Gemeinde Rossau

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Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer
- Hundesteuersatzung - vom 23.10.2001 der Gemeinde Rossau

Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) v. 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. Nr. 8/2001 in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
vom 16.06.1993 (SächsGVBl. S. 502) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 28.01.2002
folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung - beschlossen.

§ 1 Änderungsbestimmungen

Der § 9 erhält folgende Fassung:

§ 9 Steuerermäßigungen

  1. Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für
    1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden,
    2.  Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden gehalten werden, wenn dies nach der Lage der örtlichen Verhältnisse  erforderlich ist, insbesondere, wenn das betroffene Gebäude mehr als 500 m von einer geschlossenen  Bebauung entfernt ist.
  2. Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse im zuchtfähigen Alter, darunter eine Hündin zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in Form einer Zwingersteuer erhoben,  wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht- und  Stammbuch eingetragen sind un innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.
  3. Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte des Steuersatzes nach § 6, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten und zweiten Hund.
    Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
  4. Von der Steuerermäßigung ausgenommen sind gefährliche Hunde.

§ 2 Inkrafttreten

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.10.2001 - Hundesteuersatzung -
tritt am 01.01.2002 in Kraft.


H i n w e i s: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO  genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Rossau, den 29.01.2002

gez. Glöß
Bürgermeister


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