1. bei der Betreuung als Kinderkrippenkind gemäß § 1 Abs. 2 SächsKitaG
| Stunden | 1. Kind | 2.Kind (60 %) |
3.Kind (20%) |
Alleinerz1.Kind (90%). |
Alleinerz 2.Kind (60%) |
| bis 9 | 152,00 | 91,20 | 30,40 | 136,80 | 82,08 |
| bis 6 | 101,33 | 60,80 | 20,27 | 91,18 | 54,71 |
| bis 4,5 | 76,00 | 45,60 | 15,20 | 68,40 | 41,04 |
| Stunden | 1. Kind | 2.Kind (60 %) |
3.Kind (20%) |
Alleinerz 1.Kind (90%) |
Alleinerz 2.Kind (60%) |
| bis 9 | 95,00 | 57,00 | 19,00 | 85,50 | 51,30 |
| bis 6 | 63,33 | 38,00 | 12,67 | 57,00 | 34,20 |
| bis 4,5 | 47,50 | 28,50 | 9,50 | 42,75 | 25,65 |
3. bei der Betreuung als Hortkind gemäß § 1 Abs. 4 SächsKitaG
| Stunden | 1. Kind | 2.Kind (60 %) |
3.Kind (20%) |
Alleinerz 1.Kind (90%) |
Alleinerz 2.Kind (60%) |
| bis 6 | 55,00 | 33,00 | 11,00 | 49,50 | 29,70 |
| bis 5 | 45,83 | 27,50 | 9,17 | 41,25 | 24,75 |
(4) Für Gastkinder gilt der Absatz 3 entsprechend.
Gastkinder sind Kinder, die in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in der Kindertageseinrichtung in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Auch Kinder, die Freizeitangebote des Hortes nutzen wollen, sind Gastkinder. Bei längerer Notwendigkeit besteht die Möglichkeit einen befristeten Betreuungsvertrag abzuschließen.
§ 6
Geltungsbereich Geschwisterermäßigung
Ermäßigungen nach § 5 gelten für Kinder einer Familie, die gleichzeitig eine Kinder-
tageseinrichtung ( Krippe, Kindergarten oder Schulhort) besuchen.
§ 7
Eingewöhnungszeit
(1) Es kann eine Eingewöhnungszeit von einer Woche in Anspruch genommen werden.
Die Gebühr beträgt hierfür pro Stunde 2,00 Euro.
(2) Bei Bedarf kann die Eingewöhnungszeit um eine Woche verlängert werden.
Es wird dann der halbe Monatsbeitrag von 4,5 Stunden erhoben.
(3) Die Geschwisterermäßigung wird in der Eingewöhnungszeit nicht berücksichtigt.
§ 8
Fälligkeit
(1) Die Elternbeitr äge nach § 5 sind am 1. des Monats entsprechend des Gebührenbescheides an die Gemeindeverwaltung Rossau im Voraus zu zahlen.
(2) Die in Anspruch genommene zusätzliche Betreuungszeit wird gesondert im der Inanspruchnahme folgenden Monat berechnet
.
(3) Der auf der Grundlage des Betreuungsvertrages errechnete Elternbeitrag wird auch dann voll erhoben, wenn ein Kind durch Urlaub, Krankheit oder ähnliches bis 3 Wochen den Platz nicht in Anspruch nimmt.
(4) Fehlt ein Kind längere Zeit unentschuldigt, erlischt ab der dritten Woche der Anspruch auf den Betreuungsplatz.
(5) Wird ein Kind im laufenden Monat in die Einrichtung aufgenommen, ist der Elternbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
(6) Der Wechsel von der Kinderkrippe in den Kindergarten erfolgt zum 1. des Monats, der dem Monat in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, folgt.
(7) Wechselt ein Kind im laufenden Monat von der Kindergartenbetreuung in die Hortbetreuung, wird bei einem Wechsel bis zum 15. des Monats der Hortbeitrag und bei einem Wechsel nach dem 15. des Monats der Kindergartenbeitrag erhoben.
(8) Befristete Anmeldungen für die stunden- oder tageweise Betreuung ohne Betreuungsvertrag (Gastkinder) bedürfen der Zustimmung des Trägers der Einrichtung.
(9) Die Abmeldung eines Kindes in der Kindertagesst ätte muss schriftlich einen Monat im Voraus in der Gemeindeverwaltung Rossau erfolgen.
§ 9
Rückständige Beiträge und Entgelte
Besteht eine Beitrags- oder Entgeltschuld länger als einen Monat, erlischt der Anspruch auf den Betreuungsplatz.
.
§ 10
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.09.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom
15.07.2003 sowie die Satzung zur 1. Änderung vom 27.01.2004 außer Kraft.
Rossau, den 18.07.2006
Glöß
Bürgermeister - Siegel –
Hinweis: Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- undFormvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung alsvon Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht , wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung , die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
siehe 1.Änderungssatzung
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