Satzung
über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Rossau (Feuerwehrentschädigungssatzung)
Aufgrund von § 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen
(SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18.März 2003 (SächsGVBl. S. 55),
§ 63 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) vom 24.Juli 2004 (SächGVBl. S. 245) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Entschädigung der Kreisbrandmeister und ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren im Freistaat Sachsen (Feuerwehr–Entschädigungsverordnung-Fw-EntVO) vom 28.Dezember 1999 (SächsGVBl. S.15) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 18.04.2005 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung von Funktionsträgern
(1) Die nachfolgend genannten ehrenamtlichen Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der
Gemeinde Rossau, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus ehrenamtlich Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine Entschädigung :
1. Gemeindewehrleiter
| Entschädigung | 100,00 Eruo |
| stellv. Gemeindewehrleiter | 45,00 Euro |
| Gemeindegerätewart | 30,00 Euro |
| Gemeindeatemschutzgerätewart | 30,00 Euro |
2. Ortswehr Rossau
Wehrleiter
40,00 Euro
stellv. Wehrleiter
15,00 Euro
Gerätewart
15,00 Euro
Atemschutzgerätewart
10,00 Euro
3. Ortswehr Schönborn-Dreiwerden-Seifersbach
Wehrleiter
40,00 Euro
stellv. Wehrleiter
15,00 Euro
Gerätewart
15,00 Euro
Atemschutzgerätewart
10,00 Euro
4. Ortswehr Greifendorf
Wehrleiter
30,00 Euro
stellv. Wehrleiter
15,00 Euro
Gerätewart
15,00 Euro
Atemschutzgerätewart
10,00 Euro
5. Ortswehr Hermsdorf
Wehrleiter
30,00 Euro
stellv. Wehrleiter
15,00 Euro
Gerätewart
15,00 Euro
Atemschutzgerätewart
10,00 Euro
6. Ortswehr Moosheim
Wehrleiter
30,00 Euro
stellv. Wehrleiter
15,00 Euro
Gerätewart
15,00 Euro
Atemschutzgerätewart
10,00 Euro
7. Jugendfeuerwehrwart
einer Ortswehr 25,00 Euro
(2) In der Ortsfeuerwehr, der der berufene Gemeindegerätewart bzw. Gemeindeatemschutzgerätewart angehören,
entfällt für die Zeit in der sie diese Funktion ausüben, die Funktion des Gerätewartes bzw. Atemschutzgerätewartes.
Ist ein Funktionsträger Angestellter der Gemeinde, erhält er 50 % der Aufwandsentschädigung. Die Entschädigung
wird monatlich gezahlt.
§ 2
Wegfall der Aufwandsentschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung nach § 1 entfällt
1.mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruchsberechtigte aus seinem Ehrenamt scheidet, oder
2.wenn der Anspruchsberechtigte ununterbrochen länger als drei Monate sein Ehrenamt nicht wahrnimmt, für die
über drei Monate hinausgehende Zeit.
Hat der Anspruchsberechtigte den Grund für die Nichtausübung seines Ehrenamtes selbst zu vertreten, entfällt der
Anspruch sobald das Ehrenamt nicht mehr wahrgenommen wird.
§ 3
Entschädigung für Einsätze
(1) Jeder Kamerad erhält nach geleistetem Einsatz eine Entschädigung für Aufwendungen.
Diese beträgt
| 1. bei Einsätzen in der Freizeit | 5,00 Euro je Einsatz |
| 2. bei Einsätzen während der Arbeitszeit | 3,00 Euro je Einsatz |
| 3. als Reservekraft im Gerätehaus | 3,00 Euro je Einsatz |
| 4. für Sicherheitswachen bei Veranstaltungen auf Antragstellung des Veranstalters |
8,00 Euro je Kamerad und Stunde |
(2) Mit der Zahlung der Entschädigung nach § 1 Abs.1 und § 3 Abs.1 sind die mit derWahrnehmung
des Ehrenamtes verbundenen persönlichen Aufwendungen und notwendigen Auslagen abgegolten.
§ 4
Lohnfortzahlung und Verdienstausfall
(1) Der § 62 des SächsBRKG regelt die Lohnfortzahlung bzw. den Verdienstausfall.
Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr können aufAntrag von der Gemeinde
Ersatz des ihnen entstandenen Verdienstausfalls infolge von Einsätzen, Einsatzübungen sowie Aus-und Fortbildung
während der üblichen Arbeitszeit verlangen. Je Tag wird der Verdienstausfall für höchstens zehn Stunden erstattet.
Angefangene Stunden werden als volle Stunden gerechnet. Der Erstattungsbetrag je Stunde entspricht höchstens der Stundenvergütung der Vergütungsgruppe Ia des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages zum BAT-Ost.
(2) Die Höhe des Verdienstausfalls ist glaubhaft zu machen.
§ 5
Reisekostenvergütung
Dienstreisekosten werden nach den Bestimmungen des Sächsischen Reisekostengesetzes in der jeweils gültigen Fassung erstattet.
§ 6
In –Kraft –treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Feuerwehr-Entschädigungssatzung der Gemeinde Rossau vom 26.September 2000
außer Kraft.
Rossau, den 19.04.2005
Glöß - Siegel-
Bürgermeister
H i n w e i s
Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen , die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachungals von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht wenn:
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll , schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1genannten Frist jedermann eine Verletzung geltend machen.
Besucher: 128739