Satzung
über die Erteilung von Erlaubnissen für die Sondernutzung und über die Erhebung von
Gebühren für Sondernutzungen an Gemeindestraßen und Ortsdurchfahrten in der
Gemeinde Rossau (Sondernutzungs- und Sondernutzungsgebührensatzung)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993
(SächsGVBI.Nr.18/93 S.301) in der Neufassung vom 16.Juni 1999 (SächsGVBLNr.13199 S.346), den
§§ 18 und 22 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993
(SächsGVBI.Nr.7/93 S.93) geändert durch Gesetz v. 04.Juli 1994 (SächsGVBI. Nr. 43/94 S.1261) und
dem § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) v. 08. August 1990 (BGBI. I S.1714) in der Neufassung
v. 19.April 1994 (BGBI. I Nr.25/94 S.854) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner
Sitzung am 27.08.2001 die folgende Satzung über die Erteilung von Erlaubnissen für die
Sondernutzung und über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzung an Gemeindestraßen und
Ortsdurchfahrten in der Gemeinde Rossau beschlossen.
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Gemeindestraßen, einschließlich öffentlicher Wege und Plätze sowie für
Ortsdurchfahrten von Bundes-, Staats-, und Kreisstraßen im Gebiet der Gemeinde Rossau
(2) Zu den öffentlichen Straßen gehören der Straßenkörper, der Luftraum über dem Straßenkörper,
das Zubehör und die Nebenanlagen, entsprechend § 2 Absatz 2 SächsStrG und § 1 Absatz 4 FStrG.
§ 2
Besondere Benutzung, Erlaubnispflicht
(1) Die Benutzung der im § 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)
bedarf, soweit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist, der Erlaubnis der Gemeinde Rossau.
Die Benutzung ist erst nach schriftlicher Erteilung und nur im festgelegten Umfang der Erlaubnis
zulässig.
Darüber hinaus darf die Sondernutzung erst nach Vorliegen anderer erforderlicher Genehmigungen,
Erlaubnisse und Bestimmungen ausgeübt werden.
(2) Der Erlaubnis bedarf auch die Erweiterung oder Änderung der Sondernutzung.
(3) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straße richtet sich nach bürgerlichem Recht,
wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt, wobei eine vorübergehende
Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung außer Betracht bleibt (§ 23 Absatz 1
SächsStrG und § 8 Absatz 10 FStrG).
§ 3
Erlaubnispflichtige Sondernutzung
(1) Erlaubnispflichtige Sondernutzungen sind insbesondere
1. das Aufstellen von Stühlen und Tischen auf dem Gehweg vor Gaststätten sowie dekoratives oder
abgrenzendes Zubehör von Imbissständen, Zelten und ähnlichen Anlagen zum Zwecke des Verkaufs
von Waren oder Speisen;
2. in den Straßenraum mehr als nur geringfügig hineinragende Teile baulicher Anlagen, wie
insbesondere Sonnenschutzdächer (Markisen), Vordächer und Verblendmauern;
3. das Aufstellen von Baustellenunterkünften, Bauzäunen, Gerüsten, Schuttrutschen, das Abstellen
von Arbeitswagen, Baumaschinen und -geräten, die Lagerung von Baustoffen, Bauschutt oder
sonstigen Gegenständen;
4. das Verteilen von Werbeschriften von Tischen oder Ständen aus, sowie die Werbung durch Personen, die Plakate oder ähnliche Ankündigungsmittel zu Werbezwecken
umhertragen;
5. die vorübergehende Herstellung von Gehwegüberfahrten oder anderen Grundstückszufahrten mit
mehr als 5 m Breite bei Baumaßnahmen (Baustellenzufahrten);
6. das Abstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zwecke der Vermietung oder des Verkaufs;
7. das Abstellen von Fahrradständern und die Errichtung von Fahrradabstellanlagen;
8. das Aufstellen von Warenauslagen und Warenständen;
9. das Aufstellen von Behältern und Containern zur Aufnahme von Hausmüll und Wertstoffen;
10. die gegenständliche Inanspruchnahme des Luftraumes bis zu einer Höhe von 5 m oberhalb der
Fahrbahn und einer Höhe bis zu 4 m oberhalb der übrigen Verkehrsfläche;
11. das Halten und Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten
Waren (rollende Läden) sowie ambulanter Handel;
12. die Werbung für politische Parteien, Organisationen, Wählervereinigungen, soweit sie mit Plakaten, Ständen oder ähnlichen sperrigen Anlagen durchgeführt wird.
