Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rossau (Feuerwehrentschädigungssatzung)
Aufgrund von § 4 i.V.m. § 21 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18.März 2003 (SächsGVBl. S. 55), rechtsbereinigt mit Stand vom 11.7.2009, § 63 des Gesetzes zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen (SächsBRKG) vom 24.Juni 2004 (SächGVBl. S. 245), rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2011, und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung- SächsFwVO) vom 21.Oktober 2005 (SächsGVBl S. 291), rechtsbereinigt mit Stand vom 21.Dezember 2010, hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 16.04.2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Entschädigung von Funktionsträgern
| Gemeindewehrleiter | 120,00 Euro |
| stellv. Gemeindewehrleiter | 60,00 Euro |
| Jugendfeuerwehrwart | 50,00 Euro |
| stellv. Jugendfeuerwehrwart | 25,00 Euro |
| Administrator/EDV | 20,00 Euro |
Ortswehr Rossau
| Wehrleiter | 60,00 Euro |
| stellv. Wehrleiter | 30,00 Euro |
| Gerätewart | 20,00 Euro |
| Atemschutzgerätewart | 20,00 Euro |
Ortswehr Schönborn-Dreiwerden-Seifersbach
| Wehrleiter | 60,00 Euro |
| stellv. Wehrleiter | 30,00 Euro |
| Gerätewart | 20,00 Euro |
| Atemschutzgerätewart | 20,00 Euro |
Ortswehr Greifendorf
| Wehrleiter | 50,00 Euro |
| stellv. Wehrleiter | 25,00 Euro |
| Gerätewart | 20,00 Euro |
| Atemschutzgerätewart | 20,00 Euro |
Ortswehr Hermsdorf
| Wehrleiter | 50,00 Euro |
| stellv. Wehrleiter | 25,00 Euro |
| Gerätewart | 20,00 Euro |
| Atemschutzgerätewart | 20,00 Euro |
Ortswehr Moosheim
| Wehrleiter | 50,00 Euro |
| stellv. Wehrleiter | 25,00 Euro |
| Gerätewart | 20,00 Euro |
| Atemschutzgerätewart | 20,00 Euro |
§ 2 Wegfall der Aufwandsentschädigung
Der Anspruch auf Entschädigung nach § 1 entfällt:
§ 3 Entschädigung für Einsätze
| bei Einsätzen in der Freizeit | 8,00 Euro je Einsatz |
| bei Einsätzen während der Arbeitszeit | 3,00 Euro je Einsatz |
| als Reservekraft im Gerätehaus | 3,00 Euro je Einsatz |
| für Sicherheitswachen bei Veranstaltungen auf Antragstellung des Veranstalters | 8,00 Euro je Kamerad und Stunde |
§ 4 Lohnfortzahlung und Verdienstausfall
§ 5 In –Kraft –treten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rossau vom 19.04.2005 und die Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Rossau vom 22.12.2009 außer Kraft.
Rossau, den 17.04.2012
Gottwald - Siegel
Bürgermeister
H i n w e i s
Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen , die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen
Dies gilt nicht wenn:
1. Die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigungen oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind,
3.der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll , schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in
§ 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann eine Verletzung geltend machen.
Besucher: 210365