Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Formen der öffentlichen
Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe
- Bekanntmachungssatzung -
vom 12.08.2003
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 18.März 2003(SächsGVB. S. 55) i.V.m. der Verordnung des SMI über die Form der kommunalen Bekanntmachung (KomBekVO)vom 19.Dezember 1997 (SächsGVBl. v. 31.Januar 1998 S. 19) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 05.04.2004 folgende Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe vom 01.03.1999 beschlossen:
§ 1
Änderungsvorschriften
Im § 1 wird folgender Absatz eingefügt:
(3) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.
§ 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Hierauf muss in der Satzung hingewiesen werden. Der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile muss mit Wort umschrieben werden.
Im § 3 wird folgender Absatz eingefügt:
(3) Ortsübliche Bekanntmachungen nach dem Sächsischen Baugesetzbuch (SächsBauG) sowie dem Sächsischen Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz-SächsNatSchG) erfolgen immer nach
§ 1 dieser Satzung.
Im § 4 wird der Satz 2 gestrichen.
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rossau, den 12.08.2003
Glöß
Bürgermeister -Siegel-
H i n w e i s :
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriftender SächsGemO zustandegekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widerpsorchen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1
SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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