Satzung der Gemeinde Rossau über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen
(Erschließungsbeitragssatzung - EBS der Gemeinde Rossau)
Aufgrund von § 132 BauGB in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs. Gem0) vom 21 .04.1 993 Sächs. GVBL 1993 S. 301 hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau am 24.02.1997 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Die Gemeinde Rossau erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§ 127 ff) sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1 für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze in bis zu einer Breite (für Fahrbahnen, Radwege, Gehwege, Schrammbords mit Ausnahme der Bestandteile nach Nrn. 4a, 5a) von
|
1.1 Kleingartengebieten und Wochenendhausgebieten |
6,0 m; |
|
1.2 Kleinsiedlungsgebieten und Ferienhäusern |
10,0 m; |
|
bei nur einseitiger Bebaubarkeit |
7,0 m; |
|
1.3 Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, |
14,0 m; |
|
bei nur einseitiger Bebaubarkeit |
8,0 m; |
|
1.4 Kerngebieten, Gewerbegebieten und Sondergebieten |
18,0 m; |
|
bei nur einseitiger Bebaubarkeit |
12,5 m; |
|
1.5 Industriegebieten |
20,0 m |
|
bei nur einseitiger Bebaubarkeit |
14,5 m; |
2.für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) bis zu einer Breite (mit Ausnahme der Bestandteile nach Nr. 5a) von 5,0 m;
3.für die nicht zum Anbau bestimmten zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite (mit Ausnahme der Bestandteile nach Nrn. 4a, 5a) von 21 m;
4. Für Parkflächen,
a) die Bestandteile der in den Nummern 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m;
b) soweit sie nicht Bestandteil der in den Nummern 1 und 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind bis zu 1,5 v.H. der Fläche des Abrechnungsgebiets; § 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung;
5. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteile der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m
b) soweit sie nicht Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. der Fläche des Ab-rechnungsgebiets; § 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung;
(2) endet eine Verkehrsanlage mit einer Wendeanlage, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1,3,4a und 5a angegebenen Maße für den -Bereich der Wendeanlage auf das Anderthalbfache, die Maße in den Nm. 1 und 3 mindestens aber um 8 m. Dasselbe gilt für den Bereich der Einmündung in andere oder der Kreuzung mit anderen Verkehrsanlagen. Erschließt eine Verkehrsanlage Baugebiete unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 Nrn. 1.1 bis 1.5 angegebenen Breiten.
(3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 und 2 gehören insbesondere die Kosten für
1. den Erwerb der Grundflächen sowie der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung,
2. die Freilegung der Grundflächen,
3. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung,
4. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. Der Erschließungsaufwand umfaßt auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehende Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand (§ 2) wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage ermitteln oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln.
§ 4
Antei1 der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
(1) Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
(2) Die Gemeinde kann die Erschließung einschließlich deren Finanzierung, im Rahmen eines vom Gemeinderat zu beschließenden Erschließungsvertrages, anderen Vorhabensträgern ganz oder teilweise übertragen. Der Erschließungsaufwand der, Gemeinde entfällt somit.
§ 5
Abrechnungsgebiet, Ermittlung der Grundstücksfläche
(1) Die Flächen der von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet.
Wird der Erschließungsaufwand für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder zusammengefasst für mehrere Erschließungsanlagen, die eine Erschließungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so bilden die Flächen der von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw.von den Erschließungsanlagen der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Als Grundstücksfläche gilt
1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen
Nutzung zugrundezulegen ist,
2. bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 m von der Erschließungsanlage oder von der der Erschließungsanlage zugewandten Grenze des Grundstücks.Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (Erschließungsbeitragsrechtlichen relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.Grundstücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
§ 6
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1) Der nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand) wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets (§ 5) nach den Nutzungsflächen verteilt. Die Nutzungsfläche eines Grundstücks ergibt sich durch Vervielfachung seiner Grundstücksfläche (§ 5 Ab. 2) mit einem Nutzungfaktor.
(2) Bei der Verteilung des Erschließungsaufwands wird durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (§§ 7 bis 11) und Art (§ 12) berücksichtigt.Für mehrfach erschlossene Grundstücke gilt darüberhinaus die Regelung des § 13.
(3) Der Nutzungsfaktor beträgt entsprechend dem Maß der Nutzung
| 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit | 1,0 |
| 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit | 1,5 |
| 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit | 2,0 |
| 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit | 2,5 |
| 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit | 3,0 |
§ 13
Mehrfach erschlossene Grundstücke
Für Grundstücke, die durch jeweils mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemeinde stehende
Erschließungsanlagen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1-6 erschlossen werden (z. B. Eckgrundstücke, Gründstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen), wird die nach den §§ 6 - 12 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstücks bei der Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils zur Hälfte, durch drei Erschließungsanlagen jeweils zu einem Drittel, durch vier und mehr Erschließungsanlagen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrundegelegt.
§ 14
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege, zusammen oder einzeln,
6. die Parkflächen,
7. die Grünanlagen,
8. die Mischverkehrsflächen (z. B. kombinierte Geh- und Radwege, Verkehrsflächen in verkehrsberuhigten Straßen)
9. die Beleuchtungseinrichtungen,
10. die Entwässerungsanlagen,
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren
Aufwand durch Teilbeiträge gedeckt werden soll, abgeschlossen
worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet die Gemeinde im Einzelfall.
§ 15
Merkmale der endgültigen Herstellung
der Erschließungsanlage
(1) Straßen, Wege und Plätze (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) sind endgültig hergestellt, wenn sie
1. entwässert werden,
2. beleuchtet werden.
Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.
(2) Die flächenmäßigen Bestandteile der in Abs. 1 genannten Erschließungsanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
1. Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;
2. unselbständige und selbständige Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4b) eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen; die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen; sie kann darüber hinaus auch aus einer wasserdurchlässigen Deckschicht (Schotterrasen, Rasengittersteine etc.) auf tragfähigem Unterbau bestehen;
3. unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind;
4. Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Ziff. 1 hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Ziff. 2 und 3 gestaltet sind.
(3) Nicht befahrbare Verkehrsanlagen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 2 sowie Sammelstraßen i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind endgültig hergestellt, wenn sie entsprechend Abs. 1 und 2 ausgebaut sind.
(4) Selbständige Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5b) sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind.
(5) Die Gemeinde kann im Einzelfall durch Satzung die Herstellungsmerkmale abweichend von den vorstehenden Bestimmungen festlegen, solange die Erschließungsanlagen insgesamt bzw. die entsprechenden Teileinrichtungen noch nicht endgültig hergestellt sind.
§ 16
Vorausleistungen
Die Gemeinde erhebt für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen
1. bis zu einer Höhe von 70 v. H. des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist,
2. bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird.
§ 17
Ablösung des Erschließungsbeitrags
Der Betrag einer Ablösung nach § 133 Abs. Satz 5 BauGB bestimmt sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 18
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) oder aufgrund der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 SächsGemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Rossau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Ausfertigung der Satzung, die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Rossau, den 24.02.1997
Glöß
Bürgermeister
Besucher: 210125