(2) Die Anlage neuer und die Änderung bestehender Zufahrten und Zugänge zu Staats- und Kreisstraßen außerhalb der zur Erschließung bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten sowie zu Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage, gelten gemäß § 22 Abs. 1 SächsStrG als Sondernutzung.
§ 4
Erlaubnisantrag
(1) Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Antrag erteilt. Dieser ist in der Regel schriftlich,mindestens
2 Wochen vor der beabsichtigten Ausübung der Sondernutzung mit Angabe von Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung in der Gemeindeverwaltung Rossau zu stellen. Die Gemeinde Rossau kann Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonst geeigneter Weise verlangen.
(2) Ist mit der Sondernutzung eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs oder eine
Beschädigung der Straße oder die Gefahr einer solchen Beschädigung verbunden, so muß der Antrag Angaben darüber enthalten, in welcher Weise den Erfordernissen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs sowie des Schutzes der Straße Rechnung getragen wird.
(3) Anträge über den Erlass verkehrsrechtlicher Anordnungen oder Ausnahmegenehmigungen sind zeitgleich beim Landratsamt Mittweida als Straßenverkehrsbehörde zu stellen.
§ 5
Erlaubniserteilung
(1) Die Erteilung der Erlaubnis steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde Rossau. Sie wird auf
Zeit oder Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Betrifft
in Antrag auf Sondernutzung baurechtlich zu beurteilende Anlagen, hat der Erlaubniserteilung ein Beschluss des nach der Hauptsatzung der Gemeinde Rossau zuständigen Ausschusses des Gemeinderates zugrunde zu liegen.
(2) Die Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften wird durch die Sondererlaubnis
nicht berührt.
Die erteilte Sondernutzungserlaubnis gilt nur für den Erlaubnisnehmer. Erlaubnisnehmer ist derjenige,
welchem die Sondernutzungsertaubnis erteilt wurde. Weder eine Überlassung an Dritte, noch die
Wahrnehmung durch Dritte, die nicht Erlaubnisnehmer sind, ist gestattet.
§ 6
Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder die Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Erteilung von Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes des öffentlichen Verkehrsgrundes, oder anderer rechtlich geschützter Interessen, der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme
privater Grundstücke erreicht werden kann;
2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des
Gemeingebrauches erfolgen kann:
3. die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren
Folgen beschädigt werden kann und der Erlaubnisnehmer nicht hinreichend Gewähr bietet,
dass die Beschädigung auf seine Kosten unverzüglich wieder behoben wird;
4. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in
unzumutbarer Weise belästigt werden können oder eine Beeinträchtigung vorhandener,
ortsgebundener gewerblicher Nutzung zu befürchten ist.
Die Sondernutzungserlaubnis kann auch versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Erlaubnis nach § 4 beantragt hat, Gebührenschuldner für zurückliegende und beendete Sondernutzung ist oder den Nachweis über die erfolgte Einzahlung eines Verwaltungskostenvorschusses nicht innerhalb eines Monats nach Antragstellung vorweist.
§ 7
Pflichten des Erlaubnisnehmers
(1) Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den
Anforderungen der Sicherheit und Ordnung, den anerkannten Regeln der Technik sowie
der Verkehrssicherheit genügen. Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung der
Straßenbaubehörde.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat einen ungehinderten Zugang zu allen in die Straßendecke
eingebauten Einrichtungen zu gewährleisten. Wasserablaufrinnen, Kanalschächte,
Hydranten, Kabel-, Heizungs- und sonstige Schächte sind freizuhalten.
Soweit Arbeiten an der Straße erforderlich sind, sind diese so vorzunehmen, dass
nachhaltige Schäden am Straßenkörper und an den Anlagen, insbesondere an den
Wasserablaufrinnen und den Versorgungs- und Kanalleitungen sowie eine Änderung ihrer
Lage vermieden wird. Die Gemeinde Rossau ist spätestens 2 Wochen vor Beginn der
Arbeiten schriftlich zu benachrichtigen.
