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Wasserwehrsatzung der Gemeinde Rossau

Aufgrund von § 102 Absatz l des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Bekanntgabe der Neu- Fassung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482) und § 4 in Verbindung mit § 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) m der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau mit Beschluss vom 30. Mai 2005 folgende Satzung erlassen:

§ l Geltungsbereich

(l) Die Gemeinde Rossau richtet einen Wasserwehrdienst ein.


(2) Wasserwehr im Sinne dieser Satzung schließt alle Maßnahmen ein, zu denen die Gemeinde nach §101 SächsWG verpflichtet ist.


(3) Maßnahmen der Wasserwehr sind geboten, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 2 Aufgaben des Wasserwehrdienstes

(l) Die Gemeinde trifft zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang die erforderlichen personellen, sachlichen und organisatorischen Maßnahmen (Wasserwehrdienst). Sie hält technische Mittel (insbesondere Hochwasser-Materiallager) bereit, klärt die Bevölkemng über Hochwassergefahren auf und warnt entsprechend der festgelegten Alarm- und Einsatzpläne.


(2) Für die in der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAV) vom 17. Oktober 2004 (Sächs.GVBl. S. 472) aufgeführten Hochwasserpegel sind bei Erreichen der Richtwasserstände derjeweiligen Alarmstufe oder bei Ausführung durch die untere Verwaltungsbehörde folgende Handlungen und Maßnahmen erforderlich:


a) Alarmstufe I: Meldedienst

Ständige Analyse der meteorologischen und hydrologischen Lage und Beurteilung der Entwicklungstendenzen;Überprüfung der Hochwasseralarm- und Einsatzpläne sowie der Einsatzfähigkeit der erforderlichen Ausrüstung, Technik und des notwendigen Materials.

b) Alarmstufe II: Kontrolldienst


Tägliche periodische Kontrolle der Wasserläufe, wasserwirtschaftlichen Anlagen, der gefährdeten Bauwerke und der Ausuferungsbereiche;Beseitigung von Abflusshindernissen.

c) Alarmstufe III: Wachdienst

Ständiger Wachdienst an gefährdeten Bereichen;vorbeugende Sicherungsmaßnahmen an Gefahrstellen und Beseitigung örtlicher Gefährdungen und Schäden;Einrichtung von Einsatzstäben an Schwerpunkten der Hochwasserabwehr und Schaffung spezieller Nachrichtenverbindungen;Auslagerung von Hochwasserbekämpfungsmitteln an bekannte Gefahrenstellen;Anforderung, Vorbereitung und Bereitstellung weiterer Kräfte und Mittel zur aktiven Hochwasserabwehr.

d) Alarmstufe IV: Hochwasserabwehr

Umfasst die Bekämpfung bestehender Hochwasser- und Eisgefahren sowie weitereMaßnahmen zur Verhütung von Hochwasserkatastrophen.
Dies gilt für die sonstigen hochwassergefährdeten Gewässer im Gemeindegebiet entsprechend

(3) Der Bürgermeister hat für die Alarmierung und den Einsatz einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan zu erstellen und jährlich oder aus konkretem Anlass fortzuschreiben. Die Fortschreibung ist den in dem Plan genannten Personen bekannt zugeben


(4) Die Gemeindeverwaltung stellt darüber hinaus einen Organisationsplan für den Wasserwehrdienst auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a) Beschreibung und Bezeichnung der Deich- und Flussabschnitte, der Anlagen;
b) den Verantwortlichen, seinen Stellvertreter und die zugeteilten Wachen;
c) die Art der Alarmierung;
d) den Versammlungsort;
e) die Ablösung und Versorgung;
f) die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel;
g) das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel;
h) die Nachrichtenübermittlung.

Der Organisationsplan ist öffentlich bekanntzumachen.

(5) Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung, die im Einsatzfall Aufgaben des Wasserwehrdienstes wahrnehmen, nehmen an Fortbildungsmaßnahmen und an Übungen teil

§ 3 Zuständigkeit

(1) Zur Abwehr von Gefahren durch Hochwasser und Eisgang im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister zuständig. Er ruft den Ernstfall für den Wasserwehrdienst aus und bestimmt den Leiter des Einsatzes.
Er kann diese Aufgabe auf einen Dritten übertragen. Über eingeleitete Maßnahmen wird die untere Wasserbehörde umgehend informiert.


(2) Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen der Wasserwehr am Einsatzort.

§ 4 Verfahren zur Aufstellung des Wasserwehrdienstes

(1) Der Bürgermeister kann zu Maßnahmen der Wasserwacht heranziehen:

a) die Freiwillige Feuerwehr,
b) Mitarbeiter des kommunalen Bauhofes,
c) Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung und
d) bei der Erfüllung vordringlicher Aufgaben in Notfällen, wenn die eigenen Mittel der Gemeinde hierfür nicht ausreichen:dienstverpflichtete Einwohner der Gemeinde gemäß § 10 Abs. 2 und 4 SächsGemO unddie Grundstücksbesitzer und Gewerbetreibenden gemäß § 10 Abs. 3 SächsGemO.


