Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Formen der öffentlichen
Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe
- Bekanntmachungssatzung -
vom 05.04.2004
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18.März 2003(SächsGVB. S. 55) i.V.m.
der Verordnung des SMI über die Form der kommunalen Bekanntmachung (KomBekVO)vom 19.Dezember 1997 (SächsGVBl. v. 31.Januar 1998 S. 19) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 05.04.2004 folgende Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 01.03.1999 beschlossen:
§ 1
Änderungsvorschriften
Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen „ortsüblichen Bekanntmachungen“ erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an den Verkündigungstafeln an nachstehenden Standorten:
| OT Greifendorf | Döbelner Straße 12 |
| OT Hermsdorf | Hermsdorf 8b |
| OT Liebenhain | Nr. 1 |
| OT Moosheim | Am Nonnenwald 10a |
| OT Niederrossau | Hauptstraße 99 |
| OT Oberrossau | Hauptstraße 186 |
| OT Weinsdorf | Buswartehaus |
| OT Schönborn-Dreiwerden | Straße "Zum Zschopautal" |
| OT Schönborn-Dreiwerden | ehem. Schule Schönborn |
| OT Seifersbach | Parkplatz "Schönborner Straße" |
Der Anschlag erfolgt in vollem Wortlaut während der Dauer von mindestens 3 Tagen.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rossau, den 06.04.2004
Glöß
Bürgermeister - Siegel –
Hinweis: Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als
von Anfang an gültig zustandegekommen:
Dies gilt nicht wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung , die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b. die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeindeunter Bezeichnung des Sachverhaltes , der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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