zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau vom 18.07.2006
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 29.12.2005 (SächsGVBl. S.2) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 25.06.2007 folgende 1. Änderungsatzung beschlossen:
Artikel 1
Änderungsvorschriften
1. In § 5 Abs. 2 werden die Elternbeiträge wie folgt geändert:
1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG
Stunden |
1. Kind |
2.Kind |
3.Kind |
Alleinerz |
Alleinerz |
bis 9 |
139,00 |
83,40 |
27,80 |
125,10 |
75,06 |
bis 6 |
92,77 |
55,60 |
18,55 |
83,49 |
50,09 |
bis 4,5 |
69,50 |
41,70 |
13,90 |
62,55 |
37,53 |
2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG
Stunden |
1. Kind |
2.Kind |
3.Kind |
Alleinerz |
Alleinerz |
bis 9 |
84,00 |
50,40 |
16,80 |
75,60 |
45,36 |
bis 6 |
56,00 |
33,60 |
11,20 |
50,40 |
30,24 |
bis 4,5 |
42,00 |
25,20 |
8,40 |
37,80 |
22,68 |
3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG
Stunden |
1. Kind |
2.Kind |
3.Kind |
Alleinerz |
Alleinerz |
bis 6 |
49,00 |
29,40 |
9,80 |
44,10 |
26,46 |
bis 5 |
40,83 |
24,50 |
8,17 |
36,75 |
22,05 |
2. In § 5 erhält der Absatz 3 folgenden Wortlaut:
„Wird die im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungszeit überschritten, so wird für jede angefangene Stunde ein Entgelt in Höhe von 3,00 Euro erhoben, jedoch nicht mehr als
70,00 Euro im Monat“.
3. In § 5 wird der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5 und der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung: „ Für die Hortbetreuung in den Ferien wird bei einer längeren als im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit folgendes Entgelt erhoben:
| pro angefangene Stunde | 3,00 Euro |
| bis 5 Tage maximal | 15,00 Euro im Monat |
| darüber hinaus | 30,00 Euro im Monat |
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.09.2007 in Kraft.
Rossau, den 26.06.2007
Glöß
Bürgermeister -Siegel-
Hinweis: Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung , die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4.vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes , der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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