlversammlung benennt zwei Beisitzer, die zusammen mit dem Wahlleiter die Stimmenauszählung vornehmen.

    (4) Wahlen können nur dann vorgenommen werden, wenn mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist.

    (5) Die Wahl des Gemeindewehrleiters und seines Stellvertreters gemäß § 13 Abs. 4 erfolgt in getrennten Wahlgängen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Erreicht kein Kandidat im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen durchzuführen, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

    (6) Die Wahl der weiteren Mitglieder des Gemeindefeuerwehrausschusses gemäß § 11 Abs.3 ist als Mehrheitswahl durchzuführen. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. Es darf nur eine Stimme pro Kandidat vergeben werden. In den Gemeindefeuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Feuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

    (7) Die Gewählten sind zu fragen, ob sie die Wahl annehmen.

    (8) Die Niederschrift über die Wahl ist spätestens eine Woche nach der Wahl durch den Wahlleiter dem Bürgermeister zur Vorlage in den Gemeinderat zu übergeben.
    Stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis nicht zu, ist innerhalb eines Monats eine Neuwahl durchzuführen.

    (9) Kommt innerhalb eines Monats die Wahl des Gemeindewehrleiters oder seines Stellvertreters nicht zustande oder stimmt der Gemeinderat dem Wahlergebnis wiederum nicht zu, hat der Gemeindefeuerwehrausschuss dem Bürgermeister eine Liste der Angehörigen der Feuerwehr vorzulegen, die seiner Meinung nach für eine der Funktionen
    in Frage kommen. Der Bürgermeister setzt dann nach § 13 Abs. 6 die Wehrleitung ein.

    (10) Für die Wahlen in den Ortsfeuerwehren gelten die Absätze 1 bis 9 entsprechend.

    § 17 In – Kraft – Treten

    Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
    Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Rossau vom 22.11.1999 außer Kraft.

     

    Rossau, den 21.02.2006

    Glöß
    Bürgermeister

    – Siegel –


    Hinweis: Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
    Dies gilt nicht wenn

    • die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
    • Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung , die Genehmigung oder die Bekatmachung der Satzung verletzt worden sind,
    • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
    • vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
      a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
      b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes , der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

    Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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