Gemeinde Rossau

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Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Formen der öffentlichen
Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe
- Bekanntmachungssatzung -
vom 05.04.2004

Aufgrund  § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung der  Neufassung vom 18.März 2003(SächsGVB. S. 55) i.V.m.
der Verordnung des SMI über die Form der kommunalen Bekanntmachung (KomBekVO)vom 19.Dezember 1997 (SächsGVBl. v. 31.Januar 1998 S. 19) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 05.04.2004 folgende  Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 01.03.1999  beschlossen:

§ 1
Änderungsvorschriften

Der § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen „ortsüblichen Bekanntmachungen“ erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an den Verkündigungstafeln an nachstehenden Standorten:

OT Greifendorf  Döbelner Straße 12 
OT Hermsdorf  Hermsdorf 8b 
OT Liebenhain  Nr. 1 
OT Moosheim  Am Nonnenwald 10a 
OT Niederrossau  Hauptstraße 99 
OT Oberrossau  Hauptstraße 186 
OT Weinsdorf  Buswartehaus 
OT Schönborn-Dreiwerden  Straße "Zum Zschopautal" 
OT Schönborn-Dreiwerden  ehem. Schule Schönborn 
OT Seifersbach  Parkplatz "Schönborner Straße" 

Der Anschlag erfolgt in vollem Wortlaut während der Dauer von mindestens 3 Tagen.

§ 2
Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Rossau, den  06.04.2004

Glöß
Bürgermeister                    - Siegel –

 Hinweis: Nach § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als
von Anfang an gültig zustandegekommen:
Dies gilt nicht wenn
1.        die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
2.      Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung , die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.      der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4.      vor Ablauf der in § 4 Abs.4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a.        die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b.      die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeindeunter Bezeichnung des Sachverhaltes , der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


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