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Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
(Hundesteuersatzung) der Gemeinde Rossau vom 23.10.2001

Aufgrund von § 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 323) in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der jeweils gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 25.01.2010 folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung der Gemeinde Rossau vom 23.10.2001) beschlossen:

§ 1 - Änderungsbestimmungen

§ 11 Abs. 2 Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:
"Die Steuer ist am 15. Mai eines jeden Jahres fällig."

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rossau, den 26.01.2010


Gottwald
Bürgermeister

Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt 
     worden  sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die
    Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1SächsGemO  genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.





 


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