Gemeinde Rossau

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Bekanntmachungssatzung

Satzung
über die Formen der öffentlichen Bekanntmachung
und der ortsüblichen Bekanntgabe
- Bekanntmachungssatzung -

 Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993
(Sächs GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998
(SächsGVBl. S. 662, 30. Dezember) in Verbindung mit § 1 der Kommunalbekanntmachungsver-
ordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren (KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (Sächs GVBl. S. 19 vom 31. Januar 1998) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau am 01.03. 1999 folgende Satzung beschlossen: 

§ 1
Öffentliche Bekanntmachung 

(1)   Die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde erfolgen, soweit keine besonderen gesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Einrücken in das Amtsblatt der Gemeinde. Der Name des Amtsblattes lautet "Amtsblatt der Gemeinde Rossau". Es erscheint regelmäßig jeweils am 1. Mittwoch im Monat.
(2) Als Tag der Bekanntmachung gilt der Erscheinungstag im Amtsblatt. 

§ 2
Ersatzbekanntmachung 

Sind Pläne, Karten oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Satzung oder einer anderen gemeindlichen Rechtsnorm, so kann die öffentliche Bekannt-machung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Dienststunden in der Gemeindeverwaltung ausgelegt werden.
In der öffentlichen Bekanntmachung wird der Ort der Auslegung genau bezeichnet (Straße, Hausnummer, Ortschaft). Die niedergelegten Teile sind in der öffentlichen Bekanntmachung genau zu beschreiben. 

§ 3

Ortsübliche Bekanntmachungen
 

(1) Die in den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen "ortsüblichen Bekanntmachungen" erfolgen, sofern bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, durch Anschlag an den Verkündigungstafeln an nachstehenden Standorten:   

1. Ortschaft Rossau:

OT Greifendorf  Döbelner Straße 12 
OT Hermsdorf  Dorfstraße 8b 
OT Liebenhain  am Gebäude Nr. 1 
OT Moosheim  Am Nonnenwald 34b 
OT Niederrossau  Hauptstraße 99 
OT Oberrossau  Hauptstraße 186 
OT Weinsdorf  an der Verkündigungstafel am Buswartehaus 

        
                        
 2. Ortschaft Schönborn-Dreiwerden-Seifersbach:

OT Schönborn-Dreiwerden  Hauptstraße 74 
OT Schönborn-Dreiwerden  ehem. Schule Schönborn 
OT Seifersbach  Parkplatz am Rathaus 
 
                       
Der Anschlag erfolgt in vollem Wortlaut während der Dauer von mindestens 3 Tagen. 

(2) Der Tag der Veröffentlichung ist auf der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu machen. 

§ 4

Notbekanntmachung

Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Notbekanntmachung erfolgt an den für die ortsübliche Bekanntmachung vorgesehenen Verkündigungstafeln. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. 

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Erscheinung in KraftGleichzeitig treten die Bekanntmachungssatzungen der ehemals politisch selbständigen Gemeinde Rossau vom 28.04.1997 und der ehemals politisch selbständigen Gemeinde Schönborn-Dreiwerden-Seifersbach vom 14.09.1998 außer Kraft. 

Rossau, d. 01.03.1999 

Zwintzscher
amt. Bürgermeister 

H i n w e i s :
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustandegekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung
    verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluß nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeiten widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluß beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschrift gegenüber der Gemeinde
    unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1
SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

1.Änderungssatzung
2.Änderungssatzung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


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