Bei der Auswahl der in Absatz 1 Buchstaben c) und d) genannten Personen orientiert er sich an der zur Gefahrenabwehr voraussichtlich erforderlichen Personalstärke des Wasserwehrdienstes. Die vom Hochwasser direkt Betroffenen sollen vorrangig herangezogen werden..
Die Herangezogenen bilden die Wasserwehr.

(2) Die zur Dienstleistung im Wasserwehrdienst heranzuziehenden Personen nach Absatz 1 Buchstaben c) und d) sollen einen Bescheid des Bürgermeisters erhalten, der folgendes enthalten muss:

1) Beginn und Ende der Dienstpflicht,

2) Art der Dienstpflicht i.S.d. § 5 Abs. 1,

3) Versammlungsort im Falle der Alarmierung,

4) die während des Dienstes in der Wasserwehr zu beachtenden Pflichten.

Der Bescheid sollte für sofort vollziehbar erklärt werden und außerdem eine Belehrung über die Folge von Zuwiderhandlungen gegen die Satzung und den Heranziehungsbescheid sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(3) Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer jünger als 16 Jahre ist oder wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder übergeordnete Pflichten verletzen müsste. Jugendliche unter 18 Jahren dürfen zur Hilfeleistung nur außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden.

(4) Handlungen der nach Absatz 1 zu Maßnahmen der Wasserwehr Herangezogenen oder von Personen, die mit Einverständnis der Gemeinde unaufgefordert Hilfe leisten, werden der Gemeinde zugerechnet. Die Hilfe leistenden Personen unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Einsatzes der Weisungsbefugnis des Bürgermeisters oder der von ihm beauftragten Personen (§ 102 Absatz 2 Satz 3 SächsWG).

§ 5 Heranziehung / sonstige Befugnisse

(1) Die nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d) herangezogenen Personen können verpflichtet werden, mitzuarbeiten (Handdienste) und/oder Transportleistungen (Spanndienste) zu erbringen. Eine Stellvertretung ist zulässig. Bei Handdiensten kann das Mitbringen von geeigneten Geräten, bei Spanndiensten das bereit-stellen von geeigneten Fahrzeugen und Treibstoffen verlangt werden.

(2) Für die Inanspruchnahme der Fahrzeuge, Transportmittel und Gerätschaften leistet die Gemeinde den Eigentümern und Besitzern auf Antrag Entschädigung.

(3) Die nach § 4 Abs. 1 Buchstabe d) Herangezogenen können beantragen, ihre Pflichten (Hand- und/oder Spanndienste) gegen Zahlung eines ange-messenen Geldbetrages abzulösen.Die Gemeindeverwaltung kann die Ablösung in Geld zurückweisen, wenn die Mitwirkung auf keine andere Weise, auch nicht durch bezahlte Arbeitskräfte, erbracht werden kann. Die Höhe der Ablöse richtet sich nach den zu erwartenden Ausfallkosten, die die Gemeinde hätte,

wenn die festgesetzten Verpflichtungen durch bezahlte Arbeitskräfte oder Transportunternehmen erfüllt werden müssten.

(4) Die Vollstreckung der Heranziehung zu den Pflichten nach Absatz 1 richtet sich nach dem Sächsischem Zwangsvollstreckungsgesetz (SächsVwVG vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl S. 327), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.1998 (SächsGVBl. S. 505).

(5) Für Schäden an beweglichen und unbeweglichen Sachen, die durch Maßnahmen der Wasserwehr verursacht wurden, leistet die Gemeinde eine angemessene Entschädigung, soweit der Geschädigte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Personen, der Hausgenossen oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener Gewinn wird nicht ersetzt.

(6) Wer ein Hochwasserereignis bemerkt, durch das Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, ist verpflichtet, unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen.

§ 6 Hochwassernachrichtendienst

(1) Die Gemeindeverwaltung gibt die eingehenden Hochwasserberichte im betroffenen Gemeindegebiet insbesondere an Besitzer gefährdeter Grundstücke, Gebäude und Anlagen, an Betreiber von Baustellen und Einrichtungen, die für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind, unverzüglich bekannt.

(2) Für die Bekanntgabe der Hochwasserstandmeldungen der Hochwasser-pegel stellt die Gemeindeverwaltung einen Verteilerplan auf. Dieser wird mit dem Landratsamt und dem Staatlichen Umweltfachamt abgestimmt und fortgeschrieben.

(3) Die Gemeindeverwaltung hat nach Verpflichtung durch die zuständige Wasserbehörde sicherzustellen, dass geeignete Personen als Pegelbeobachter zur Verfügung stehen.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) einer Heranziehung nach § 4 seiner Verpflichtung nach § 5 Abs. 1 nicht nachkommt;

b) seiner Pflicht nach § 5 Abs. 6 nicht nachkommt, unverzüglich die Gemeindeverwaltung zu benachrichtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000,00 € geahndet werden

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.

§ 8 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rossau, den 31. Mai 2005

Glöß ( – Siegel -)

Bürgermeister

Hinweis:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn:

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,

vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.


Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.