Erlischt die Erlaubnis, so haben die bisherigen Erlaubnisnehmer die Sondernutzung
einzustellen, alle von ihnen erstellten Einrichtungen und die zur Sondernutzung
verwendeten Gegenstände unverzüglich zu entfernen und den früheren Zustand
ordnungsgemäß wieder herzustellen. Abfälle und Wertstoffe sind ordnungsgemäß zu
entsorgen, die beanspruchten Flächen sind gegebenenfalls zu reinigen.
§ 8
Haftung und Sicherheiten
(1) Die Gemeinde Rossau kann den Erlaubnisnehmer verpflichten, zur Deckung des Haftpflichtrisikos, vor der Inanspruchnahme der Erlaubnis, den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen und diese Versicherung für die Dauer der Sondernutzung aufrechtzuerhalten.
Die Gemeinde Rossau kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Der Gemeinde zusätzlich durch die Sondernutzung entstehende Kosten hat der Sondernutzer auch zu ersetzen, wenn sie die hinterlegte Sicherheit übersteigen.
(2) Der Erlaubnisnehmer haftet der Gemeinde Rossau für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Von Ersatzansprüchen Dritter hat der Erlaubnisnehmer die Gemeinde freizustellen.
(3) Der Erlaubnisnehmer haftet für die Verkehrssicherheit der angebrachten oder aufgestellten Sondernutzungsanlagen und Gegenstände. Wird durch die Sondernutzung der Straßenkörper beschädigt, so hat der Erlaubnisnehmer die Fläche verkehrssicher zu schließen und der Gemeinde die vorläufige Instandsetzung und die endgültige Wiederherstellung mit Angaben des Zeitpunktes, wann die Straße dem öffentlichen Verkehr wieder zur Verfügung steht, anzuzeigen. Über die endgültige Wiederherstellung wird ein Abnahmeprotokoll mit Vertretern der Gemeinde gefertigt. Der Erlaubnisnehmer haftet gegenüber der Gemeinde hinsichtlich verdeckter Mängel der Wiederherstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum Ablauf einer Gewährleistungspflicht
von 5 Jahren.
(4) Bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße besteht kein Ersatzanspruch gegen die Gemeinde. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden an den Sondernutzungsanlagen oder -einrichtungen, es sei denn, ihr oder ihren Bediensteten fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
§ 9
Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Keiner Sondernutzungserlaubnis bedürfen
1. bauaufsichtlich genehmigte Anlagen im Straßenkörper, wie Kellerschächte, Roste,
Einwurfvorrichtungen, Treppenstufen, wenn sie nicht mehr als 0,75 m in einen Gehweg
oder 0,75 m in eine verkehrsberuhigte Zone hineinragen;
2. die Ausschmückung von Straßen- und Häuserfronten für Feiern, Feste, Umzüge und
ähnliche Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums oder für kirchliche Prozessionen;
3. die vorübergehende Lagerung von Brennstoffen, Baumaterialien sowie Umzugsgut auf
Gehwegen und Parkstreifen am Tage der An- bzw. Abfuhr, sofern die Verkehrsteilnehmer
hierdurch nicht gefährdet werden;
4. behördlich genehmigte Straßensammlungen sowie der Verkauf von Losen für behördlich
genehmigte Lotterien auf Straßen;
5. das Aufstellen von Hausmüll- und Reststoffbehältern auf Gehwegen und Parkstreifen für
den Zeitpunkt der regelmäßigen Entleerung, jedoch nur einen Tag vor und einen Tag nach
der Entleerung.
(2) Sonstige, nach öffentlichem Recht erforderliche Erlaubnisse, Genehmigungen oder Bewilligungen bleiben unberührt.
(3) Erlaubnisfreie Sondernutzungen nach Abs. 1 können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn die Belange des Straßenbaus oder der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dies erfordern. Insbesondere bei der Unterschreitung von 1,50 m Gehwegbreite und an Bushaltestellen von 3,00 m, gemessen von der Bordsteinkante.
§ 10
Hinweis auf gesetzliche Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer die in § 52 Abs. 1 Nr. 3 bis 9 SächsStrG oder in § 23 FStrG bezeichneten Tatbestände erfüllt, also insbesondere
1. entgegen gesetzlichen Vorschriften eine Straße ohne Erlaubnis über den Gemeingebrauch hinaus
benutzt;
2. einer erteilten vollziehbaren Auflage für die Erlaubnis nicht nachkommt;
3. eine Anlage nicht vorschriftsmäßig errichtet, unterhält oder ändert;
4. Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis 1.000 DM, ab 1. Januar 2001 bis 511 Euro,
in bestimmten Fällen sogar mit bis zu 10.000 DM, ab 1. Januar 2002 bis 5110 Euro geahndet werden.
