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1.Änderung der Erschliessungsbeitragssatzung

Satzung zur 1. Änderung  der Satzung der Gemeinde Rossau über die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS der Gemeinde Rossau vom 15.07.2003)

Aufgrund von § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.August 1997 (BGBl. I S. 2141,ber.1998 S. 137) zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Juli 2001 ( BGBl. I S. 1950) in Verbindung mit § 4 der Neufassung der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.März 2003 (SächsGVBl. S.55) hat der Gemeinderat der Gemeinde Rossau in seiner Sitzung am 14.07.2003 folgende Satzung zur 1. Änderung der Erschließungsbeitragssatzung vom 24.02.1997 beschlossen:

§ 1
Der § 13 erhält folgende Fassung:

Für Grundstücke, die durch  jeweils mehrere gleichartige voll in der Baulast der Gemein­de stehende Erschließungsanlagen i.S. von § 2 Abs.1 Nr. 1-6 erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen Erschließungsanlagen) wird die nach den §§ 6-12 ermittelte Nutzungsfläche des Grundstückes bei der Erschließung jeweils bei jeder sie erschließenden Erschließungsanlage zu 2/3 zugrunde gelegt.

§ 2
Inkrafttreten


Die Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Rossau über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS der Gemeinde Rossau) vom 24.02.1997 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Rossau, den 15.07.2003

Glöß
Bürgermeister                                                                   - Siegel –


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