Aufgrund von § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) v. 21.04.1993 (SächsGVBl. S. 301) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. Nr. 8/2001 in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG)
vom 16.06.1993 (SächsGVBl. S. 502) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 28.01.2002
folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer - Hundesteuersatzung - beschlossen.
§ 1 Änderungsbestimmungen
Der § 9 erhält folgende Fassung:
§ 9 Steuerermäßigungen
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer vom 23.10.2001 - Hundesteuersatzung -
tritt am 01.01.2002 in Kraft.
H i n w e i s: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Rossau, den 29.01.2002
gez. Glöß
Bürgermeister
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