§ 11
Erhebung von Gebühren und Kostenersatz
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen im Sinne des § 2 werden Gebühren nach Maßgabe des
in der Anlage beigefügten Gebührenverzeichnisses erhoben.
(2) Gebührenfrei sind Sondernutzungen, die ausschließlich religiösen, gemeinnützigen oder politischen Zwecken dienen und auf aktuelle Ereignisse und Vorhaben hinweisen.
(3) Sondernutzungsgebühren werden auch dann erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige
Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.
(4) Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der Gemeinde Rossau, die im Rahmen der Sondernutzung errichteten oder unterhaltenen Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
1. der Antragsteller,
2. der Erlaubnisnehmer,
3. derjenige, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in dessen Interesse die Sondernutzung
ausgeübt wird.
(2) Bei einer Mehrheit von Gebührenschuldnern haftet jeder als Gesamtschuldner.
§ 13
Gebührenberechnung
(1) Die Gebühr ist im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und an den
Gemeingebrauch sowie nach den wirtschaftlichen Interessen des Gebührenschuldners an der
Sondernutzung zu bemessen. Dies gilt auch, soweit das Gebührenverzeichnis einen Gebührenrahmen vorsieht, innerhalb dessen sich die Gebühr nach den Ermessenskriterien des Gebührenrahmens bestimmt.
(2) Werden Gebühren in Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahressätzen festgelegt, wird die
angefangene zeitliche Nutzungsdauer voll berechnet.
Ergeben sich bei der Errechnung von Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis Beträge, die geringer als die Mindestgebühr sind, so wird die Mindestgebühr erhoben.
(3) Die Gebühren werden auf halbe oder volle DM-/Euro-Beträge abgerundet.
(4) Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, richtet sich die Gebühr in
sinngemäßer Anwendung nach Absatz 1 Satz 1. Sie richtet sich soweit als möglich nach einer im
Gebührenverzeichnis enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung.
§ 14
Gebührenerstattung
Wird von einer Erlaubnis kein Gebrauch gemacht, so werden bereits gezahlte Sondernutzungsgebühren erstattet. Endet die Sondernutzung vor Ablauf des Zeitraumes, für den die
Sondernutzungsgebühren entrichtet wurden, oder wurde die genehmigte Fläche nicht voll in
Anspruch genommen, so kann auf Antrag des Gebührenschuldners der auf die nicht in Anspruch
genommene Zeit oder Fläche entfallende Anteil der Gebühr erstattet werden. Der Erlaubnisnehmer
hat die Nichtinanspruchnahme glaubhaft zu machen und gegebenenfalls nachzuweisen. Die Gemeinde Rossau ist berechtigt, eine angemessene Pauschale zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes
einzubehalten.
§ 15
Billigkeitsmaßnahmen und sonstige Kosten
(1) Für die Billigkeitsmaßnahmen Stundung, Niederschlagung, Erlass gelten die §§ 222, 227, 234
Abs. 1 und 2, 238 und 261 der Abgabenordnung entsprechend.
(2) Kosten, die der Gemeinde Rossau durch die Sondernutzung zusätzlich entstehen, hat der
Gebührenpflichtige nach § 12 dieser Satzung zu tragen.
§ 16
Gebührenschuld und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht
a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis;
b) für Sondernutzungen für einen bestimmten Zeitraum bei Erteilung der Erlaubnis für den gesamten
Zeitraum; sind für die Sondernutzung wiederkehrende Jahresgebühren zu entrichten, entsteht die
Gebührenschuld für das laufende Jahr mit der Erteilung der Erlaubnis, für die folgenden Jahre
entsteht die Gebührenschuld mit Beginn des jeweiligen Jahres;
c) für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung erlaubt waren, mit dem Inkrafttreten der
Satzung;
d) bei unerlaubter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.
(2) Die Gebührenpflicht besteht bis zur schriftlichen Anzeige der Beendigung der Sondernutzung oder
bis zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gemeinde Rossau von der Beendigung der
Sondernutzung.
