Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 26.11.2007 folgende Aufhebungssatzung:
§ 1
Aufhebung
Die Satzung über die Reinigungs- und Sicherungspflicht für Gehwege in der Gemeinde Rossau vom 27.02.2001 wird aufgehoben.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.07.2008 in Kraft.
Rossau, den 27.11.2007
Glöß - Dienstsiegel-
Bürgermeister
Hinweis: Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung , die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4.vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes , der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Besucher: 128739