Gemeinde Rossau

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1. Änderungsatzung
 vom 26.06.2007

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiterer Entgelte für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Rossau  vom 18.07.2006

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55), der §§ 2 und 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 29.12.2005 (SächsGVBl. S.2) hat der Gemeinderat  der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 25.06.2007 folgende 1. Änderungsatzung beschlossen:

Artikel 1 
Änderungsvorschriften

1. In  § 5 Abs. 2 werden die Elternbeiträge wie folgt geändert:

1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG

 

Stunden

1. Kind

2.Kind
(60 %)

3.Kind
(20%)

 Alleinerz
1.Kind         (90%).     

Alleinerz
2.Kind
(60%)

bis 9

139,00

83,40

27,80

125,10

75,06

bis 6

 92,77

55,60

18,55

 83,49

50,09

bis 4,5

 69,50

41,70

13,90

 62,55

37,53

2. bei der Betreuung als Kindergartenkind gemäß § 1 Abs. 3 SächsKitaG

 

Stunden

1. Kind

2.Kind
(60 %)

3.Kind
(20%)

 Alleinerz
1.Kind         (90%).    

Alleinerz
2.Kind
(60%)

bis 9

84,00

50,40

16,80

75,60

45,36

bis 6

56,00

33,60

11,20

50,40

30,24

bis 4,5

42,00

25,20  

  8,40

37,80

22,68

3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG

 

Stunden

1. Kind

2.Kind
(60 %)

3.Kind
(20%)

 Alleinerz
1.Kind         (90%).    

Alleinerz
2.Kind
(60%)

bis 6

49,00 

29,40

 9,80

44,10

26,46

bis 5

40,83

24,50  

 8,17

36,75

22,05

2. In § 5 erhält der Absatz 3 folgenden Wortlaut:
„Wird die im Betreuungsvertrag vereinbarte Betreuungszeit überschritten, so wird für  jede angefangene Stunde ein Entgelt  in Höhe von  3,00 Euro erhoben, jedoch nicht mehr als 70,00 Euro im Monat“.

3. In § 5 wird der bisherige Absatz 4 zu Absatz 5 und der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung: „ Für die Hortbetreuung in den Ferien wird bei einer längeren als im Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit folgendes  Entgelt  erhoben:

pro angefangene Stunde 3,00 Euro
bis 5 Tage maximal 15,00 Euro im Monat
darüber hinaus 30,00 Euro im Monat

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2007  in Kraft.

Rossau, den 26.06.2007

Glöß
Bürgermeister                                       -Siegel-

Hinweis: Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung  als  von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung , die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung  verletzt worden sind,
3.der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4.vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b)  die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes , der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der  in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


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