(3) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden in den Fällen des
§ 16 Abs. 1
a) Buchstabe a, c und d mit Bekanntgabe des Bescheides fällig;
b) Buchstabe b erstmalig mit Bekanntgabe des Bescheides, ansonsten jeweils zu Beginn der
Zeitperiode fällig; bei Sondernutzungen auf Widerruf, jeweils zu Beginn des Folgejahres fällig.
Die fälligen Gebühren können bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine im Verwaltungszwangs-
verfahren beigetrieben werden.
§ 17
Übergangsregelung
Diese Satzung gilt auch für bereits bestehende Sondernutzungen. Sondernutzungen, für die die
Gemeinde Rossau vor Inkrafttreten dieser Satzung eine Erlaubnis auf Zeit oder auf Widerruf erteilt hat,
bedürfen keiner neuen Erlaubnis nach dieser Satzung.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rossau, d. 28.08.2001
Glöß
Bürgermeister
(Siegel)
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des
Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
§ 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gebührenverzeichnis für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen
als Anlage der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung an öffentlichen
Straßen der Gemeinde Rossau
|
lfd. |
Art der Sondernutzung |
Bemes- |
|
Gebühr nach |
Gebühr nach |
|
|
Nr. |
|
sungs- |
|
Bemessungsgrund- |
Bemessungsgrund |
|
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grundlage |
|
lagel |
lagel |
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|
Mindestgebühr |
Mindestgebühr |
|
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|
Maßeinheit |
Zeiteinheit |
DM |
Euro |
|
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bis 31.12.2001 |
ab 01.01.2002 |
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1, |
Anlagen und |
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|
Einrichtungen mit |
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|
|
|
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|
|
Personal |
|
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1.1 |
Aufstellen von Tischen und |
mz |
Monat |
5,00 |
2,50 |
|
|
|
Stühlen sowie dekorativem |
|
|
|
|
|
|
|
und abgrenzendem |
|
|
|
|
|
|
|
Zubehör |
|
|
|
|
|
|
1.2. |
Aufstellen von Imbisswagen |
mZ |
Tag |
2,50 |
1,30 |
|
|
|
und Imbissständen |
|
Monat |
20,00 - 450, 00 |
10,00 - 230,00 |
|
|
|
|
|
|
mind. 50,00 je Stand |
mind. 25,00 je Stand |
|
|
2. |
Sonstige Anlagen und |
|
|
|
|
|
|
|
Einrichtungen |
|
|
|
|
|
|
2.1. |
Verkaufsautomaten |
Stück |
Jahr |
80,00 -100,00 |
40,00 - 50,00 |
|
|
2.2 |
Gerüste |
m2 |
Tag |
1,00 |
0,50 |
|
|
|
|
|
|
(oder 50,00 bis 10 m |
(oder 25,00 bis 10 m |
|
|
|
|
|
|
Länge) |
Länge) |
|
|
3. |
Lagerung |
|
|
|
|
|
|
3.1. |
Baustelleneinrichtung durch |
m2 |
Woche |
1,00 / mind. 50,00 |
0,50 / mind. 25,00 |
|
|
|
Bauzäune oderandere |
|
|
|
|
|
|
|
Abgrenzungen |
|
|
|
|
|
|
3.2. |
Ablagerung von Baustoffen |
m2 |
Woche |
1,00 - 85,00 / mind. 150,00 |
0,50 - 43,00 / mind.75,00 |
|
|
|
und anderem |
|
|
|
|
|
|
|
Arbeitsmaterial (soweit |
|
|
|
|
|
|
|
nicht innerhalb 3.1. erfasst) |
|
|
|
|
|
|
3.3 |
Abstellen von Baustoffen, |
m2 |
Woche |
15,00 |
7,50 |
|
|
|
Kränen, Baumaschinen, |
|
|
|
|
|
|
|
-geräten (soweit nicht |
|
|
|
|
|
|
|
innerhalb 3.1. erfasst) |
|
|
|
|
|
|
3.4. |
Aufstellen von Schutt- und |
