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1. Änderung der Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen vom 01.10.2022

1. Änderungsatzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau vom 01.10.2022

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist und des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S.225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 22.08.2022 folgende 1. Änderungssatzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau beschlossen.

§ 1 Änderungsvorschrift

Der § 4 (1) Nr.3 wird wie folgt geändert:

die 8 Stunden Betreuungszeit entfällt

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt zum 01.10.2022 in Kraft.

Rossau, den 23.08.2022

Dietmar Gottwald
Bürgermeister                                                                         Siegel

Hinweis: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4. vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.