Aufgrund von § 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndG vom 26.06.2009 (SächsGVBl. S. 323) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung der Kreisbrandmeister und ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen (Feuerwehr-Entschädigungsverordnung - Fw-EntVO) vom 28. Dezember 1999 (SächsGVBl. S. 15) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 21.12.2009 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rossau vom 19.04.2005 beschlossen:
§ 1 - Änderungsbestimmung
§ 3 (1) Pkt. 1 erhält folgenden Wortlaut:
bei Einsätzen in der Freizeit 8,00 Euro je Einsatz.
§ 6 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rossau, den 22.12.2009
Gottwald
Bürgermeister
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO Zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen
Dies gilt nicht wenn:
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss Nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann eine Verletzung geltend machen.
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