m' |
Tag |
2 m3 = 5,00 |
2 m' = 2,50 |
|
|
|
Abfallcontainern |
|
|
5 m' = 7,50 |
5 m3 = 3,80 |
|
|
|
|
|
|
7 m' = 10,00 |
7 m' = 5,00 |
|
|
|
|
|
|
10 m' = 15,00 |
10 m' = 7,50 |
|
|
|
|
|
|
15 m' = 20,00 |
15 m' = 10,00 |
|
|
|
|
|
|
>15 m' = 30,00 |
>15 m' = 15,00 |
|
|
3.5. |
Aufgrabungen, Querungen |
mz |
Tag |
3,00 |
1,50 |
|
|
|
(außer |
|
|
|
|
|
|
|
ZWA/Gas/EIUTelekom) |
|
|
|
|
|
|
4. |
Werbung |
|
|
|
|
|
|
4.1. |
Werbe-oder |
mz |
|
2,00 |
1,00 |
|
|
|
Informationsveranstal- |
Stand |
|
20,00 |
10,00 |
|
|
|
tungen (Fahrzeuge, |
Fahrzeug |
|
30,00 |
15,00 |
|
|
|
Infostände, Tribünen u.ä.) |
|
|
|
|
|
|
4.2. |
Fest verbundene |
Stück |
Jahr |
20,00 |
10,00 |
|
|
|
Werbeträger(Tafeln, |
|
|
|
|
|
|
|
Leuchtschriften) |
|
|
|
|
|
|
4.3. |
Werbe- und Angebotsträger |
Stück |
Woche |
1,00 |
0,50 |
|
|
4.4. |
Anbringen von Plakaten |
1 -10 |
bis 2 Wochen |
10,00 |
5,00 |
|
|
|
|
Stück |
|
|
|
|
|
|
|
1-10 |
2 - 4 Wochen |
20,00 |
10,00 |
|
|
|
|
Stück |
|
|
|
|
|
|
|
11 -20 |
bis 2 Wochen |
40,00 |
20,00 |
|
|
|
|
Stück |
|
|
|
|
|
|
|
11 -20 |
2 - 4 Wochen |
80,00 |
40,00 |
|
|
|
|
Stück |
|
|
|
|
|
|
für gemeindliche |
|
|
ohne Gebühr |
ohne Gebühr I |
|
|
|
Veranstaltungen |
|
|
|
|
|
|
|
für ortsansässige |
|
|
ohne Gebühr |
ohne Gebühr | |
|
~ |
gemeinnützige Vereine |
|
|
|
| |
|
|
für durch die Gemeinde |
|
|
halbe Gebühr |
halbe Gebühr | |
|
|
genehmigte öffentliche |
|
|
|
| |
|
|
Veranstaltungen (Bsp. |
|
|
|
| |
|
_ |
Zirkus) |
|
|
|
| |
|
5. |
Andere Nutzungen |
|
_ |
|
| |
|
5.1. |
Abstellen von |
Fahrzeug |
__ Woche |
20,00 |
10,00 | |
|
|
zulassungspflichtigen, aber |
|
|
|
| |
|
|
nicht zugelassenen |
|
|
|
| |
|
|
Fahrzeugen ab 7 Tagen |
|
|
|
| |
|
5.2. |
Vorübergehende |
Zufahrt |
_ Monat |
10,00 |
5,00 | |
|
|
Herstellung von |
|
|
|
| |
|
|
Gehwegüberfahrten oder |
|
|
|
| |
|
|
Grundstücksüberfahrten mit |
|
|
|
| |
|
|
mehr als 5 m Breite |
|
|
|
| |
|
5.3. |
Uberspannungen mit |
Leitung |
Monat |
2,00 |
1.00 | |
|
|
Drahtleitungen aller Art |
|
|
|
| |
|
5.4. |
Masten für Freileitungen |
Mast |
Tag |
1,00 |
0,50 | |
|
5.5. |
Die Gebührenbemessung |
|
|
|
| |
|
|
und -höhe für |
|
|
|
| |
|
|
Sondernutzungen, die nicht |
|
|
|
| |
|
|
ausdrücklich erfasst sind, |
|
|
|
| |
|
|
richtet sich nach ähnlichen |
|
|
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erfassten Sondernutzungen |
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5.6. |
Mindestgebühr, soweit nicht |
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einmalig 20,00 |
einmalig 10,00 | |
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festgesetzt |
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5.7. |
Erhöhte Gebühr für nicht |
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50% Zuschlag auf die im |
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erlaubte aber durchgeführte |
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Verzeichnis angegebene |
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Sondernutzungen |
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Gebühr |
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L6. |
~ Verwaltungskosten |
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5,00 - 5.000,00 |
2,50 - 2.500,00 | |
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